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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Baczko
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Nutzungsrechte
    Behält sich der Grundstücksübergeber ein vollkommenes oder teilweises Nutzungsrecht an der Immobilie vor, wird das Nutzungsrecht nach dem erzielbaren Wert bemessen, also dem Preis, der am freien Wohnungsmarkt bzw. Immobilienmarkt bei Vermietung der Immobilie erzielt werden kann.
    Rückforderung von Schenkungen
    Hat der Sozialhilfeempfänger innerhalb der letzten zehn Jahre etwas verschenkt, kann er gem. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB vom Beschenkten die Rückgabe des Geschenks verlangen, wenn er (der Schenker) verarmt ist.
    Es muss jedoch nicht das gesamte Geschenk zurückgegeben bzw. der gesamte Wert zurückerstattet werden. Der Beschenkte kann von der Abwendungsbefugnis des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch machen, also durch Zahlung des monatlich ungedeckten Bedarfs die Herausgabe des Geschenks „abwenden“.
    Beispiel
    Beträgt der ungedeckte Bedarf z. B. 1.000 Euro und der Wert der Schenkung 12.000 Euro, so ist monatlich ein Betrag von 1.000 Euro zu zahlen; dies jedoch maximal zwölf Monate, da dann der Wert der Schenkung (12.000 Euro) erschöpft ist.
    Der Anspruch auf Schenkungsrückforderung wird durch einen Bescheid auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, der nach dieser Überleitung den Anspruch gegen den Beschenkten geltend macht. Theoretisch kann gegen diesen Überleitungsbescheid Widerspruch und dann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Die Klage vor dem Sozialgericht ist in der Regel sinnlos, da zur Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang Rückforderungsansprüche tatsächlich gegeben sind, das Zivilgericht zuständig ist. Aus diesem Grund weisen die Sozialgerichte eine solche Klage ab und verweisen auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Sind Widerspruch und Klage erfolglos bzw. wurden sie nicht erhoben, darf die Behörde nicht per Gerichtsvollzieher vollstrecken, sondern muss zunächst den Beschenkten vor dem Zivilgericht verklagen, wenn dieser nicht freiwillig zahlt.
    Wichtig
    Die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers ist ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt der Schenkung zehn Jahre vergangen sind (§ 529 Abs. 1 BGB).
    Der Sozialleistungsträger darf auch nach dem Tod des Sozialhilfeempfängers durch einen Überleitungsbescheid die Rückforderungsansprüche auf sich überleiten. Hat der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen, geht der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) jedenfalls insoweit nicht mit dem Tod des Schenkers unter.
    Hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Schenkung zurückgefordert werden kann, ist nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Überleitungsbescheids abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem Bedürftigkeit eintrat (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, Az: X ZR 246/02):
    „Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Ergänzung zu BGHZ 96, 380, 382).“
    Mit anderen Worten: Erfolgte die Schenkung am 1.1.1998 und trat Hilfebedürftigkeit bereits am 1.1.2007 ein, so kann die Schenkung zurückgefordert werden, auch wenn der Sozialhilfebescheid erst am 1.4.2008 erlassen wurde (nach Verstreichen der Zehnjahresfrist). Entscheidend ist, dass 9 Jahre nach der Schenkung bereits Hilfebedürftigkeit bestand.
    Ist also z. B. der betroffene Schenker 8 Jahre nach der Schenkung nicht mehr in der Lage, die Heimkosten vollständig zu zahlen, hilft es nichts, wenn der Beschenkte bis zum Ablauf der 10-Jahresfrist die ungedeckten Kosten übernimmt, um Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden.
    Soweit das Schenkungsobjekt teilbar ist, kann der Schenker nur einen seinen Bedürfnissen entsprechenden Teil herausverlangen.
    Ist das Schenkungsobjekt nicht teilbar, z. B. bei einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung etc., so kann nur Zahlung für den Teil der Schenkung verlangt werden, der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein wiederkehrender Unterhaltsbedarf besteht, etwa bei einer Heimunterbringung des Schenkers.
    Wichtig
    Es

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