Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
ihren Schwiegereltern – vorsieht, müssen nach dem Sozialhilfegesetz (§ 117 SGB XII) das unterhaltspflichtige Kind und dessen Ehegatte (Schwiegerkind) umfassend über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft geben.
Der Ansicht, da das Schwiegerkind gegenüber seinen Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig sei, bestehe auch keine Auskunftspflicht, hat der BGH (Bundesgerichtshof) widersprochen.
Der Bundesgerichtshof hat § 1605 BGB in den Fällen, in denen für die Eltern Sozialhilfe geleistet wird, so ausgelegt, dass sich hieraus auch eine Verpflichtung der Ehegatten (Schwiegerkinder) zur Auskunft ergibt.
Zwar ist der Ehegatte gegenüber den Schwiegereltern des Unterhaltspflichtigen nicht zum Unterhalt verpflichtet, jedoch können sich nach der Rechtsprechung des BGH seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen auswirken und insoweit dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Eltern beeinflussen. Zur Beurteilung der Frage, in welcher Höhe der Familienunterhalt anzusetzen ist, verlangt der BGH eine Würdigung unter Berücksichtigung des Einzelfalls (insbesondere zu Konsum- und etwaigen Spargewohnheiten des Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegattin/deren Ehegatten).
Verweigert das unterhaltspflichtige Kind, das kein Einkommen hat, die Auskunft über Einkommen oder Vermögen seines Ehegatten oder verweigert der Ehegatte die Auskunft hinsichtlich seines Einkommens und Vermögens, wird die Behörde in der Regel mit einer sogenannten Stufenklagezunächst Auskunft auch über Einkommen und Vermögen des Ehegatten vor dem Familiengericht einklagen. Nach Vorliegen dieser Auskunft wird dann der Unterhalt geltend gemacht. Da der BGH entschieden hat, dass auch die Einkommensverhältnisse des nicht unterhaltspflichtigen Kindes darzulegen sind, ist es kaum sinnvoll, diese Auskunft zu verweigern.
Welche Rolle spielen Einkommen und Vermögen des Schwiegerkindes?
Zwar ist der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes seinen Schwiegereltern nicht zum Unterhalt verpflichtet, jedoch kann sich nach der Rechtsprechung des BGH das Einkommen des Schwiegerkindes auf die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen auswirken und insoweit dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Eltern beeinflussen. Nach Rechtsprechung des BGH kann es auch beim gegenüber den Eltern unterhaltspflichtigen Kind auf das Einkommen des Ehegatten ankommen. Diese Rechtsprechung hat somit auch Auswirkungen auf das bürgerlichrechtliche Unterhaltsrecht und das daran geknüpfte Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers nach § 117 SGB XII (Sozialhilfegesetz), danach kann der Sozialhilfeträger nicht nur vom unterhaltspflichtigen Kind, sondern auch von dessen Ehegatten umfassend Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen verlangen. Im Gegensatz zum Einkommen darf jedoch das Vermögen des Schwiegerkindes nicht, auch nicht indirekt, zum Unterhalt der Schwiegereltern herangezogen werden. Insofern ist die Auskunftsverpflichtung des Schwiegerkindes hinsichtlich dessen Vermögen praktisch bedeutungslos.
Der BGH hat u. a. in seinem Urteil vom 17.12.2003 (Az: XII ZR 224/00) entschieden, dass sowohl in den Fällen, in denen das Kind über ein Einkommen über dem Selbstbehalt verfügt und somit in der Lage ist für seine Eltern Unterhalt zu zahlen, als auch in den Fällen, in denen das Kind über kein oder nur über ein Einkommen unter dem Selbstbehalt verfügt, eine Inanspruchnahme und Auskunftsverpflichtung des Schwiegerkindes gegenüber den Träger der Sozialhilfe besteht. Es sei ggf. auf den Taschengeldanspruch zuzugreifen, zu dessen Bestimmung die Lebensverhältnisse im Einzelnen darzulegen sind.
Mit Rücksicht auf die Sparquote in Deutschland müsse der für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige auch dann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem Ehegatten zuzubilligenden Mindestselbstbehaltsätze für den Unterhalt an Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle übersteige, vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestalte und ob und ggf. welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet würden. Vermögensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürften sich – soweit es nicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung gehe – nicht zulasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken.
In diesem Sinne bedeutsame Anhaltspunkte könne auch
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