Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde.
Gehörte dem verstorbenen Sozialhilfeempfänger ganz oder teilweise ein angemessenes, von seinem (Ehe-) Partner bewohntes Haus und erbt dieser das Haus bzw. einen Teil davon, so dürfte dies weiterhin Schonvermögen bleiben. Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu dieser Problematik existiert derzeit (Februar 2011) noch nicht. Sollte die Sozialhilfebehörde gleichwohl Kostenersatz fordern, so ist hiergegen Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht anzuraten.
Sonstige Rechte
Auch sonstige Rechte, die hier nicht aufgeführt sind und von denen es eine Vielzahl geben kann, stellen Einkommen oder Vermögen dar. Diese sind ebenfalls zunächst zu verwerten. Solche Rechte können z. B. vertragliche Ansprüche sein, etwa Ansprüche auf Schadensersatz, Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, Ansprüche aus Beteiligungen, Erbansprüche etc.
Wenn das Sozialamt auf Sie zukommt
Je nachdem, um welche Ansprüche es sich handelt, werden sie unterschiedlich geltend gemacht. In der Praxis werden teilweise zunächst nur die unterhaltspflichtigen Kinder angeschrieben, da der Sozialhilfebehörde andere Ansprüche oft nicht bekannt sind. Durch das Auskunftsersuchen an die Kinder erfahren die Sozialhilfebehörden oft erst, dass eventuell noch andere Ansprüche gegeben sind (siehe Nachrangprinzip S. 45).
Ansprüche auf Unterhalt: Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsersuchen
Erhalten Ihr Vater bzw. Ihre Mutter Sozialhilfeleistungen, z. B. zur Begleichung der ungedeckten Heimkosten, so werden Sie als Kind des Sozialhilfeempfängers angeschrieben und darüber in Kenntnis gesetzt, dass an Ihre Eltern/Ihren Elternteil Sozialhilfeleistungen erbracht werden und deren eventueller Anspruch auf Unterhalt auf die Sozialhilfebehörde übergegangen ist. Gleichzeitig werden Sie und – soweit vorhanden – Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin in diesem Schreiben aufgefordert, umfassend Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen zu geben.
Dieses Anschreiben hat rechtlich zwei Bedeutungen:
Zum einen werden Sie über eine mögliche Unterhaltspflicht in Kenntnis gesetzt.
Zum anderen wird von Ihnen Auskunft über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ihres Ehegatten verlangt.
Das Anschreiben enthält insbesondere folgende Punkte:
Mitteilung, dass Sozialhilfeleistungen gezahlt werden
Hinweis auf die Unterhaltspflicht nach dem bürgerlichen Recht (BGB)
Hinweis auf Übergang des Unterhaltsanspruchs bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe auf den Sozialhilfeträger
Bitte um Ausfüllen eines Fragebogens, damit die Leistungsfähigkeit aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft werden kann
Hinweis auf die Verpflichtung zur Auskunft, die sich auch auf den Ehe- oder Lebenspartner erstreckt
Angabe des Termins, bis zu welchem der ausgefüllte und unterschriebene Fragebogen zurückzusenden ist
Hinweis, dass die Auskunftspflicht nicht identisch ist mit einer Unterhaltspflicht
Hinweis auf eine ggf. zwangsweise Durchsetzung der Auskunftspflicht
Die Bedeutung der Rechtswahrungsanzeige
Die Mitteilung der Sozialhilfegewährung bezeichnet man als Rechtswahrungsanzeige. Deren Bedeutung liegt darin, dassSie – sollte sich ein zu zahlender Unterhaltsbetrag errechnen – ab Kenntnis dieser Rechtswahrungsanzeige Unterhaltszahlungen leisten müssen, jedoch nicht für einen Zeitraum vorher.
Beispiel
Werden Sie als unterhaltspflichtiges Kind im September 2011 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Sozialhilfe bereits ab Mai 2011 Sozialleistungen für Ihren Vater im Pflegeheim erbringt, und ergibt sich aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eine Unterhaltspflicht, so müssen Sie nicht rückwirkend ab Mai 2011 Unterhalt zahlen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie von der Sozialhilfebehörde hiervon in Kenntnis gesetzt worden sind, also ab September 2011.
Das Auskunftsersuchen ist noch keine Zahlungsaufforderung!
Beachten Sie: Bei dieser Aufforderung zur Auskunft handelt es sich noch nicht um eine Zahlungsaufforderung. Dies wird leider nicht in jedem Anschreiben wirklich deutlich gemacht.
Wichtig
Die Aufforderung zur Auskunft, insbesondere an eventuell unterhaltspflichtige Kinder, ist nicht zu verwechseln mit der Aufforderung zur Zahlung eines Betrags.
Auskunftspflicht der Schwiegerkinder
Während das Familienrecht in § 1605 BGB nur ausdrücklich eine Auskunftspflicht der Verwandten in gerader Linie – also der Kinder gegenüber ihren Eltern, jedoch nicht der Schwiegerkinder gegenüber
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