Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Übernahme der ungedeckten Kosten nicht bzw. nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit verlangt werden (s. o.). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist dann natürlich der Wohnwert der selbst bewohnten Immobilie im Rahmen der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.
Handelt es sich nicht um ein angemessenes Eigenheim, so ist zu prüfen, ob nicht zumindest durch einen Teilverkauf, durch Vermietung oder dergleichen zumindest ein Teil der Rückforderungsansprüche realisiert werden kann.
Gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Beschenkte statt der Herausgabe des Geschenks von der so genanten Abwendungsbefugnis durch Zahlung des laufenden Unterhalts Gebrauch machen. Wenn in einem solchen Fall das Schenkungsobjekt nicht teilbar ist, besteht nur ein Wertersatzanspruch, jedoch keine gesetzliche Befugnis, dass statt Wertersatz das Geschenk zurückgegeben werden kann (BGH-Urteilvom 17. Januar 1996, NJW 1996, 987, 988). Grundsätzliche Bedeutung hat dies z. B. bei Nebenerwerbslandwirten bzw. wenn ein Teil der Flächen nicht genutzt und zur Erwerbserzielung nicht notwendig gebraucht wird.
Wohnt ein verheirateter Hilfebedürftige in einem Alten- oder Pflegeheim und wohnt der Ehegatte noch im eigenen Haus, liegt kein Getrenntleben im Sinne des § 19 SGB XII (Sozialhilfegesetz) vor, so dass auch in diesem Fall somit weiterhin von Schonvermögen auszugehen ist, da die Bedarfsgemeinschaft nach wie vor besteht. Gehört ein selbst genutztes geschütztes Haus also ganz oder teilweise dem im Alten- oder Pflegeheim lebenden Sozialhilfeempfänger, so darf zu Lasten des noch im Haus lebenden (Ehe-)Partners nicht der Verkauf oder die Beleihung des Eigentumsanteils des Hilfeempfängers verlangt werden.
Sollte die Zehnjahresgrenze überschritten sein, kann das verschenkte Vermögen im Rahmen der Unterhaltsansprüche nunmehr als einzusetzendes Vermögen betrachtet werden. Insofern darf grundsätzlich auf die Ausführungen zum Übergang von Unterhaltsansprüchen verwiesen werden (S. 77 ff.).
Beispiel
Der Hof wird vom Vater an den Sohn übergeben, der Sohn ist nur noch als Nebenerwerbslandwirt tätig. 15 Jahre nach der Übergabe wird der Vater pflegebedürftig und die Sozialhilfe macht die ungedeckten Kosten geltend. Nunmehr argumentiert der Sozialhilfeträger, da die Landwirtschaft nur noch im Nebenerwerb betrieben wird, würden zumindest Äcker, Wiesen und Felder Vermögen darstellen, welches zur Erfüllung der Unterhaltspflicht zu verwerten ist.
Zwar ist gem. § 529 Abs. 1 BGB die Rückforderung der Schenkung wegen Überschreitung der Zehnjahresgrenze ausgeschlossen. Es handelt sich aber ggf. um verwertbares bzw. einzusetzendes Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB. Dieser Gefahr kann allenfalls begegnet werden, wenn dieses Grundstück unmittelbar an Kinder oder Ehegatten des Unterhaltspflichtigen weiterübertragen wird, da diesen die Beschränkung der Unterhaltspflicht auf Verwandte ersten Grades gem. § 94 Abs. 1 S. 3 SGB XII zugute kommt (Näheres hierzu S. 6 ff.). Aber auch bei dieser Weiterübertragung ist die Zehnjahresgrenze zu beachten.
Der Einsatz des Vermögens ergibt sich daraus, dass Verwandte in gerader Linie aus ihrem Einkommen oder Vermögen Unterhalt zahlen müssen. Schwiegerkinder müssen keinen Unterhalt zahlen, sodass auf ihr Vermögen nicht zugegriffen werden darf. Entsprechend verhält es sich bei den Enkeln des Sozialhilfeempfängers.
Kostenersatz der Erben
Grundsätzlich haften die Erben des Sozialhilfeempfängers für die Kosten der Sozialhilfe. Das Gesetz sieht gewisse geringe Freibeträge vor. Besondere Bedeutung hat der Kostenersatz in den Fällen, in denen der verstorbene Leistungsempfänger über geschütztes Vermögen verfügt – insbesondere über geschütztes selbst genutztes Wohnungseigentum. Nach § 102 Abs. 2 SGB XII gehört die Ersatzpflicht der Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wertdes im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses des Sozialhilfeempfängers. Es versteht sich von selbst, dass der Sozialhilfeträger zunächst vom eventuell aufgrund des Erbfalls vorhandenen Vermögen des verstorben Sozialhilfeempfängers Ersatz der Sozialhilfe fordert. Die Ersatzpflicht besteht jedoch nur für die Kosten der Sozialhilfe der letzten zehn Jahren vor dem Todesfall. § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII sieht allerdings vor, dass ein Kostenersatz nicht geltend zu machen ist, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des
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