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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Baczko
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der Vorsorgeaufwendungen übersteigen mit 74,03 € monatlich den für die Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Beklagten (rund 28.000 €) nicht, so dass gegen die unterhaltsrechtliche Anerkennung keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792, 793). Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht bereits durch die im Miteigentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung hinreichend gesichert, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die (unbelastete) Eigentumswohnung hat eine Größe von nur 69 m². Das Miteigentum hieran lässt die monatliche Zahlung von 74,03 € nicht wegen anderweitig bereits bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen.
    Insofern ist die bisherige Praxis einiger Sozialhilfeträger, bei einer selbst genutzten Immobile für die sekundäre Altersvorsorge keine Ausgabe bzw. kein Schonvermögen in Höhe bis zu 5 % des Bruttoeinkommens anzuerkennen, rechtswidrig. Es ist aber notwendig, wie oben ausgeführt, die genau zu erwartende Altersvorsorge darzulegen.
    Wenn das unterhaltspflichtige Kind (bei Alleinstehenden) oder das Ehepaar ein Einkommen unter dem Selbstbehalt, aber Vermögen besitzt, stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit ggf. aus dem Vermögen Elternunterhalt gezahlt werden muss. Zu dieser Frage existiert derzeit noch keine Rechtsprechung des BGH. Die Sozialhilfebehörden und die Gerichte verfahren hier unterschiedlich. Teilweise wird die Meinung vertreten, in einem solchen Fall verbiete sich eine Vermögensverwertung, andere sind der Ansicht, dass in bestimmten Fällen Unterhalt aus Vermögen gezahlt werden muss.
    In einem Urteil hat das Familiengericht Konstanz vom Vermögen zunächst die sekundäre Altersvorsorge als Schonvermögen berücksichtigt. Vom übersteigenden Vermögen hat es unter Zugrundelegung der statistischen Lebenserwartung einen zusätzlichen Betrag zur Deckung der Lücke zwischen Selbstbehalt und tatsächlichem Einkommen sowie einen Zuschlag berücksichtigt. Der Restbetrag ist danach zum Elternunterhalt einzusetzen.
    Beträgt z. B. der Mindestselbstbehalt 1.400 Euro und das Einkommen 1.000 Euro, ergibt sich eine monatliche Deckungslücke von 500 Euro, somit jährlich von 3000 Euro. Dieser Betrag wird mit der statischen (Noch-)Lebenserwartung multipliziert sowie ein entsprechender weiterer Zuschlag gewährt. Es handelt sich hier um eine individuelle Ermittlung, die derzeit rechtlich umstritten ist.
    Wichtig
    Achtung: Es ist grundsätzlich nur das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes einzusetzen, nicht das Vermögen der Ehegatten (Schwiegerkinder). Anders als beim Unterhalt aus Einkommen, bei dem zur Berechnung auch das Einkommen des Ehegatten herangezogen wird, wird das Vermögen des Ehegatten nicht für den Unterhalt der Schwiegereltern herangezogen.
    Wenn das Vermögen aus einer Schenkung seitens der Eltern stammt
    Stammt das Vermögen oder ein Teil des Vermögens vom unterhaltsbedürftig gewordenen Elternteil und ist dieses an das unterhaltspflichtige Kind oder an jemand anderen verschenkt worden, so kann, sollten seit Zeitpunkt der Schenkung noch keine zehn Jahre vergangen sein, diese Schenkung grundsätzlich zurückgefordert werden (s. S. 57 ff.).
    Welche Freibeträge gelten?
    Die Sozialhilfeträger haben zur Verwaltungsvereinfachung Richtlinien zum Vermögenseinsatz aufgestellt. Es gilt immer der höhere Freibetrag, entweder der nach den örtlich geltenden Sozialhilferichtlinien oder der nach der Rechtsprechung des BGH. Da es sich bei der Sozialhilfe um eine örtliche Angelegenheit handelt, die in der Ausführung von den jeweiligen Landkreisen, Städten und Bezirken selbst geregelt wird, gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Sozialhilferichtlinien.
    Wichtig
    Im Sozialhilfegesetz finden sich keine Bestimmungen hinsichtlich der Vermögensfreibeträge, die unterhaltspflichtigen Angehörigen zu gewähren sind.
    Der Bezirk Mittelfranken gewährt z. B. einem Unterhaltspflichtigen einen Vermögensfreibetrag von 35.000 €, wenn dieser eine selbst genutzte Immobilie besitzt, und einen Freibetrag von 75.000 €, wenn keine selbst genutzte Immobilie vorhanden ist.
    Beim Bezirk Oberfranken setzt sich (Jahr 2010) der Vermögensfreibetrag wie folgt zusammen:
Ein Notgroschen für unvorhergesehene Ereignisse
Ein Aufstockungsbetrag zur Sicherung des bisherigen Lebensbedarfs (nur dann, wenn das bereinigte Einkommen unter dem

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