Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Ehefrau
1.000,00 €
Familieneinkommen
4.000,00 €
abzüglich Familienselbstbehalt
2.450,00 €
1.550,00 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
1 55,00 €
1.395,00 €
davon ½
697,50 €
+ Familienselbstbehalt
2.450,00 €
individueller Familienbedarf
3.147,50 €
Anteil des Unterhaltspflichtigen (75 %)
2.360,63 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen
3.000,00 €
abzüglich
2.360,63 €
für den Elternunterhalt einsetzbar
639,37 €
Verdient der unterhaltspflichtige Ehegatte weniger, gilt Entsprechendes, dann beträgt der Anteil des den Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Ehegatten 25 % vom individuellen Familienselbstbehalt.
Variante Beispiel 2:
Einkommen des Unterhaltspflichtigen
1.000,00 €
Einkommen des Ehegatten
3.000,00 €
Familieneinkommen
4.000,00 €
abzüglich Familienselbstbehalt
2.450,00 €
1.550,00 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
155,00 €
1.395,00 €
davon ½
697,50 €
+ Familienselbstbehalt
2.450,00 €
individueller Familienbedarf
3.147,50 €
Anteil des Unterhaltspflichtigen (25 %)
786,75 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen
1.000,00 €
abzüglich
786,75 €
für den Elternunterhalt einsetzbar
213,25 €
Beispiel 3: Verheiratetes unterhaltspflichtiges Kind (Alleinverdiener) mit zwei Kindern (vereinfachte Rechnung)
Zur Ermittlung des Elternunterhalts werden vom unterhaltrechtlich relevanten Einkommen (Bruttoeinkommen nach Abzug berücksichtigungsfähiger Kosten) die Unterhaltansprüche von Ehefrau und Kindern abgezogen, das verbleibende Einkommen ist Berechnungsgrundlage für den Elternunterhalt.
Der Ehemann (unterhaltspflichtiges Kind) hat nach Abzug berücksichtigungsfähiger Kosten ein Einkommen von 4.500 €. Er hat zwei Kinder im Alter von acht und zwölf Jahren und ist verheiratet, die Ehefrau hat kein Einkommen. Zunächst wird vom Einkommen des Ehemannes der Kindesunterhalt abgezogen, der nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2011) für das achtjährige Kind554 € und für das zwölfjährige Kind 648 € beträgt. Der verbleibende Betrag von 3.423 € steht nach Abzug einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (s. S. 86) von fünf Prozent des Nettoeinkommens (= 225 €, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden können) zur Hälfte der Ehefrau zur Verfügung:
Einkommen
4.500,00 €
- Kindesunterhalt
1.202,00 €
Verbleibender Betrag
3.298,00 €
- 5 % Pauschale f. berufsbedingte Aufwendungen
225,00 €
Restbetrag
3.073,00 €
abzüglich Selbstbehalt (für Ehepaar)
2.700,00 €
Restbetrag
373,00
abzüglich häusliche Ersparnis
37,30 €
(10 % vom Mindestselbstbehalt
335,70 €
davon 50 %
167,80 €
für Ehepaar und Kinder
zuzüglich Familienselbstbehalt
3.902,00 €
individueller Familienbedarf
4.069,80 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen
4.500,00 €
Für den Elternunterhalt einsetzbar
430,20 €
Bei den obigen Beispielen wurden aus Vereinfachungsgründen keine Mehrkosten für Miete, sekundäre Altersvorsorge etc. berücksichtigt.
Welches Vermögen muss herangezogen werden?
Nicht nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes ist bei der Beurteilung von dessen Leistungsfähigkeit zu beachten, sondern auch das Vermögen. Grundsätzlich ist auch das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes zum Unterhalt der Eltern heranzuziehen. Reicht das Einkommen nicht aus, ist ggf. aus dem Vermögen Unterhalt zu zahlen. Der BGH und auch das Bundesverfassungsgericht haben jedoch gewisse Grenzen hinsichtlich des Vermögenseinsatzes gezogen. Diese Grenzen ergeben sich bereits aus dem Unterhaltsrecht. Nach dem Gesetz muss man nur Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen zahlen, solange der eigene Unterhalt nicht gefährdet ist.
Hieraus wäre eigentlich zu folgern, dass in all den Fällen, in denen sich aufgrund der o. g. Berechnungsunterlagen für das unterhaltspflichtige Kind ein Einkommen unter dem Selbstbehalt ergibt, ihm grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, aus seinem Vermögen Unterhalt für die Eltern zu zahlen. Dies wird jedoch von den Amts- und Oberlandesgerichten derzeit teilweise anders gesehen. Außerdem wird teilweise differenziert, woher das Vermögen stammt. Handelt es sich nicht um Vermögen, welches sich das unterhaltspflichtige Kind selbst geschaffen hat, sondern das von den nunmehr unterhaltsbedürftigen Eltern stammt, ziehen einige Gerichte dies Vermögen zum Unterhalt mit heran, mit Ausnahme des selbst genutzten Wohnungseigentums.
In welchem Umfang muss ich das Vermögen zum Unterhalt einsetzen?
Hinsichtlich der Frage,
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