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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Baczko
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ob und in welchem Umfang Sie Ihr Vermögen zum Unterhalt Ihrer Eltern einsetzen müssen, hatder BGH In seinem Urteil vom 30. August 2006 (Az: XII ZR 98/04) folgende Grundsätze aufgestellt:
    Das unterhaltspflichtige Kind darf Vorsorge für sein Alter betreiben, wobei es ihm freisteht, wie es diese Vorsorge trifft, ob also durch Sparvermögen, Lebensversicherungen oder sonstige Kapitalanlagen. Dem Kind steht insofern ein Vermögensfreibetrag für die Alterssicherung zu, und zwar in Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens, das während des gesamten Erwerbslebens bis zum Renteneintritt erwirtschaftet wird.
    Der BGH legt bei seiner Berechnung das aktuelle Bruttogehalt zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zugrunde und berücksichtigt eine Sparrate von vier Prozent. In dem entschiedenen Fall kommt der BGH bei einem mtl. Bruttoverdienst von 2.143,85 Euro und einem Berufsleben von 35 Jahren unter Berücksichtigung einer Rendite von vier Prozent auf einen Betrag von annähernd 100.000 Euro.
    Es versteht sich von selbst, dass bei Selbstständigen bzw. Personen, die keine sekundäre Altersversorgung haben (nicht in eine gesetzliche oder berufsständische Rentenversicherung einzahlen oder Anspruch auf Beamtenversorgung haben), ein höherer Freibetrag gewährt werden muss. Dessen Höhe entspricht der Summe des Prozentbetrags, der in die primäre Rentenversicherung eingezahlt werden muss (damals 20 Prozent) zuzüglich fünf Prozent für die sekundäre Altersversorgung, also insgesamt 25 Prozent.
    Neben diesem Freibetrag billigt der BGH aber noch weitere Freibeträge für notwendige Anschaffungen zu. Im vorliegenden Fall wurde ein weiterer Betrag von 21.700 Euro als Ersatzbeschaffung für einen neuen Pkw zugebilligt, da der alte zwölf Jahre alt war und das unterhaltspflichtige Kind beruflich auf einen Pkw angewiesen war. Begründet wurde dies damit, dass es wirtschaftlich sinnvoll sei, anstatt Schulden zu machen, teure Konsumgüter von einem vorab gesparten Betrag zu finanzieren. Sicherlich dürfte dieser Gedanke dann auch für Rücklagen zur Finanzierung von Reparatur- und Erhaltungsaufwendungen des selbst genutzten Eigenheims gelten.
    In der Rechtspraxis verhält es sich derzeit so, dass eine Verwertung des Vermögens des unterhaltspflichtigen Kindes nicht schon dann in der Regel ausgeschlossen ist, wenn ihm ein unterhaltsrechtlich (bereinigtes) Einkommen unter dem Selbstbehalt verbleibt, sondern dass im Fall des Vorhandenseins von Vermögen das unterhaltspflichtige Kind darlegen muss, ob und wie das Vermögen für den eigenen Unterhalt und die Alterssicherung benötigt wird.
    Hierzu ist es z. B. notwendig aufzuzeigen, wie sich die künftige Alterssicherung (Auskünfte der Rentenversicherung) und die Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten oder Kindern darstellen, insbesondere auch bezüglich einer jetzigen oder zukünftigen Ausbildung. Wenn ein Familieneinkommen unter dem Selbstbehalt erzielt wird, jedoch darüber hinaus neben einer selbst genutzten Immobilie noch Vermögen vorhanden ist, kann unter Umständen ein Vermögenseinsatz gefordert werden. Der zusätzliche Vermögensfreibetrag wird durchBerechnung der Deckungslücke zum Mindestselbstbehalt und unter Berücksichtigung einer Altersvorsorge ermittelt.
    Bisher gingen die Sozialhilfeträger davon aus, dass, wenn eine selbst genutzte Immobilie vorhanden ist, in der Regel eine zusätzliche Rücklage für die Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens) neben den Hausbelastungen nicht abgesetzt werden kann. Soweit nach den jeweils örtlich unterschiedlich geltenden Sozialhilferichtlinien starre Vermögensfreigrenzen gewährt werden, hat der BGH diese Praxis bereits für rechtswidrig erachtet und darauf abgestellt, dass entsprechende Vermögensfreigrenzen individuell bestimmt werden müssen.
    Der BGH hatte in seinem Urteil vom 30. August 2006 (Az: XII ZR 98/04) die Frage aufgeworfen, dass ein Freibetrag für die sekundäre Altersvorsorge eventuell nicht mehr gewährt wird, wenn selbst genutztes Grundvermögen vorhanden ist. Dies hat dazu geführt, dass die Sozialhilfeträger bei selbst genutztem Eigentum keine sekundäre Altersvorsorge anerkannt haben. Dieser schematischen Betrachtungsweise hat der BGH eine Absage erteilt.
    Der BGH hat auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des im Alter zur Verfügung stehenden Einkommens abgestellt. In seinem Urteil vom 28. Juli 2010 (Az: XII ZR 140/07) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
    Die Höhe

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