Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Baczko
Vom Netzwerk:
Geschwister zu zahlenden theoretischen Betrags zum Gesamtbetrag, der von allen Kindern theoretisch gezahlt werden könnte (zumutbar wäre). Dies hat aber nur dann praktische Bedeutung, wenn der zumutbare zu leistende Gesamtbetrag höher ist als der von der Sozialhilfe an die Eltern gezahlte Betrag.
    Beispiel
    Der ungedeckte Bedarf (das, was die Sozialhilfe zahlt) beträgt 500 € monatlich. Kind A hat ein den Selbstbehalt übersteigendes Einkommen von 1.000 €. Kind B hat ein den Selbstbehalt übersteigendes Einkommen von 500 €, die Gesamtleistungsfähigkeit beträgt also 1.500 €. Die Anteile der Kinder berechnen sich folgendermaßen: Anteil Kind A = 66,66 %, Anteil Kind B = 33,33 %. Es ergibt sich folgende Rechnung:
    Der Bedarf beträgt 500 €. Kind A muss 66,66 % von 500 € = 330,30 €, Kind B muss 33,33 % von 500 € = 166,70 € zahlen.
    Wie die Kinder und Ehegatten der Kinder berücksichtigt werden
    Vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes sind nach Abzug berücksichtigungsfähiger Ausgaben der Ehegatten- und der Kindesunterhalt abzuziehen. Die Kindesunterhaltstabellen gehen von einem Ehepaar, bei dem ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zahlen muss, und zwei unterhaltsberechtigten Kindern aus. Sind mehr oder weniger Kinder vorhanden, so wird dies insofern berücksichtigt, als man in den Unterhaltstabellen die nächst höhere (nur ein Kind) oder nächst niedrigere Spalte als Grundlage nimmt.
    Bei Erwerbseinkünften wird eine sogenannte Werbungskostenpauschale von fünf Prozent des Nettoeinkommens gewährt, es sei denn, es werden höhere Aufwendungen nachgewiesen.
    Nachfolgende Beispiele sollen nur die grundsätzliche Berechnungsmethode veranschaulichen. Ausgegangen wird von einem Mindestselbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindesvon 1.500 Euro und für den Ehegatten von 1.200 Euro (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2011, vgl. S. 80).
    Grundsätzlich können neben der Erwerbspauschale von mindestens 5 % des Nettoeinkommens noch sonstige berücksichtigungsfähige Kosten sowie 5 % des Bruttoeinkommens für die sekundäre Altersversorgung abgezogen werden.
    Beispiel 1: Allein lebendes unterhaltspflichtiges Kind
    (vereinfachte Rechnung – Stand Düsseldorfer Tabelle 2011)
Nettoeinkommen
2.500 €
- Berücksichtigungsfähige Ausgaben
500 €
Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen
2.000 €
- Selbstbehalt
1.500 €
Unterschiedsbetrag
500 €
Einzusetzen davon sind nur 50 %
250 €
    In diesem ausführlichen Beispiel wird davon ausgegangen, dass die Miete nicht mehr als 350 Euro beträgt. Würde sie 450 Euro betragen, können die Mehrkosten von 100 Euro noch abgezogen werden. Dann ergäbe sich folgende Rechnung:
    Variante Beispiel 1:
    (wie oben, mit Mehrkosten für Miete)
Nettoeinkommen
2.500,00 €
abzügl. 5 % Erwerbspauschale
(wenn tatsächliche Kosten nicht höher)
125,00 €
Sekundäre Altervorsorge 5 % von 4.400 €
220,00 €
Sonstige berücksichtigungsfähige Ausgaben
200,00 €
abzügl. Mehrkosten Miete (450 – 350)
100,00 €
Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen
1.855,00 €
- Selbstbehalt
1.500,00 €
Unterschiedsbetrag
355,00 €
Einzusetzen davon sind nur 50 %
177,50 €
Wenn beide Ehegatten verdienen
    In seinem Urteil vom 28. Juli 2010 (Az: XII ZR 140/07) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinemEinkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.
    Die Berechnung nimmt der BGH wie folgt vor:
    Beispiel 2: Verheiratetes unterhaltspflichtiges Kind mit verdienendem Ehegatten, ohne Kinder
    (Anmerkung: dies sind noch alte Tabellensätze – Familenselbstbehalt 2.450 €)
    Einkommen des Unterhaltspflichtigen
3.000,00 €
Einkommen der unterhaltsberechtigten

Weitere Kostenlose Bücher