Endlich erwachsen
jobben?
Übergangsphase
Wie wollen Sie die Wartezeit bis zu einem nächsten Ausbildungsabschnitt nutzen?
Wie können Sie sicherstellen, dass Ihnen von Ihrem verdienten Geld möglichst viel in der Tasche bleibt?
Was gilt in dieser Zeit hinsichtlich Steuern, Sozialversicherung und Kindergeld?
Auf diese und viele andere Fragen werden wir in den nächsten Kapiteln eingehen. Die Entscheidung, welche Art von Ausbildung, Job oder Studium für Sie infrage kommt, können wir Ihnen nicht abnehmen. Aber wir zeigen, wie Sie finanziell, organisatorisch und auch in rechtlichen Fragen für den Absprung vom Elternhaus gewappnet sind.
Volljährig – was sich ändert
Wichtige Voraussetzung für den Weg in die neue Unabhängigkeit ist, dass Sie in vielen Fragen nun auch offiziell selbst entscheiden dürfen. Deshalb passt es ganz gut, dass der 18. Geburtstag und der Absprung von zuhause häufig zeitlich nicht zu weit auseinanderliegen. Als volljähriger Mensch wurden oder werden Sie mit neuen Rechten, aber auch mit Pflichten ausgestattet. Was sich alles ändert? Hier einige der wichtigsten Stichwörter:
Geschäftsfähigkeit. Mit dem 18. Geburtstag sind Sie voll geschäftsfähig. Das bedeutet, Sie dürfen zum Beispiel selbst Ihren Miet- oder Telefonvertrag unterschreiben und benötigen nicht mehr das Einverständnis Ihrer Eltern. Sie können außerdem ohne die Zustimmung Ihrer Eltern ein Bankkonto eröffnen.
Arbeitszeiten. Für Sie gelten nicht mehr die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Vor dem 18. Geburtstag durften Sie in der Regel maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten, Nachtarbeit war tabu. Jetzt, wo Sie über 18 sind, liegt die tägliche Höchstarbeitszeit zwar auch bei acht Stunden, doch sie kann für einen beschränkten Zeitraum auf 10 Stunden verlängert werden.
Jugendschutzbestimmungen. Mit 18 gelten zum Beispiel neue Regeln für den Kauf von Tabak und Alkohol oder den Zugang zu Filmen.
Strafrecht. Sie können nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag gelten Sie allerdings noch als Heranwachsender, sodass Sie in dieser Zeit auch noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden könnten.
Wahlrecht. Sie dürfen selbst die Abgeordneten zum Bundestag, Landtag oder in den Kommunen wählen und sich selbst auch für viele Posten aufstellen sowie wählen lassen.
Heiraten. Sie dürfen die Ehe schließen. Solange Sie zwar älter als 16, aber noch keine 18 Jahre alt waren, durften Sie nur heiraten, wenn der Partner bereits volljährig war und das Familiengericht die Zustimmung gab, dass auch Sie die Ehe hätten schließen dürfen.
Führerschein. Sie dürfen nach bestandener Führerscheinprüfung ohne Begleitung einer anderen Person ein Auto oder Motorrad lenken. Wenn Sie am „begleiteten Fahren mit 17“ teilgenommen hatten, dürfen Sie die Bescheinigung, die Sie bei bestandener Prüfung erhielten, als Volljähriger nun gegen den richtigen EU-Führerschein eintauschen.
Eigene Wohnung. Sie können frei entscheiden, wo Sie wohnen wollen. Allerdings müssen Ihre Eltern Sie mit einer eigenen Wohnung nicht unbedingt finanziell unterstützen. Solange Sie wirtschaftlich noch nicht auf eigenen Beinen stehen, haben Ihre Eltern die Möglichkeit, Ihren Unterhaltspflichten durch Bar- oder Naturalunterhalt (Seite 24 ) gerecht zu werden. Es kann somit auch sein, dass Ihre Eltern Ihnen während Ihrer Ausbildung keine Geldsumme auszahlen, sondern Ihnen ermöglichen, weiter im Elternhaus zu wohnen und Ihnen dann ein Taschengeld zahlen.
Für die Unabhängigkeit von anderen Erwachsenen ist vor allem die „volle Geschäftsfähigkeit“ eine wichtige Voraussetzung. Sie können zum Beispiel selbst entscheiden, bei welchem Telefonanbieter Sie Ihren Vertrag für Festnetz und Internet unterschreiben oder in welchem Fitnessstudio Sie sich anmelden. Die Unabhängigkeit macht sich aber auch schon bei vielen kleinen ganz alltäglichen Dingen bemerkbar. So benötigen Sie beispielsweise für eine Banküberweisung oder einen Dauerauftrag von Ihrem Girokonto als Volljähriger keine Zustimmung der Eltern. Für alle, die noch keine 18 Jahre sind, ist das anders: Minderjährige brauchen nicht nur für die Eröffnung eines Girokontos die Einwilligung ihrer Eltern, sondern in der Regel auch für Barabhebungen oder Überweisungen.
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