Endlich erwachsen
Euro überschreiten. Für diese Einkommensgrenze zählt zum Beispiel auch mit, wenn Sie Geld aus einem Studienkredit bekommen oder einen Zuschuss der Eltern.
Eigene Wohnung im Elternhaus. Zahlen müssen Sie außerdem, wenn Sie im Elternhaus eine kleine Einliegerwohnung haben – zum Beispiel mit einem eigenen Eingang, eigener Küche und eigenem Bad. Dann führen Sie selbst Ihren Haushalt. Und das bedeutet: Sie müssen die Gebühren zahlen – unabhängig davon, wie hoch Ihr Einkommen ist.
x Ab ins Ausland
Wenn Sie ein Auslandssemester planen oder Ihren Haushalt aufgeben und zu jemandem ziehen, können Sie sich bei der GEZ abmelden. Bei der Abmeldung müssen Sie einen Abmeldegrund angeben. Diese Abmeldung geht in Ordnung, wenn Sie innerhalb von wenigen Wochen eine Bestätigung der GEZ erhalten.
Wichtig: Die Gebühreneinzugszentrale will wissen, was aus Ihren Fernseh- und Radiogeräten geworden ist. Wenn Sie diese beispielsweise zu Ihren Eltern nach Hause bringen, können
Sie selbst sich die GEZ-Gebühren sparen – vorausgesetzt, Ihre Eltern zahlen die Gebühren für ihren eigenen Haushalt. Wenn Sie die Geräte allerdings in Ihrer Wohnung lassen, müssen Sie weiter zahlen.
Alles anders ab 2013
Bei der derzeitigen Rundfunkgebühr soll es auf Dauer nicht mehr bleiben. Vorgesehen ist, dass ab dem 1. Januar 2013 jeder Haushalt seinen „Rundfunkbeitrag“ leisten soll. Wenn Sie also zu Hause ausziehen und in einer Wohnung, einer WG oder im Studentenwohnheim Ihren eigenen Haushalt gründen, müssen Sie den Beitrag zahlen. Bisher ist noch unklar, ob in einer WG dann beispielsweise alle Bewohner jeweils als einzelner Haushalt geführt werden oder alle zusammen nur einmal zahlen müssen. Wenn Sie hingegen zum Beispiel als Auszubildender weiter in Ihrem Zimmer bei den Eltern wohnen, zahlt die ganze Familie einen Rundfunkbeitrag – ganz egal wie viel Sie während der Ausbildung verdienen. Die Möglichkeit, sich von der Gebührenpflicht befreien zu lassen, wird es, sehr ähnlich wie heute, weiterhin geben.
Auszug? Glückliches Ende
Wenn es mit den WG-Kollegen nicht mehr klappt, wenn Sie den Studienort wechseln oder wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen wollen: Wollen Sie Ihre Wohnung kündigen, müssen Sie dies immer schriftlich machen und die Kündigung persönlich unterschreiben. Warum Sie kündigen, müssen Sie aber nicht sagen. Wenn zwischen Ihnen und dem Vermieter nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Um sicherzugehen, dass die Kündigung pünktlich vorliegt, übergeben Sie sie entweder persönlich, wenn dies möglich ist. Oder schicken Sie sie per Einschreiben, damit Sie belegen können, dass Sie die Fristen eingehalten haben.
Ein Beispiel: Der 20-jährige Christian will zum 1. Dezember 2011 mit in die Wohnung seiner Freundin ziehen. Er kündigt sein WG-Zimmer zum 30. November 2011. Trotz der dreimonatigen Kündigungsfrist muss seine Kündigung nicht zwingend am 31. August dem Vermieter vorliegen. Es reicht, wenn er sie am dritten Werktag im September hat. Für 2011 wäre das Montag, der 5. September, da der Samstag und der Sonntag direkt vorher nicht als Werktage zählen.
Wollen Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist aus ihrem Vertrag aussteigen, sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. Vielleicht können Sie sich darauf einigen, dass er Sie vorzeitig ziehen lässt, wenn Sie ihm einen angemessenen Nachmieter präsentieren. Probieren Sie es auch, wenn Sie einen Vertrag unterzeichnet haben, bei dem eine Kündigung bis zu einem bestimmten Termin eigentlich ausgeschlossen ist. Lässt sich der Vermieter nicht darauf ein, bitten Sie ihn, einen Untermieter suchen zu dürfen. Verweigert er die Untervermietung, können Sie doch noch nach drei Monaten aus dem Vertrag aussteigen.
Kündigt der Vermieter eine Mieterhöhung an, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. War diese Erhöhung allerdings schon im Mietvertrag angekündigt worden, können Sie nicht einfach so vorzeitig kündigen.
Worauf kommt es an?
Gerade beim Auszug kann es noch einmal kritisch werden: Welche Zimmer müssen Sie streichen? Müssen Sie die Macken in den Türrahmen beseitigen? Und wer ist verantwortlich für die Risse in den Fliesen in der Küche?
Was Sie machen müssen, hängt entscheidend davon ab, was in Ihrem Mietvertrag steht. Lange Zeit gab es in den Mietverträgen zum Beispiel Klauseln, nach denen es zwingend vorgeschrieben war, alle drei Jahre die Küche und das Badezimmer zu streichen. Solche starren
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