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Endlich erwachsen

Endlich erwachsen

Titel: Endlich erwachsen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Isabell Pohlmann
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Ihnen, um den Anschluss entsprechend vorzubereiten, danach können Sie mit dem neuen Anbieter an den Start gehen.
    Geduld ist gefragt, wenn es nicht so reibungslos funktioniert. Ansprechpartner ist dann Ihr neuer Telefonanbieter. Haken Sie nach, warum es nicht klappt, und setzen Sie Fristen, bis wann der Anbieter den Anschluss ermöglichen muss. Versuchen Sie außerdem, zumindest eine Gutschrift zu bekommen, wenn Sie zum Beispiel mehrmals vom Handy aus die kostenpflichtige Service-Hotline des Anbieters gewählt haben.
    GEZ: Die Gebühren gehören dazu
    „Zusätzlich noch 17,98 Euro im Monat zahlen – muss das sein?“, fragen Sie sich womöglich, wenn Sie in die eigenen vier Wände ziehen. Ja, es muss sein, wenn Sie Fernsehen und Radio in der eigenen Wohnung nutzen. Haben Sie keinen Fernseher, sondern nur Radio und Internet, zahlen Sie 5,76 Euro im Monat. Mit diesen Rundfunkgebühren zahlen Sie dafür, dass Sie die öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radiosender empfangen können.
    Wenn Sie in eine eigene Wohnung ziehen, sind Sie gebührenpflichtig. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erfährt von Ihrem neuen Zuhause: Sie bekommt die Informationen vom Einwohnermeldeamt. Die Chance, durch das Netz zu rutschen und nicht erfasst zu werden, ist gering. Und es hilft auch nichts, die Post der GEZ zu ignorieren. Es werden weitere Schreiben kommen. Wenn die Meldesituation dann immer noch nicht geklärt ist, steht womöglich irgendwann der Gebührenbeauftragte vor der Tür. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, ihn in die Wohnung hereinzulassen. Stellt sich dennoch letztlich heraus, dass Sie seit Monaten schwarzsehen, zahlen Sie für diese Monate nach.
    Nur unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich heute noch von der GEZ-Pflicht befreien lassen. Das gilt zum Beispiel für die Empfänger von Arbeitslosengeld II. Als Student oder Auszubildender können Sie den Antrag auf Befreiung stellen, wenn Sie nicht mehr bei den Eltern leben und BAföG oder Bundesausbildungsbeihilfe beziehen. Dazu sollten Sie eine beglaubigte Kopie des entsprechenden amtlichen Bescheids an die Gebühreneinzugszentrale schicken, am besten per Einschreiben mit Rückschein, um sicherzugehen, dass Ihr Brief auch ankommt (das gilt im Prinzip für alle wichtigen Mitteilungen an die GEZ).
    i Befreiung
    Die Befreiung gilt immer erst ab dem Monat nach Ihrem Antrag. Wenn Sie also im April zum Sommersemester Ihr Studium aufnehmen, stellen Sie den Antrag am besten schon im März. Liegt der BAföG-Bescheid noch nicht vor, wenn Sie den Antrag einreichen, können Sie ihn später nachreichen.
    Leben Sie nicht allein, sondern in einer WG oder mit Ihrem Partner zusammen, kommt es für die Gebührenpflicht darauf an, wer welche Geräte hat. Wenn zum Beispiel beide WG-Bewohner einen Fernseher in ihrem Zimmer haben, sind Sie erst einmal beide gebührenpflichtig. Nur als BAföG-Empfänger können Sie sich von der Pflicht befreien lassen. Wenn Sie technische Geräte nur in einem Gemeinschaftsraum nutzen, reicht es, wenn nur einer von beiden Bewohnern bei der GEZ gemeldet ist. In dem Fall lohnt es sich aber, darauf zu achten, wer es ist: Wenn zum Beispiel Ihr Partner oder Mitbewohner ein Auto samt Autoradio hat, sollte auch er die angemeldete Person sein. Denn in der für die gesamte Wohnung zu zahlenden Gebühr ist das Autoradio mit eingeschlossen. Würde der Partner ohne Auto die Geräte in der Wohnung bei der GEZ anmelden, müsste der Mitbewohner trotzdem noch für sein Autoradio zahlen.
    Besondere Regelungen gelten außerdem, wenn Sie als Student, Auszubildender oder Schulabgänger in der Warteschleife noch bei den Eltern leben.
    Wohnen im „Kinderzimmer“. Sie sind Student und wohnen in Ihrem alten Kinderzimmer und nutzen mit Ihren Eltern gemeinsam Küche und Bad. Sie bekommen kein BAföG und haben aus kleineren Aushilfsjobs ein monatliches Einkommen von 150 Euro. In Ihrem Zimmer haben Sie einen Fernseher und einen Laptop. In dem Fall müssen Sie keine Rundfunkgebühren bezahlen, wenn Ihre Eltern bei der GEZ angemeldet sind. Solange Ihr eigenes Einkommen unter 287 Euro im Monat liegt, sind Ihre Geräte von der Gebührenpflicht befreit. Denn Ihr Einkommen liegt unter dem Sozialhilferegelsatz für Haushaltsangehörige.
    Verdienst über 287 Euro. Verdienen Sie aber zum Beispiel als Auszubildender, der noch im alten Kinderzimmer bei den Eltern lebt, 500 Euro im Monat, müssen nicht nur Ihre Eltern GEZ-Gebühren zahlen, sondern Sie auch, da Sie die Grenze von 287

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