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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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gegenüber dem alleinverdienenden Stiefelternteil
Erbrechtliche Ausschaltung des Kindesvaters
Pflichtteilsrechtliche Probleme
Absicherung der Lebenspartnerin und Kinder
    Es bestehen sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber, was nach dem Ableben mit einem Vermögen geschehen soll. Im Großen und Ganzen können die Wünsche aber in zwei Kategorien unterteilt werden. Die eine Gruppe wünscht vorrangig die Absicherung der Lebenspartnerin. Die andere Gruppe wünscht vorrangig die Absicherung der Kinder. Häufig ist auch gewünscht, dass die Kinder sich bis zum Schlusserbfall gedulden sollen. Dazwischen werden aber auch alle weiteren denkbaren Wünsche geäußert, so dass eine starre Nachlassverteilung nach bestimmten Testamentstypen nur in den seltensten Fällen in Frage kommt.
    Ob die Lebenspartnerin oder die Kinder vorrangig abgesichert werden sollen, hängt eigentlich immer von mehreren Einzelfaktoren ab: Alter der Lebenspartnerin, Vermögensunterschiede, Einkommensunterschiede, Absicherung der Kinder zum Beispiel durch zukünftiges Erbe vom Kindesvater. Bei den nachfolgenden drei Lebenssituationen werden nur Anregungen gegeben für die Formulierung des letzten Willens.
    Bitte übernehmen Sie die Formulierungsvorschläge nicht pauschal. Es muss im Einzelfall immer die konkrete Familiensituation, die Einkommens- und Vermögenssituation berücksichtigt werden. Es muss überlegt werden, wer wann etwas erhalten soll. Auch muss das Entstehen eventueller Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden.
Lebenspartnerin ohne Kinder
    Kinderlose Lebenspartnerinnen können sich per Einzeltestament oder gemeinschaftlichem Testament wechselseitig als Alleinerbinnen einsetzen. Pflichtteilsberechtigt sind in diesem Fall die Eltern, sofern sie noch leben. Andere Pflichtteilsberechtigte gibt es in dieser Konstellation nicht. Insbesondere sind die Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt.
    Es sollte ein Ersatzerbe bestimmt werden für den Fall, dass die benannte Erbin zuerst stirbt. Erfahrungsgemäß wird vergessen, das Testament in einem solchen Fall zu ändern. Die Benennung eines Ersatzerben führt dazu, dass ersatzweise eine gewünschte Person erbt und nicht die leibliche Verwandtschaft, sofern dies nicht gewollt sein sollte.
    Die Lebenspartnerin kann auch als Vorerbin eingesetzt werden, wenn gewünscht ist, dass das, was vom Erbe nach dem Tod der Lebensgefährtin noch übrig ist, an eine bestimmte andere Person vererbt wird. In diesem Fall könnte die überlebende Lebensgefährtin nicht selbst bestimmen, was sie mit dem geerbten Vermögen macht. Es besteht auch die Möglichkeit, neben der Erbeinsetzung bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge anderen Personen oder gemeinnützigen Organisationen im Wege des Vermächtnisses zukommen zu lassen.
    Formulierungsbeispiel
    Testament
    Ich, …, geboren am … in …, deutsche Staatsangehörige, errichte nachfolgendes Testament, wobei ich vorsichtshalber die Anwendbarkeit materiellen deutschen Erbrechts wähle:
    Ich erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert bin. Hiermit hebe ich alle bisher von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.
    Zu meiner alleinigen Vollerbin bestimme ich meine Lebenspartnerin Frauke Schmidt, geb. am … in …
    Für den Fall, dass sie vor mir stirbt oder die Erbschaft ausschlägt, bestimme ich Sarah Schön, geb. am … in …, als Ersatzerbin.
    Ort, Datum, Vorname Nachname
Lebenspartnerin mit Kind
    Wenn eine Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt wird, entsteht als Rechtsfolge, dass das Kind der Erblasserin pflichtteilsberechtigt ist. Das bedeutet, dass die erbende Lebenspartnerin den Pflichtteil an das Kind in Geld unmittelbar nach dem Erbfall auszahlen muss.
    Susanne und Judith sind verpartnert im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Susanne hat aus erster Ehe einen Sohn, Stefan, mitgebracht. Judith hat ebenfalls eine Tochter, Johanna, mit in die Ehe gebracht. Außerdem haben beide ein weiteres gemeinsames Kind, Tatjana, das eine von beiden geboren und die andere adoptiert hat. Im Rahmen eines Berliner Testaments setzen sich die Lebenspartnerinnen auf den ersten Todesfall gegenseitig zu Alleinerbinnen ein, um sich wechselseitig abzusichern. Schlusserben nach der Zweitversterbenden sollen die drei Kinder zu je einem Drittel werden. Wenn Susanne als Erste stirbt, sieht die Rechtslage wie folgt aus:
    Alleinerbin

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