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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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zwischen Vor- und Nacherben, also zwischen Partnerin und leiblicher Verwandtschaft. Wenn Lebenspartnerinnen das vermeiden wollen, was zu empfehlen ist, sollten sie sich lieber in einem gegenseitigen Testament oder Erbvertrag zur Erbin einsetzen und gleichzeitig regeln, wer ihre Erben sein sollen, wenn sie die andere Partnerin überleben.
Testamentsvollstreckung
    Wenn sichergestellt werden soll, dass dem letzten Willen auch tatsächlich entsprochen wird und dass die Erben sich nicht einvernehmlich über den letzten Willen hinwegsetzen, sollte Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich um die professionelle Nachlassabwicklung durch eine fachkundige, neutrale, objektive und überzeugende Person, die (optimalerweise) selbst am Erbe nicht beteiligt ist.
    Formulierungsbeispiel
    Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckerin hat die Aufgabe, die Abwicklung des Nachlasses vorzunehmen. Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses hat die Testamentsvollstreckerin entsprechend meinen im Testament getroffenen Anweisungen vorzugehen.
    Zur Testamentsvollstreckerin bestimme ich … Ersatzweise soll das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V., Elsa-Brandström-Str. 2, 33602 Bielefeld, einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.
    Die Testamentsvollstreckerin erhält eine angemessene Vergütung. Ich ordne an, dass sich die Vergütung der Testamentsvollstreckerin nach der zum Zeitpunkt meines Todes gültigen Fassung der „Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins“ richtet.
Regelung der Beerdigung
    Die Wahl der Bestattungsart und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte richtet sich nach dem Willen der Verstorbenen. Liegt von ihr keine ausdrückliche Willensbekundung vor, haben die Angehörigen zu bestimmen, wie die Bestattung erfolgen und das Grab gestaltet und gepflegt werden soll. Wer in diesem Sinn „totensorgeberechtigt“ ist, ergibt sich aus den Landesgesetzen über das Friedhofs- und Bestattungswesen. Fast alle Bundesländer berücksichtigen inzwischen in ihren Landesgesetzen die Lebenspartnerin als totensorgeberechtigte Angehörige.
    Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, der Lebenspartnerin durch eine schriftliche Verfügung, zum Beispiel in einer Patientenverfügung, die Totensorge ausdrücklich einzuräumen.
    Formulierungsbeispiel
    Für den Fall meines Todes bevollmächtige ich meine Lebenspartnerin, alle Regelungen, die meine Beerdigung betreffen, wie zum Beispiel Art, Zeit, Ort und Gestaltung der Bestattung, zu gestalten sowie mein Grab zu pflegen. Meine leibliche Verwandtschaft ist hierzu ausdrücklich nicht berechtigt.
    Das Gleiche gilt umso mehr für nichtverpartnerte Lebensgefährtinnen. Um zu verhindern – was immer wieder passiert –, dass Blutsverwandte die Gestaltung der Beerdigung an sich reißen und die Lebensgefährtin vorsätzlich ausschließen, sollte hier erst recht durch eine Verfügung Vorsorge getroffen werden.
    Die Angehörigen müssen Anordnungen zur Beerdigung respektieren. Um sicherzustellen, dass den Anordnungen auch Folge geleistet wird, empfiehlt es sich, die Beerdigung schon vorher mit einem Bestattungsinstitut zu regeln und im Voraus zu bezahlen. Gleichzeitig ist dringend zu empfehlen, das Schriftstück mit den Anordnungen über die Beerdigung denjenigen auszuhändigen, die die Beerdigung durchführen sollen und mitzuteilen, dass bzw. wie bereits alles organisiert wurde. Eine Anordnung im Testament empfiehlt sich ausdrücklich nicht, da ein Testament immer erst nach der Beerdigung eröffnet wird.

Kapitel 5
Die Frau in Trennung und Scheidung
    Während der Trennungs- und Scheidungsphase wird von den Noch-Ehepartnern oft mit unfairen Mitteln gekämpft und gestritten. Verbalinjurien der übelsten Sorte, die in dieser Zeit ausgetauscht werden, suchen Sie in diesem Kapitel vergeblich. Stattdessen finden Noch-Ehefrauen wichtige Informationen zu einer rationalen Vertretung ihrer eigenen Interessen. Das Kapitel behandelt darüber hinaus das Testament der geschiedenen Frau. Es zeigt, wie verhindert werden kann, dass der Ex-Mann als Erbe eines zuvor verstorbenen gemeinsamen Kindes das Vermögen der früheren Ehefrau erbt.

Schon in der Trennungsphase – in der Regel also den zwölf Monaten, die der Scheidung vorausgehen – sollte eine Ehefrau sich nicht nur mit den aktuell hochgekochten Streitthemen beschäftigen, sondern auch mit erbrechtlichen Themen rund um die voraussichtliche

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