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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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voraussichtlich auch „Ehegatten-Splitting“.
Gesetzliches Erbrecht der Lebenspartner
    Wenn eine verstorbene Lebenspartnerin kein Testament und keinen Erbvertag errichtet hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie wird in diesem Fall von ihrer Partnerin und – in den meisten Fällen – von ihren Verwandten beerbt, also entweder ihren Kindern, sofern vorhanden, oder ihren Eltern oder von einem noch lebenden Elternteil und ihren Geschwistern. Bei fehlenden Kindern, bereits verstorbenen Eltern und nicht vorhandenen Geschwistern kommen – eher theoretisch als praktisch – auch noch die Großeltern als Erben neben der Lebenspartnerin zum Zug. Nur dann, wenn auch die Großeltern bereits verstorben sind, erbt die Lebenspartnerin den gesamten Nachlass ihrer Partnerin. Zusätzlich zum Nachlass erhält die Lebenspartnerin den so genannten „Voraus“, Haushaltsgegenstände, Mobiliar und das Auto der beiden.
    Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge entstehen nicht selten Erbengemeinschaften mit Verwandten der verstorbenen Lebenspartnerin. Dies sollten die Partnerinnen unbedingt vermeiden. Denn Erbengemeinschaften sind streitanfällig. Lebenspartnerinnen vermeiden Erbengemeinschaften dadurch, dass sie Testamente oder einen Erbvertrag errichten.
    Die Übersetzerin Sabine König ist mit der Ärztin Susanna Tignanello, einer Sizilianerin, verpartnert. Susanna hat schon in ihrer Jugend ein kleines Vermögen gemacht. Als sie mit 40 Jahren bei einem Verkehrsunfall stirbt, hinterlässt sie 600.000 Euro in Form einer Eigentumswohnung, die Sabine und Susanna bewohnen. Susanna stammt aus einer sizilianischen Großfamilie, zum Zeitpunkt ihres Todes lebt noch der zu Gewalt neigende Vater, außerdem sieben temperamentvolle und streitbare Geschwister. Sabine gerät in eine außerordentlich streitbegabte Erbengemeinschaft mit der Verwandtschaft von Susanna. Sabine hat zwar Anspruch auf drei Viertel der Erbschaft, aber der Vater erbt ein Achtel und die sieben Geschwister von Susanna – als Nachfolger der bereits verstorbenen Mutter – ebenfalls ein Achtel. Da die italienischen Verwandten die Lebenspartnerschaft nicht kennen und akzeptieren, kommt es zu massivem Streit. Die Wohnung muss verkauft werden, Sabine muss sich eine Mietwohnung nehmen. Es bleiben ihr jedoch nach dem Verkauf der Wohnung von Susannas Vermögen lediglich 350.000 Euro. Aufgrund der massiven Auseinandersetzungen um das Auto und andere Haushaltsgegenstände verzichtet Sabine schweren Herzens auf den „Voraus“.
Verlust des Erbrechts bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    Mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft verliert die Lebenspartnerin den gesetzlichen Anspruch auf das Erbe. Schon mit dem eingereichten Aufhebungsantrag kann der Anspruch auf Erbschaft erlöschen. Die geschiedene Lebenspartnerin geht dann leer aus, wenn die ehemalige Lebenspartnerin stirbt.
    Wer auch nur den Verdacht hat, dass die gesetzliche Regelung nicht dem eigenen Willen und Interessen entspricht, ist gut beraten, über ein Testament oder einen Erbvertrag nachzudenken. Eine Erbrechtsexpertin kann speziell für Ihre Situation
Information erteilen, ob die gesetzliche Erbfolge für Sie und Ihre Familie günstig ist und Ihrem besonderen Bedarf entspricht,
Sie über die verschiedenen Möglichkeiten beraten, die gesetzliche Erbfolge durch ein klug gestaltetes Testament oder einen Erbvertrag auszuschalten,
optimale Lösungen für die Absicherung der Lebenspartnerin, (behinderten) Kindern oder bedürftigen Verwandten suchen und finden,
Sie bei der exakten Ermittlung des „Voraus“ und der korrekten Teilung des Nachlasses unterstützen.
Partnerschaftsvertrag schafft Klarheit
    Wie Ehegatten können Lebenspartnerinnen einen Vertrag schließen und damit anstelle der Zugewinngemeinschaft Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Am häufigsten wird jedoch eine „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ gewählt. Damit schließen die Partnerinnen für den Fall der Scheidung die Forderung nach Zugewinnausgleich aus. Eine vermögende Partnerin sichert sich damit gegen erhebliche Forderungen ab, die ihre Partnerin bei einer Scheidung stellen könnte. Zugewinne aus Erwerbsarbeit, Zinsen, Dividenden sowie Vermietung und Verpachtung verbleiben in diesem Fall vollständig bei der Frau, die diese Zugewinne erzielt hat. Neben dem Erbanspruch verliert eine Lebenspartnerin aus einer derart modifizierten Zugewinngemeinschaft nach der Scheidung jeglichen Anspruch auf Zugewinn. Anders gesagt: Eine mittellose

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