Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Partnerin ohne eigenes Einkommen verliert per Scheidung alles: die aktuelle Versorgung, den Zugewinn und den Anspruch auf eine Erbschaft. Für die Zeit der Partnerschaft steht ihr jedoch ein rentenrechtlicher Versorgungsausgleich zu (sofern dieser nicht ebenfalls per Vertrag ausgeschlossen wurde).
Das Testament der Frau in eingetragener Lebenspartnerschaft
Nicht nur der Inhalt einer letztwilligen Verfügung ist gründlich zu durchdenken. Auch ist zu überlegen, welche Form der letztwilligen Verfügung gewählt werden soll. Es gibt im Wesentlichen das Einzeltestament, das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag. Diese unterscheiden sich wie folgt:
Form des Testaments
In Deutschland am häufigsten anzutreffen ist das private bzw. handschriftliche Testament. Es ist vollständig handschriftlich zu schreiben und zu unterschreiben. Ort und Datum der Errichtung sollten angegeben sein. Es bedarf keiner Mitwirkung einer Behörde. Es sollte am besten beim Nachlassgericht verwahrt werden, damit es überhaupt und von der richtigen Person gefunden wird. Das Testament ist jederzeit änderbar.
Gemeinschaftliches Testament
Eingetragene Lebenspartnerinnen können genauso wie Eheleute ein gemeinsames Testament errichten. Hier bestehen gewisse Formerleichterungen, weil es das Gesetz genügen lässt, wenn eine Lebenspartnerin das gemeinschaftliche Testament handschriftlich verfasst und die andere es lediglich unterschreibt. Die Lebenspartnerinnen haben in einem gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit, ihre jeweiligen Anordnungen so miteinander zu verbinden, dass die einzelnen Anordnungen in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Widerruft eine Partnerin solch eine so genannte wechselbezügliche Verfügung, so sind auch die Regelungen der anderen Lebenspartnerin unwirksam. Ein Widerruf ist nur notariell möglich. Nach dem Tod der erstversterbenden Partnerin ist das gemeinschaftliche Testament nicht mehr abänderbar, es sei denn, es beinhaltet ein Widerrufsrecht oder Abänderungsvorbehalte.
In einem Ehegattentestament sollte immer ausdrücklich klargestellt werden, welche Verfügungen „wechselbezüglich“ und damit bindend sind. Denn nur solche Verfügungen können von der überlebenden Lebenspartnerin nicht mehr abgeändert werden.
Am weitesten verbreitet ist das gemeinschaftliche Testament als Berliner Testament. Hier bestimmen die Lebenspartnerinnen, dass ihr Vermögen zunächst der überlebenden Partnerin und erst nach deren Ableben auf einen Dritten, meistens die Kinder, weiterübertragen wird. Vor allem bei größeren Vermögen ist allerdings von einem reinen Berliner Testament aus steuerlichen Gründen abzuraten.
Erbvertrag
Schließlich kann die Erbfolge auch mithilfe eines Erbvertrages geregelt werden. Ein Erbvertrag muss von zwei Personen und beim Notar geschlossen werden. Ein einmal unterschriebener und nicht mit einem Rücktrittsvorbehalt versehener Erbvertrag bindet die Vertragsparteien grundsätzlich an das vertraglich Vereinbarte. Nur unter ganz engen – und selten vorliegenden – Voraussetzungen kann beispielsweise eine in einem Erbvertrag vorgesehene Erbeinsetzung wieder revidiert werden. Es sollte daher vor Abschluss eines Erbvertrages kritisch geprüft werden, ob man sich wirklich unabänderlich festlegen will.
Gestaltungsprobleme und Gestaltungsziele
In jeder achten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben Kinder. Wenn von einem Anteil von fünf Prozent Gleichgeschlechtlichen an der Gesamtbevölkerung ausgegangen wird, von denen circa die Hälfte in einer Lebenspartnerschaft lebt, bedeutet das, dass mindestens 200.000 Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften aufwachsen.
Entweder werden Kinder aus einer früheren Ehe mitgebracht. Oder ein Kind wird während der Lebenspartnerschaft von einer Lebenspartnerin geboren. Es handelt sich dann um eine „Regenbogenfamilie“. Dies ist eine Familie, in der sich mindestens ein Elternteil als lesbisch, schwul, bisexuell oder transgender versteht.
Die erbrechtliche Brisanz erhält die Regenbogenfamilie durch die unterschiedliche Elternschaft und die daraus resultierenden Differenzen im Erbrecht, Pflichtteilsrecht, aber auch im Unterhaltsrecht. Es drängen sich insbesondere folgende Gestaltungsprobleme auf:
Gleichstellung aller vorhandenen Kinder
Unterschiedliche Behandlung der Kinder
Absicherung der überlebenden Lebenspartnerin
Regelung bei gleichzeitigem Versterben der Lebenspartnerinnen
Unterhaltsrechtliche Absicherung der Stiefkinder
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