Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Scheidung. Viele Leute glauben, dass das von einem Partner in die Ehe eingebrachte Vermögen in einer Art Gemeinschaftsvermögen beider Ehegatten aufgeht, das im Zuge der Scheidung „50 zu 50“ aufzuteilen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Das von der Ehefrau in die Ehe eingebrachte Vermögen sowie Schenkungen und Erbschaften, die sie während der Ehezeit erhalten hat, sind auch nach einer mehr oder weniger langen Ehezeit ausschließlich ihr alleiniges Eigentum. Vorausgesetzt, die Partner leben in einer Zugewinngemeinschaft, muss die Ehefrau mit dem Ehemann lediglich den Zugewinn teilen, den sie aus ihrem Vermögen etwa in Form von Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen oder Wertsteigerung von Immobilien erwirtschaftet hat. Umgekehrt kann auch der Ehemann im Scheidungsverfahren darauf pochen, dass sein eingebrachtes und ererbtes Vermögen ausschließlich ihm zusteht. Dies gilt auch dann, wenn Vermögensbestandteile eines Partners in eine gemeinschaftlich gekaufte Immobilie gewandert sind. Im Zuge der Scheidung wird immer sowohl das Anfangsvermögen als auch das Endvermögen für jeden einzelnen Partner bilanziert und der Zugewinn zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ermittelt.
Es liegt im elementaren Interesse der Ehefrau, das von ihr in die Ehe eingebrachte und möglicherweise während der Ehezeit durch Schenkungen und Erbschaften erhöhte Vermögen exakt darzustellen und zu belegen, um nicht unnötigerweise mit dem künftigen Ex-Mann Vermögen teilen zu müssen, das ausschließlich ihr zusteht.
Problematisch sind in diesem Zusammenhang immer Schenkungen, die zum Beispiel die Eltern der Ehefrau an beide Partner – Tochter und Schwiegersohn – gemacht haben. In diesem Fall muss tatsächlich die jeweilige Schenkung zum Schaden der Tochter korrekt „50 zu 50“ geteilt werden. Die Beweisführung ist hier meist schwierig, sofern keine schriftlichen Belege für die Schenkung an beide Partner vorliegen. Insofern hat eine Ehefrau, die mit Zeugenaussagen ihrer Eltern Geldgeschenke in einer bestimmten Höhe an sie allein belegen kann, gute Karten, dass die entsprechenden Beträge auf ihrer Seite verbucht werden und nicht als Schenkung an beide Partner. Umgekehrt liegt es im Interesse der Ehefrau, Belege für Erbschaften und Schenkungen aus der Verwandtschaft des Ehegatten an beide Ehepartner zu sammeln, um zu vermeiden, dass Vermögen, das sie per Schenkung zu 50 Prozent erhalten hat, ausschließlich aufseiten des Ehemannes verbucht wird. In diesem Zusammenhang können aufgehobene nette kleinere Briefe mit Hinweisen auf die Schenkung an beide Partner, aber auch Bankauszüge aus dem Jahre „Annodazumal“ außerordentlich wichtige Dokumente sein. Auf jeden Fall rentiert es sich, solche Belege vor der absehbaren Scheidung zu sammeln und sicher aufzubewahren, bevor sie vom Noch-Ehemann vernichtet werden können.
Trennungsphase
In der Trennungsphase, die sich auch über Jahre hinziehen kann, kann eine Ehefrau noch eine zweite erbrechtliche Thematik klären, sofern sie hier einen Bedarf sieht: Das Getrenntleben hat grundsätzlich keinerlei Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht. Beide Rechte bestehen in dieser Zeit unverändert fort. Auch auf ein bereits zugunsten des Ehemannes errichtetes Testament hat die Trennung keinerlei Einfluss.
Verlust des Erbrechts
Häufig verlieren die Ehefrau und umgekehrt auch der Ehemann erst mit einem rechtskräftigen Scheidungsurteil das gesetzliche Ehegatten-Erbrecht. In etlichen Fällen erlischt das Ehegatten-Erbrecht jedoch schon vor dem Scheidungsurteil. Dies ist bei folgender Konstellation der Fall: Ein Ehepartner stellt den Scheidungsantrag, der andere stimmt diesem Antrag zu. Die Scheidungsvoraussetzungen sind gegeben (Zerrüttung der Ehe, drei Jahre Trennungszeit). Stirbt nun einer der Ehepartner vor dem Scheidungsurteil – Trennungsphasen und Scheidungsverfahren können sich über Jahre hinziehen – kann der andere ihn nicht mehr beerben. Doch im Einzelfall kann sich die Sache noch einmal anders darstellen.
Wenn der Ehepartner, der einen Scheidungsantrag stellt, während des Scheidungsverfahrens verstirbt, endet das Scheidungsverfahren. Die Ehe ist durch den Tod des einen Ehepartners bereits beendet. Ein Urteil über die Scheidung der Ehe ist naturgemäß nicht mehr erforderlich. Allerdings wird in dem Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht geprüft, ob die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der von dem verstorbenen Ehepartner
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