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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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wenn beide Elternteile verstorben sind. Die Blockademöglichkeiten der einzelnen Miterben werden häufig missbraucht, um dem Bruder oder der Schwester endlich einmal die Grenzen aufzuzeigen. Die Probleme, die in einer Erben-Streitgemeinschaft kumulieren, lassen sich insbesondere mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung lösen. Der Testamentsvollstrecker nimmt sich im Auftrag der Erblasserin der letztwilligen Verfügung und des Nachlasses an. Er setzt den letzten Willen um und kümmert sich um die gerechte Teilung der Erbschaft. Nachdem alle Aufgaben erledigt sind, zahlt er die Erbschaft nach Maßgabe der Anordnungen in dem Testament und nach Maßgabe des Gesetzes an die Beteiligten aus. Als Testamentsvollstrecker sollte man sich einer mit den Belangen des Erbrechts vertrauten Person mit entsprechend großer Erfahrung bedienen. So hat man die größtmögliche Gewähr, dass die Nachlassangelegenheit streitfrei und fair abgewickelt wird. Der Familienfrieden bleibt über das eigene Versterben hinaus gewahrt.
    Formulierungsbeispiel
    Testament
    Hiermit setzte ich, Paula König, verwitwet, meine Kinder Max und Moritz zu meinen Vollerben zu gleichen Teilen ein. Ersatzerben sollen die jeweiligen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung sein, wiederum ersatzweise findet – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung statt.
    Max erhält im Wege der Teilungsanordnung mein Haus in der Gartenstraße 200 in Hamburg. Sollte Max als Erbe wegfallen, entfällt die Teilungsanordnung ersatzlos.
    Ich ordne die Ausführungs- und Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker ist von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, insbesondere von § 181 BGB. Er erhält eine angemessene Vergütung in Sinne des § 2221 BGB zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auslagen erhält der Testamentsvollstrecker gesondert erstattet. Er ist berechtigt, dem Nachlass für seine Vergütung angemessene Vorschüsse zu entnehmen. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Fachanwalt für Erbrecht Rechtsanwalt Klaus Klug, hilfsweise soll das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V., Schloßstraße 26, Berlin, einen geeigneten Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen.
    Ort, Datum, Paula König

Kapitel 4
Die Frau in eingetragener Lebenspartnerschaft
    Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft bietet im Erbfall die gleiche finanzielle Absicherung wie eine Ehe. Nach dem Tod eines Lebenspartners erbt der andere Partner, jedoch in vielen Fällen neben Verwandten der Verstorbenen. Eine solche Verteilung des Vermögens und Streitereien in einer Erbengemeinschaft lassen sich per Testament oder Erbvertrag ausschließen oder begrenzen. Dieses Kapitel behandelt auch die Thematik Partnerschaftsvertrag, mit dem sich ein vermögender Partner im Fall der Aufhebung der Partnerschaft vor hohen Forderungen nach Zugewinnausgleich absichern kann.

Vor mehr als zehn Jahren – im Jahr 2001 – trat das „Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft“ in Kraft. Das kurz als „Lebenspartnerschaftsgesetz“ (LPartG) benannte Regelwerk ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es nur darauf an, dass beide das gleiche Geschlecht haben. Es kommt ausdrücklich nicht auf die sexuelle Orientierung der Lebenspartner an. Deshalb ist weder eine sexuelle Beziehung noch eine homosexuelle Neigung für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft erforderlich. So ist es möglich, dass zwei heterosexuelle Freundinnen eine Lebenspartnerschaft eingehen. Es ist auch möglich, dass eine junge Frau und ihre Tante eine Lebenspartnerschaft eingehen.
    Grenzen gibt es bei Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Vater und Sohn oder Mutter und Tochter oder Oma und Enkelin oder Opa und Enkel) sowie bei Geschwistern und Halbgeschwistern: Diese können keine Lebenspartnerschaft eingehen. Die Lebenspartnerschaft ist in ihren Rechtsfolgen mittlerweile bis auf wenige Ausnahmen an die Ehe angeglichen. Insbesondere bestehen inzwischen keine Unterschiede mehr im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht.
    Enge Freundinnen, die auf den staatlichen Segen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Wert legen, sollten immer bedenken, welche materiellen Vorteile eine oder beide Freundinnen aus einer Lebenspartnerschaft ziehen können: aktuelle Versorgung, rentenrechtlicher Versorgungsausgleich, Erbberechtigung, künftig

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