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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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wird Judith. Die Kinder von Susanne sind enterbt, weil eben Judith Erbin ist. Sie haben deshalb einen Pflichtteilsanspruch, der in diesem Fall ein Achtel pro Kind des Nachlasses von Susanne beträgt. Dies stellt eine erhebliche Gefährdung des eigentlichen Ziels dar, wonach die überlebende Lebenspartnerin abgesichert werden soll. Rechnerisch sieht dies wie folgt aus: Wenn Susanne ein Vermögen von 500.000 Euro gehabt hat, beträgt jeder Pflichtteil 62.500 Euro. Judith muss also in Geld an beide Kinder insgesamt 125.000 Euro auszahlen. Nach dem Tod der länger lebenden Judith werden ausweislich des Testaments die drei Kinder Miterben zu je einem Drittel.
    Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs und die Begrenzung des Pflichtteilsrisikos ist ausführlich in Kapitel 3 dargestellt.
Absicherung des Kindes
    Wenn eine Lebenspartnerin sicherstellen will, dass ihr Nachlass nach dem Tod der Partnerin ihrem Kind zukommt, hat sie die Möglichkeit, ihre Kinder als Erben einzusetzen und der Lebenspartnerin ein Wohnungsrechts- und Geldvermächtnis zukommen zu lassen. Oder sie kann die Lebenspartnerin als Vorerbin und die Kinder als Nacherben bestimmen.
Wohnungsrechtsvermächtnis
    Wenn eine Lebenspartnerin Eigentümerin einer Immobilie ist und die andere Lebenspartnerin finanziell genügend abgesichert ist, kann das Kind als Erbe eingesetzt werden und der Lebenspartnerin ein lebenslanges kostenloses Wohnungsrecht eingeräumt werden. Das Wohnungsrecht berechtigt eine Person, ein Gebäude oder den Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. Der Lebenspartnerin wird dadurch das Wohnen in der bisherigen Wohnung nach dem Tod der Partnerin sichergestellt werden, ohne dass auch das Eigentum an der Wohnung an die Lebenspartnerin übergeht. Das Wohnungsrecht kann in einer letztwilligen Verfügung („Testament“ oder „Erbvertrag“) zugewendet werden. Bei richtiger Formulierung hat die überlebende Lebenspartnerin ein Recht darauf, dass das Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen wird.
    In der letztwilligen Verfügung sollte bestimmt werden, dass das Wohnungsrecht auf Lebzeiten unentgeltlich eingeräumt wird. Auch sollte bestimmt werden, ob die Überlebende zur Vermietung oder Untervermietung berechtigt ist und ob sie berechtigt ist, die zur Pflege notwendigen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Wenn dies nicht ausdrücklich bestimmt wird, gilt die gesetzliche Regelung. Danach ist die unentgeltliche Überlassung der Wohnung oder die Vermietung der Wohnung grundsätzlich untersagt. Es ist auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob das Wohnungsrecht enden soll, wenn die überlebende Lebenspartnerin eine neue dauerhafte Beziehung eingeht.
    Das Wohn- oder Nießbrauchsrecht stellt zwar eine relativ gute Absicherung für die überlebende Lebenspartnerin dar. Es hat aber auch einen Nachteil: Die Lebenspartnerin kann bei einer Erbeinsetzung der Kinder über Nachlassgegenstände weder über die Immobilie verfügen noch diese belasten.
Versorgung der Verwandten
    Wenn der Nachlass nach dem Tod der Partnerin an ihre eigene Familie gehen soll, kann die Erblasserin die Partnerin zur Vorerbin und die Familie zum Nacherben bestimmen. Erbrechtlich sind in diesem Fall sowohl die Vorerbin als auch die Nacherbin Erben des Erblassers.
    Steuerrechtlich kann dieses Modell nachteilig sein: Denn der Nacherbe gilt als Erbe des Vorerben (!) mit der Folge, dass der Nachlass zweimal versteuert werden muss. Der Nacherbe kann lediglich beantragen, dass für die Besteuerung sein Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin und nicht das zum Vorerben zugrunde gelegt wird. Das Wohnungsrechtsvermächtnis ist in der Regel die steuerlich günstigere Variante.
    Die Vorerbin darf den Nachlass auf eigene Rechnung nutzen. Sie muss die Substanz (Immobilie oder Geldbestand) aber für die Nacherben erhalten. Die Vorerbin unterliegt deshalb von Gesetzes wegen diversen unangenehmen Beschränkungen. Sie kann insbesondere über Grundstücke und Grundstücksrechte nicht ohne Zustimmung der Nacherben verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung wird sogar durch Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch gesichert. Die Vorerbin darf auch nichts verschenken mit Ausnahme von Anstandsschenkungen. Die Erblasserin kann die Vorerbin weitgehend von diesen Beschränkungen befreien. Dies nennt sich „befreite Vorerbschaft“. Das Verbot der unentgeltlichen Verfügungen bleibt auf jeden Fall bestehen.
    Die Vor- und Nacherbschaft führt häufig zu Streitigkeiten

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