Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
gestellte Antrag auf Scheidung der Ehe erfolgreich gewesen wäre.
In der Praxis wird von der Witwe in der Regel der Einwand vorgebracht, dass sie und ihr Gatte sich ungeachtet des Scheidungsverfahrens vor dem Versterben des Ehemannes wieder versöhnt hätten, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen und mit der Suche nach einer gemeinsamen Ehewohnung begonnen worden sei. Die Rücknahme des Scheidungsantrages sei vor allem lediglich aufgrund des plötzlichen Versterbens des Antragstellers nicht mehr erfolgt. Wenn die Witwe die Behauptung differenziert darlegen und beweisen kann, wird das Nachlassgericht die Erfolgsaussicht des Scheidungsantrages in der Regel verneinen und das gesetzliche Erbrecht der Witwe feststellen.
Sollte der Scheidungsantrag nicht von dem verstorbenen Ehemann, sondern von der überlebenden Witwe gestellt worden sein, kommt es auf die Erfolgsaussicht des Antrages auf Scheidung der Ehe nicht an. Das gesetzliche Erbrecht der Witwe bleibt bestehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der verstorbene Ehemann dem Scheidungsantrag vor seinem Versterben bereits zugestimmt hatte und die übrigen Voraussetzungen der Ehescheidung insbesondere im Hinblick auf das Getrenntleben von wenigstens einem Jahr vorlagen. Es genügt allerdings nicht, wenn die Zustimmung lediglich dem anderen Ehegatten gegenüber erklärt worden ist. Sollte die Zustimmung jedoch gegenüber dem Familiengericht erklärt worden sein, ist das ausreichend. Wobei die Witwe in der Praxis im Rahmen des Erbscheinsverfahrens mit einem entsprechenden Einwand kommt, wie in dem vorgenannten Fall. Das Nachlassgericht kann sodann mit der gleichen Maßgabe zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen der Ehescheidung nicht vorlagen, und der Witwe das gesetzliche Erbrecht zusprechen.
Wenn der Ehepartner während eines laufenden Ehescheidungsverfahrens stirbt, sollte man sein gesetzliches Erbrecht nicht von vornherein als verloren ansehen. Es ist vielmehr geboten, sich unverzüglich von einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. In vielen Fällen ist das gesetzliche Erbrecht der Witwe trotz eines laufenden Scheidungsverfahrens zu retten, obwohl die Voraussetzungen für die Ehescheidung auf den ersten Blick vorgelegen haben.
Ausschluss des Ex-Mannes von der Erbfolge
Eine Ehefrau, die großen Wert darauf legt, auszuschließen, dass sie bei einem unerwarteten und unvorhersehbaren Tod während der Trennung und während des laufenden Scheidungsverfahrens von ihrem Noch-Ehemann beerbt wird, hat folgende Möglichkeiten, um dies zu erreichen:
Sie errichtet ein „Negativtestament“ und schließt den Ehemann damit von der gesetzlichen Erbfolge aus. („Hiermit enterbe ich meinen Ehemann, von dem ich getrennt lebe. Als alleinige Erben setze ich … ein.“) Ein solches Kurztestament in handschriftlicher Form führt dazu, dass der Ehemann nur noch den Pflichtteil fordern kann, falls die Ehefrau in der Trennungsphase verstirbt.
Eine Ehefrau, die bereits ein einseitiges Testament zugunsten ihres Ehemanns errichtet hat, kann dieses Testament jederzeit widerrufen und sollte es rein vorsorglich vernichten oder in einem neuen Testament widerrufen.
Falls die Ehepartner bereits ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zugunsten des anderen Ehegatten errichtet haben, können sie dieses Testament gemeinsam und einvernehmlich aufheben. Falls eine solche gemeinschaftliche Aktion nicht mehr möglich sein sollte – etwa weil im Rosenkrieg keinerlei Gespräche und vernünftigen Auseinandersetzungen mehr möglich sind –, kann die Ehefrau das Ehegattentestament auch einseitig widerrufen. Der Widerruf muss aber über einen Notar erfolgen und vom Notar dem anderen Ehegatten zugestellt werden.
Haben die Ehegatten miteinander einen Erbvertrag abgeschlossen, kann ein Ehegatte von diesem Vertrag zurücktreten, wenn sich die Partner dieses Recht vorbehalten haben. Ansonsten bleibt oft nur die Möglichkeit, den Erbvertrag anzufechten. Die einzige Begründung, die in diesem Zusammenhang einen stichhaltigen Anfechtungsgrund liefert, ist folgende: Man habe nicht damit gerechnet, dass der andere Ehegatte den Grund für die Zerrüttung der Ehe zu vertreten habe. Dieses Argument muss die Ehefrau auch dann anführen, wenn sie selbst mit Seitensprüngen maßgeblich zum Scheitern der Ehe beigetragen hat.
Gegen den Anspruch des Ehemannes auf den Pflichtteil kann die Ehefrau dagegen nur sehr wenig tun. Das Pflichtteilsrecht kann nur der Ehemann selbst
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