Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
frühere Ehegatte den Nachlass der gemeinsamen Kinder verwalten kann. Das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für das eheliche Kind stehen beiden Eltern gleichermaßen zu. Hieraus resultiert ein Gesamtvertretungsrecht beider Elternteile. Ist ein gemeinsames Kind noch minderjährig, stehen nach dem Tod der geschiedenen Mutter dem überlebenden Elternteil nach der gesetzlichen Regelung das Sorgerecht und folglich auch die Vermögenssorge zu. Stand das Sorgerecht ausschließlich der Mutter zu, ist es nach ihrem Tod in der Regel auf den überlebenden Elternteil – sprich den Ex-Ehemann – zu übertragen. Die Vermögenssorge besteht aus der tatsächlichen Sorge und dem Vertretungsrecht. Sie umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen des Kindes, wozu auch der Nachlass des verstorbenen Elternteils gehört. Die Tatsache, dass das von Todes wegen erworbene Vermögen durch den geschiedenen Ehegatten verwaltet wird, entspricht regelmäßig nicht dem Willen der geschiedenen Mutter. Um dies zu verhindern bieten sich zwei Möglichkeiten an: erstens Entzug des Verwaltungsrechts oder, zweitens, eine Verwaltungstestamentsvollstreckung.
Entzug des Verwaltungsrechts
Der Mutter der Kinder steht vor ihrem Tod die Möglichkeit offen, das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus einem Nachlass stammen, auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass diese Vermögensteile durch den geschiedenen Ehegatten verwaltet werden. Es handelt sich um eine familienrechtliche Anordnung. Diese Anordnung hat im Testament zu erfolgen. Die Ex-Ehefrau und Mutter muss die Entziehung des Vermögenssorgerechts im Testament nicht begründen, sie kann es aber tun.
Da das entzogene Vermögen nicht vom geschiedenen Ehegatten verwaltet werden darf, ist hierfür ein „Ergänzungspfleger“ zu bestellen. Der geschiedenen Ehefrau und Mutter steht das Recht zu, die Person des Ergänzungspflegers in ihrem Testament zu benennen. Hierdurch kann sie sicherstellen, dass nur eine Person ihres Vertrauens ihren Nachlass verwaltet. Dem geschiedenen Ehegatten steht ein Bestimmungsrecht nicht zu, wohl aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Pflegerbestellung. Das Betreuungsgericht kann die von der Ex-Ehefrau und Mutter genannte Person nur aus triftigen Gründen ablehnen. Sofern das Betreuungsgericht den Pfleger auswählt, darf es hierbei den geschiedenen Ehegatten nicht berücksichtigen, da dies eine Missachtung des Willens der verstorbenen Frau darstellen würde.
Formulierungsbeispiel
Gemäß § 1638 BGB schließe ich meinen geschiedenen Ehegatten Martin Stadler von der Vermögenssorge für sämtliche Vermögensgegenstände aus, welche unser gemeinsamer Sohn Anton aufgrund dieses Testaments aus meinem Nachlass erhält. Das Nämliche gilt für Vermögensgegenstände, welche zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen geleistet werden. Ich bestimme für sämtliche oben bezeichneten Vermögenswerte als sorgeberechtigten Pfleger meine Schwester, Yvonne Pfaller.
Verwaltungstestamentsvollstreckung
Alternativ oder zusätzlich zum Entzug der Vermögensverwaltung kann die Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung sinnvoll sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Ex-Ehefrau dem geschiedenen Ehegatten nicht nur das Verwaltungsrecht entziehen, sondern noch andere Gestaltungsziele verwirklichen will. Beispielsweise kann es im Interesse der Ex-Ehefrau liegen, das gemeinsame Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres vom Zugriff auf den Nachlass fernzuhalten. Der Entzug der Vermögensverwaltung endet regelmäßig mit Eintritt der Volljährigkeit des als Erben eingesetzten Kindes. Tatsächlich zeigt die Lebenserfahrung aber, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres bei den Kindern noch nicht die Befähigung gereift ist, mit einem größeren Vermögen verantwortlich umzugehen. Um den Zeitpunkt des Zugriffs auf das Vermögen hinauszuzögern, bietet sich deshalb eine Verwaltungstestamentsvollstreckung an. Die Freigabe des Vermögens kann an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder an den Abschluss einer Berufsausbildung gekoppelt werden.
Formulierungsbeispiel
Ich ordne Verwaltungsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, ein Nachlassverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva zu erstellen, die Grundbücher zu berichtigen, alle steuerlichen Erklärungen abzugeben, die anfallenden Steuern zu bezahlen und im Übrigen
Weitere Kostenlose Bücher