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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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allen Beschränkungen befreien, soweit gesetzlich zulässig. Es bestehen konkret folgende Befreiungsmöglichkeiten:
Befreiung von der Verfügungsbeschränkung über Grundstücke und Rechte an solchen
sowie über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
Befreiung von der Hinterlegung bzw. Umschreibung von Wertpapieren und der Anlegung von Geld
Befreiung von der Aufstellung eines Wirtschaftsplanes bei Wald und der Gewinnung von Bodenschätzen
Befreiung von den Kontroll- und Sicherungsrechten des Nacherben
Befreiung von dem Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechnungslegungsverpflichtung und dem Haftungsmaßstab für Vorerben
Befreiung von Wertersatz für Raub- und Übermaßfrüchte
Befreiung von Wertersatz für eigennützige Verwendung von Erbschaftsgegenständen
Befreiung von der Tragung der gewöhnlichen Erhaltungskosten
    Die Befreiung ist im Erbschein des Vorerben anzugeben und bei der Eintragung des Vorerben von Amts wegen im Grundbuch einzutragen.
    Formulierungsbeispiel
    Ich setze meinen Sohn Max zu meinem alleinigen Erben ein. Er wird jedoch nur Vorerbe. Er soll von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit sein, soweit dies möglich und rechtlich zulässig ist. Mir ist bewusst, dass er auch dann noch weitreichenden Verfügungsbeschränkungen unterliegt, insbesondere dem sog. Schenkungsverbot, und die nachstehend getroffene Nacherbfolge nicht mehr ändern kann.
    Die Rechtsstellung des Vorerben kann folglich von sehr unterschiedlicher Ausprägung sein. Der befreite Vorerbe verfügt über eine wesentlich bessere und umfangreichere Rechtsposition als ein nicht befreiter Vorerbe. Gewissen Beschränkungen bleibt der Vorerbe aber immer ausgesetzt. Gerade das Verbot unentgeltlicher Verfügungen und die damit korrespondierende Haftung stellen eine wesentliche Beschneidung der Verfügungsfreiheit des Vorerben dar. Schenkungen jeglicher Art bleiben dem Vorerben damit untersagt.
Ersatznacherbe
    Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, kann es sein, dass die vom ursprünglichen Erblasser benannten Nacherben bei Eintritt des Nacherbfalls nicht (mehr) existieren. Setzt der Erblasser beispielsweise die Abkömmlinge des Vorerben als Nacherben ein, so besteht immerhin die Möglichkeit, dass der Vorerbe nie Abkömmlinge hat oder aber die Abkömmlinge des Vorerben bereits vor Eintritt des Nacherbfalls verstorben sind. Für diese Fälle ist es zweckmäßig und sinnvoll, einen Ersatznacherben oder gar mehrere Ersatznacherben zu benennen. Dieser tritt sodann an die Stelle des eigentlich eingesetzten Nacherben.
    Formulierungsbeispiel
    Nacherben nach dem jeweiligen Vorerben sind die Abkömmlinge des Vorerben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Zu Ersatznacherben berufe ich jeweils in folgender Reihenfolge:
    1.eine übrigen Abkömmlinge, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge
    2.diejenigen Personen, die meine gesetzlichen Erben wären, wenn ich im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung unter Ausschluss meines geschiedenen Ehegatten X, dessen einseitigen Abkömmlingen sowie dessen Verwandten aufsteigender Linie.
    Vergisst der Erblasser die Einsetzung eines Ersatznacherben, so besteht die Gefahr, dass der Vorerbe unbeschränkter Vollerbe wird und die Nacherbfolge als nicht angeordnet gilt. Der ursprünglich mit der Nacherbenlösung verfolgte Zweck, nämlich den geschiedenen Ehegatten langfristig von der Teilhabe am Nachlass auszuschließen, könnte dann unter Umständen nicht mehr erreicht werden. Der Ex-Ehegatte könnte in diesem Fall mittelbar über dem zum Vollerben erstarkten Vorerben doch noch am Nachlass des ursprünglichen Erblassers teilhaben.
Herausgabevermächtnis
    Eine weitere Möglichkeit, den geschiedenen Ehegatten vom Nachlass fernzuhalten, besteht darin, ein „Herausgabevermächtnis“ auszusetzen für den Fall, dass der Ex-Ehegatte nach den Kindern Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Mit dieser Gestaltungsvariante wird der Nachlass nach dem Tod eines Erben an eine bestimmte dritte Person weitervermacht. Das Herausgabevermächtnis bietet sich immer dann an, wenn die geschiedene Ehefrau hauptsächlich Wert darauf legt, dass ein ganz bestimmter Gegenstand nicht in die Hände ihres Ex-Ehemannes fällt, sondern Personen zufällt, die sie vorherbestimmt.
Schutz des Vermögens des Kindes
    Eine geschiedene Ehefrau will in der Regel immer auch verhindern, dass der

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