Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
damit mittelbar Einfluss auf das Vermögen der verstorbenen Ehefrau nimmt. Als Sorgeberechtigter kann er über das Vermögen verfügen, Geld ausgeben und für eigene Zwecke missbrauchen (der Nachweis, dass Gelder veruntreut wurden, ist später von den erwachsen gewordenen Kindern in einem Prozess gegen den Vater kaum zu führen). Außerdem gilt es zu bedenken, dass die Kinder in der Regel mit Erreichen der Volljährigkeit noch nicht über die nötige Reife verfügen, um mit höherem Vermögen angemessen umzugehen. Zur Handhabung dieser Problematik empfiehlt sich die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung über das 18. Lebensjahr hinaus.
Vor- und Nacherbschaft
Sind die Kinder noch minderjährig, tauchen zusätzliche Probleme auf. Zum einen besteht erneut die Möglichkeit, dass bei einem Tod eines Kindes, das noch keine eigenen Kinder hat, der Vater als Erbe an das Vermögen gelangt. Minderjährige können erst ab 16 Jahre vor einem Notar ein Testament errichten und damit den leiblichen Vater enterben. Es liegt auf der Hand, dass nur ein vernichtend geringer Teil der 16-Jährigen von diesem Recht Gebrauch macht. Außerdem liegt die Enterbung des eigenen leiblichen Vaters nicht immer im Interesse der Kinder. Hier kann mit der Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft gearbeitet werden, um eine Erbschaft des Vaters zu unterbinden.
Versorgung erwachsener Kinder
Eine alleinerziehende Mutter kann ihre erwachsenen Kinder problemlos als Erben einsetzen, ohne dass der leibliche Vater auf das geerbte Vermögen direkt Zugriff hätte. Wenn die Mutter nach der Scheidung wieder heiratet, muss sie sich darüber klar werden, dass der zweite Ehemann ohne Testament neben den Kindern die Hälfte ihres Nachlasses erbt und auch noch als per Testament enterbte Person einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann. Das bedeutet, dass ein erheblicher Teil des Vermögens an den neuen Ehegatten abwandert.
Um zu verhindern, dass ein erheblicher Teil des Vermögens in die Taschen eines neuen Ehemanns fließt, sollte eine alleinerziehende Mutter vor der Heirat mit dem neuen Ehegatten einen entsprechenden Ehevertrag oder einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Aber Vorsicht: Sowohl Ehevertrag als auch Pflichtteilsverzicht müssen vor einem Notar abgeschlossen werden.
Sollten die Kinder selbst noch kinderlos sein, besteht die Gefahr, dass bei deren Versterben der Vater an dem Vermögen Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Zur Vermeidung dieser Gefahrenquelle kann auch hier eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden oder mit einem Herausgabevermächtnis gearbeitet werden.
Kapitel 7
Das Testament zum Schutz von „Problemkindern“
Behinderte, überschuldete und bedürftige Kinder lassen sich per Testament finanziell absichern. Das Kapitel behandelt die jeweiligen Problemsituationen und zeigt anhand von beispielhaften Formulierungen, welche Regelungen sinnvoll sein können. Um für den jeweiligen Einzelfall die optimalen Regelungen und juristisch unangreifbare Formulierungen zu finden, ist es erforderlich, das Testament von einem Erbrechtsexperten erstellen zu lassen.
Vorsorge für ein geistig behindertes Kind
In einigen Fällen müssen Eltern oder Elternteile für ein behindertes Kind vorsorgen. Unter dem Stichwort „Behindertentestament“ werden letztwillige Verfügungen zur Versorgung behinderter Kinder diskutiert. Die Ausgangslage stellt sich in der Regel so dar, dass ein Kind wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung auf Dauer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ganz oder vollständig aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Abwehr des Sozialhilferegresses
Zu Lebzeiten der Eltern werden diese Kinder zumeist ausreichend durch diese versorgt. Spätestens mit deren Ableben sind die Kinder jedoch vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen. Diese Unterstützung wird häufig in einer stationären Einrichtung, wie beispielsweise einer behindertengerechten Wohneinrichtung oder Werkstätte, erbracht. Damit gehen regelmäßig sehr hohe Kosten einher, die die Eigenmittel des behinderten Kindes weit übersteigen. Im Falle des Ablebens eines Elternteils greift der Sozialhilfeträger dann auf das ererbte Vermögen zu, gleich, ob es aus einem Pflichtteilsanspruch oder einem Erbanspruch resultiert. Der vollständige Einsatz jeglicher Eigenmittel ergibt sich aus dem so genannten „Nachrangprinzip“ der Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass zunächst alle vorhandenen
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