Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht beseitigen. Darauf wird sich aber der Ehemann in den meisten Fällen nicht einlassen.
Kein Erbrecht der geschiedenen Ehefrau
Nach rechtskräftiger Scheidung steht der Ehefrau kein gesetzliches Erbrecht mehr nach ihrem geschiedenen Ehemann zu, ebenso wenig ein Pflichtteilsrecht und auch kein Anspruch auf den so genannten „Ehegattenvoraus“ (Haushaltsgegenstände, Mobiliar). Ein Testament, durch das der Ehemann die Ehefrau bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe nichtig oder wenn sie vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst worden ist. Dieser Rechtsfolge liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, wenn sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet hätten. Ein gemeinschaftliches Testament ist demnach in solchen Fällen insgesamt vollständig unwirksam. Ausnahmsweise gelten letztwillige Anordnungen in einem Testament aber dann fort, wenn angenommen werden kann, dass die Ehegatten die Anordnungen auch bei Auflösung der Ehe getroffen hätten.
Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ob letztwillige Verfügungen in einem Testament auch für den Fall der Auflösung der Ehe fortgelten sollen oder nicht, sollte in einem Testament hierzu ausdrücklich Stellung bezogen werden. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass die vollständige Verfügung von Todes wegen für den Fall unwirksam sein soll, dass ein begründeter Scheidungsantrag rechtshängig ist!
Formulierungsbeispiel
Die von uns getroffenen Verfügungen sollen nur dann gelten, wenn unsere Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden noch nicht aufgelöst ist. Gleiches gilt auch für den Fall, dass unsere Ehe nichtig war oder wenn einer der Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt hat und zum Zeitpunkt des Todes die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren.
Bezugsrecht einer Lebensversicherung ändern
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass – anders als Testamente – Lebensversicherungen und sonstige Rechtsgeschäfte unter lebenden Partnern (zum Beispiel ein Arbeitsvertrag) weiter bestehen bleiben. Ist der Ehemann als bezugsberechtigte Person bei einer Lebensversicherung eingesetzt, kann es sein, dass er die Versicherungssumme erhält, obwohl die Ehe schon lange aufgelöst ist. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass in der Auflösung der Ehe ein so genannter „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ zu sehen sei, und damit der Anfall der Versicherungssumme an den überlebenden Ehemann entfällt. Dies soll aber immer dann nicht der Fall sein, wenn sich aus den Lebensumständen ergibt, dass die Versicherung ausschließlich der Absicherung des Ehegatten diente und deshalb auch über das Scheitern der Ehe hinaus die Bezugsberechtigung bestehen bleiben soll.
Um an dieser Stelle Unklarheiten zu vermeiden, sollte eine eindeutige Anordnung hierüber getroffen werden, und zwar im Rahmen des Versicherungsvertrages. In aller Regel ist es ratsam, dass der Versicherungsnehmer die Scheidung als auflösende Bedingung vereinbart. Das heißt, dass mit Eintritt der Scheidung die Bezugsberechtigung an den eingesetzten Ehegatten entfällt!
Immer wieder kommt es in der Praxis zu Streitigkeiten darüber, wer gemeint war, wenn ein Erblasser im Rahmen eines Versicherungsvertrages „den Ehegatten“ eingesetzt hat, ohne konkrete Namen zu nennen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll damit automatisch nur der Ehegatte gemeint sei, der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war und nicht der Ehegatte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Bei widerruflichen Lebensversicherungsverträgen wird der Versicherungsnehmer im Falle einer Scheidung die Bezugsberechtigung in aller Regel widerrufen wollen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Einräumung oder Aufhebung des Bezugsrechts erst mit deren schriftlicher Anzeige an die Versicherungsgesellschaft wirksam wird. Die Änderung der Bezugsberechtigung im Rahmen eines Testaments genügt ausdrücklich nicht!
Das Testament der geschiedenen Ehefrau
Wie bereits dargestellt, kann der geschiedene Ex-Ehemann seine vormalige Ehefrau unmittelbar nicht mehr beerben. Es besteht aber die Gefahr, dass ein Ehegatte irgendwann über die gemeinsamen Kinder am Nachlass des geschiedenen und verstorbenen Ehepartners partizipiert. Wenn die gemeinsamen Kinder selbst keine Abkömmlinge hinterlassen haben, kann der frühere Ehemann die gemeinsamen
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