Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Abkömmlinge von Gesetzes wegen als Vater beerben.
Vorrangiges Ziel bei der Gestaltung eines Testaments einer geschiedenen Frau ist es, den geschiedenen Ehegatten und dessen einseitige Verwandten langfristig von der Teilhabe am Nachlass auszuschließen. Außerdem kommt es darauf an, auszuschließen, dass der Ex-Ehemann nach dem Tod der Ex-Ehefrau und eines gemeinsamen Abkömmlings keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen kann.
Auf der anderen Seite will die geschiedene Ehefrau ihr Vermögen nach ihrem Tod in aller Regel auf die gemeinsamen Kinder übertragen. Die Kinder sollen zu Lebzeiten eine weitestgehende Freiheit im Umgang mit dem Vermögen der verstorbenen Ehefrau genießen. Ziel ist es nämlich, den geschiedenen Ehegatten vom eigenen Vermögen fernzuhalten, aber nicht die Verfügungsfreiheit der gemeinsamen Kinder im Hinblick auf das eigene Vermögen zu beschneiden.
Vorsorge mittels Vor- und Nacherbschaft
Der am häufigsten angewandte Kunstgriff, um diese Zielsetzung zu erreichen, ist die Anordnung einer „Vor- und Nacherbschaft“. Im Rahmen dieser Gestaltung wird ein Vorerbe benannt, der das Vermögen des Erblassers nur zeitlich befristet erhält und nutzen darf. Nach dessen Ableben fällt dieses Vermögen dann einem Nacherben zu, der bereits durch den ursprünglichen Erblasser bestimmt wird. Es wird folglich ein „Sondervermögen“ geschaffen, das strikt vom Eigenvermögen des Vorerben getrennt ist. Dieses Sondervermögen, das vom ursprünglichen Erblasser herrührt, ist der Testierfreiheit des Vorerben entzogen. Es kann nicht an die Erben des Vorerben fallen und auch nicht bei Berechnung der Pflichtteilsansprüche (nach dem Tod des Vorerben) herangezogen werden. Der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Vorerben wird einzig und allein aus dessen Eigenvermögen berechnet. Als weiterer positiver Aspekt kommt hinzu, dass der Vorerbe nur in sehr beschränkter Weise Nachlassgegenstände auf eine dritte Person, also beispielsweise auch auf den geschiedenen Ehegatten, übertragen kann.
Erst in einem vom Erblasser bestimmten Moment geht die Erbschaft auf den Nacherben über. Diesen Moment stellt im Regelfall der Tod des Vorerben dar. Es tritt dann der Nacherbfall ein und das ursprüngliche Vermögen der geschiedenen und verstorbenen Ehefrau (Sondervermögen) geht auf eine vorab von ihr bestimmte dritte Person über, den „Nacherben“. Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des ursprünglichen Erblassers. Im Hinblick auf sein eigenes Vermögen wird der Vorerbe von seinen gesetzlichen Erben beerbt oder eben von jenen Personen, die in einem Testament der geschiedenen Ehefrau als Erben benannt sind. Es kommt also quasi zu zwei Erbfolgen.
Nicht befreiter Vorerbe
Ist in einem Testament zu dieser Frage nichts geregelt, geht das Gesetz von einer nicht befreiten Vorerbschaft aus. Im Hinblick darauf, dass der Vorerbe den Nachlass ungeschmälert an den Nacherben weiterreichen soll, ist die Verfügungsfreiheit des Vorerben im Interesse und zum Schutz des Nacherben durch umfangreiche Kontroll-, Sicherungs- und Mitwirkungsrechte beschnitten. Die wohl wesentlichsten Einschränkungen des Vorerben liegen zum einen in dem Verbot, über Grundstücke und Rechten an solchen zu verfügen. Dem Vorerben ist es also nicht erlaubt, Grundstücke zu veräußern oder diese mit einer Grundschuld zu belasten. Des Weiteren darf der nicht befreite Vorerbe das Nachlassvermögen in seiner Grundsubstanz nicht antasten und ausgeben. Er darf nur die Erträge und Nutzungen aus dem Nachlass ziehen und für sich verwenden. Befindet sich beispielsweise ein Mietshaus im Nachlass, kann der Vorerbe die Mieteinnahmen für sich verwenden. Er darf aber die Immobilie selbst weder veräußern noch belasten. War der Erblasser im Besitz eines hohen Geldvermögens, so kann der Vorerbe die Zinsen für sich selbst ausgeben, aber niemals das Geldvermögen selbst angreifen. Darüber hinaus bestehen noch zahlreiche weitere Beschränkungen.
Es wird schnell klar, dass ein nicht befreiter Vorerbe in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit enorm eingeengt ist. Dies ist aber in der Regel nicht das Ziel des Erblassers. Dessen Interesse geht dahin, seinen geschiedenen Ehegatten vom Nachlass fernzuhalten, aber nicht seine eigenen Abkömmlinge als Vorerben zu beschränken und damit zu sanktionieren.
Befreiter Vorerbe
Aus diesem Grund wird der Erblasser in aller Regel seine Vorerben im Rahmen eines Geschiedenentestaments weitestgehend von
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