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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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der Gläubiger auf das Erbe des überschuldeten Sohnes zu vermeiden.
Schutz vor Gläubigern des Kindes
    Es liegt auf der Hand, dass ein überschuldeter Sohn nicht Erbe werden darf. In die Insolvenzmasse fließt nämlich alles, was der Schuldner bei Insolvenzeröffnung besitzt und auch das, was er nach Eröffnung erlangt. Dazu gehört auch eine Erbschaft. Dies wäre dann unproblematisch, wenn der Erbfall erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und eingetretener Restschuldbefreiung eintritt und die Erbschaft dem überschuldeten Sohn erst in diesem Stadium anfällt. Für diesen Fall haben Altgläubiger keinen Zugriff auf die Erbschaft. Nun ist es aber so, dass man den Zeitpunkt seines eigenen Ablebens in aller Regel nicht vorhersehen kann. Infolgedessen ist es sinnvoll, für den Fall vorzusorgen, dass bei einem Erbfall in der kritischen Phase, also in der Zeit des laufenden Insolvenzverfahrens oder der so genannten Wohlverhaltensperiode, der Nachlass vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt wird.
Restschuldbefreiung
    Der überschuldete Sohn wird zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragen. Sodann wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestimmt. Das Gericht stellt daraufhin die Restschuldbefreiung in Aussicht. Das Insolvenzverfahren wird danach aufgehoben. Hieran schließt sich die so genannte Wohlverhaltensperiode für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Insolvenzeröffnung an. Nach Ablauf dieser Zeitspanne beschließt das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung. Vermögen, das der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode erwirbt, gehört dem Schuldner uneingeschränkt, allerdings hat er wichtige Obliegenheiten zu erfüllen. Vor allem hat er Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder und damit an die Gläubiger herauszugeben. Sofern der Schuldner gegen diese Obliegenheiten verstößt, kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden. Wird ihm allerdings die Restschuldbefreiung erteilt, wird er gegenüber allen Gläubigern von seinen Verbindlichkeiten frei.
Ausschlagung der Erbschaft
    Sofern ein überschuldetes „Problemkind“ ganz schlicht zum Miterben gemeinsam mit seinen Geschwistern eingesetzt wird und der Todesfall in der kritischen Phase des Insolvenzverfahrens oder in der Wohlverhaltensperiode eintritt, kann das Kind die Erbschaft ausschlagen. Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht alleine dem Schuldner zu. Ein Mitspracherecht des Treuhänders oder des Insolvenzgerichts besteht nicht. Diese höchstpersönliche Entscheidung des Schuldners ist unanfechtbar. Die Ausschlagung der Erbschaft stellt auch keinen Obliegenheitsverstoß dar, der zur Versagung der Restschuldbefreiung führen könnte. Tatsächlich ist die Ausschlagung aber keine vernünftige Lösung.
    Schlägt das überschuldete Kind das Erbe aus, bekommt es nichts, auch keinen Pflichtteil. Aus Sicht des überschuldeten Kindes wäre es in dieser Situation besser, das Erbe anzunehmen, um wenigstens die Hälfte des geerbten Vermögens zu behalten und die andere Hälfte dem Treuhänder herauszugeben. Eine Variante, um den Zugriff der Gläubiger zu vermeiden, besteht darin, dass ein Elternteil in seinem Testament das Problemkind enterbt. Diesem bliebe dann noch sein Pflichtteilsanspruch. Hier stellt sich die Frage, ob das überschuldete Kind gegenüber seinen Gläubigern und dem Treuhänder verpflichtet ist, diesen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, und dadurch sozusagen „Masse“ für die Gläubiger zu schaffen. Eine solche Verpflichtung besteht allerdings nicht. Macht der Schuldner die Pflichtteilsansprüche nicht geltend, so ist darin auch keine Obliegenheitsverletzung zu sehen, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen könnte. Wäre der Schuldner verpflichtet, diesen Anspruch zwingend geltend zu machen, um seinen Obliegenheitsverpflichtungen nachzukommen, könnte dies zu einer internen Konfliktsituation führen, die dem Schuldner bei Abwägung seiner persönlichen Interessen gegen die der Insolvenzgläubiger nicht zuzumuten ist.
Enterbung des überschuldeten Kindes
    Die vollständige Enterbung des überschuldeten Sohnes stellt folglich eine Möglichkeit dar, den Nachlass vor dem Zugriff der Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten zu schützen. Solange der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht wird, besteht keine Möglichkeit der Verwertung des Anspruchs durch die

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