Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Vermögensbestandteile des sozialhilfebedürftigen Menschen eingesetzt und aufgebraucht werden müssen, bevor die Sozialhilfe greift.
Häufig ist es so, dass neben dem behinderten Kind noch ein weiteres oder mehrere Kinder existieren, die nicht behindert sind. Das Interesse der Eltern geht meistens dahin, dass zum einen das Familienvermögen erhalten bleibt, zum anderen aber dem behinderten Kind zur Verbesserung von dessen Lebensqualität Vermögen zufließt, auf das der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann. Diese beiden Ziele sollen mittels eines so genannten „Behindertentestaments“ verwirklicht werden.
Sofern keine weiteren, nicht behinderten Kinder vorhanden sind, entspricht es oft dem Wunsch der Eltern, dass das Vermögen einer Behindertenorganisation zugeführt wird, oder aber einer sonstigen gemeinnützigen Stiftung oder Einrichtung, und nicht der allgemeinen Sozialhilfe zufällt.
Im Fokus der Eltern steht regelmäßig nicht der Wille, den Sozialhilfeträger zu umgehen und damit die Allgemeinheit für den Unterhalt des behinderten Kindes aufkommen zu lassen. Vielmehr geht es darum, den Lebensstandard des behinderten Kindes über den allgemeinen Sozialhilfestandard hinaus aufzuwerten und das private Vermögen für die anderen, nicht behinderten Geschwister zu erhalten.
Wie bereits erwähnt, springt die Sozialhilfeverwaltung erst dann ein, wenn das bedürftige Kind sich durch Einsatz seines Vermögens nicht mehr selbst helfen kann und auch keine Leistungen mehr von Angehörigen erhält. Zum einzusetzenden Vermögen gehört auch das Vermögen, das der Hilfeempfänger durch eine Erbschaft oder einen Pflichtteilsanspruch erwirbt. Einzusetzen ist hierbei das komplette Vermögen, soweit es nicht „Schonvermögen“ darstellt. Hierzu zählen insbesondere ein angemessenes Hausgrundstück und kleinere Bargeldbeträge. Häufig glauben die Eltern, den Zugriff der Sozialhilfeverwaltung auf das Nachlassvermögen dadurch vermeiden zu können, dass sie ihr behindertes Kind schlichtweg enterben und auf den Pflichtteil setzen. Das ist jedoch ein Irrglaube!
Leistungsansprüche des behinderten Kindes gegen dritte Personen, insbesondere Unterhaltsansprüche und Pflichtteilsansprüche, kann der Sozialhilfeträger auf sich überleiten! Dies bedeutet, dass der Sozialhilfeträger ganz einfach die Pflichtteilsansprüche gegen den verstorbenen Elternteil geltend macht, die der Behinderte selbst, sollte er das abschätzen können, niemals geltend machen würde, da sie sowieso an den Sozialhilfeträger abfließen.
Die Erben des behinderten Kindes sind nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind. Mit dem Tod des behinderten Kindes verliert bisheriges Schonvermögen diese Eigenschaft. Folglich steht fest, dass die Eltern ihr behindertes Kind immer auch zu Erben einsetzen müssen, wenn sie einen Zugriff der Sozialhilfeverwaltung auf ihr Vermögen vermeiden wollen. Allerdings hat dies in einer ganz bestimmten Art und Weise zu geschehen, wie nachfolgend noch im Detail dargestellt wird.
Nach herrschender Meinung kann der Sozialhilfeträger die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und unter gewissen Voraussetzungen den Pflichtteil geltend zu machen, nicht überleiten, da es sich um ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht handelt und nicht um einen Anspruch!
Schutz mittels Vor- und Nacherbschaft
Das Grundprinzip eines „Behindertentestaments“ liegt darin, dass der erbrechtliche Vermögenserwerb vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt werden soll, wobei selbstverständlich nur solche Gestaltungsmittel infrage kommen, die einen Vollstreckungsschutz gegenüber dem Sozialhilfeträger garantieren. Zur Erreichung dieses Zieles sind hierfür die Vor- und Nacherbschaft geeignet, kombiniert mit einer Testamentsvollstreckung. Bei der Vor- und Nacherbschaft wird das Nachlassvermögen vor der Verwertung durch den Sozialhilfeträger geschützt. Alle Versuche des Sozialhilfeträgers, das Vermögen während der Dauer der Vorerbschaft zu verwerten, sind unzulässig.
Schutz durch Testamentsvollstreckung
Durch die Testamentsvollstreckung ist wiederum sichergestellt, dass der Sozialhilfeträger keinen Zugriff auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände hat. Infolgedessen stellt der einer Dauertestamentsvollstreckung unterliegende Nachlass kein verwertbares Vermögen für den
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