Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Sozialhilfeträger dar. Zu den Grundprinzipien eines Behindertentestaments gehört ferner die Anweisung in der letztwilligen Verfügung an den Testamentsvollstrecker, dem behinderten Kind zur Verbesserung seines Lebensstandards aus dem Nachlass Leistungen zukommen zu lassen, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann.
Die Standardlösung für Eltern mit behinderten und nichtbehinderten Kindern sieht deshalb vor, die nicht behinderten Kinder auf den Tod des länger lebenden Ehegatten zum Schlusserben einzusetzen, wohingegen das behinderte Kind bereits auf den Tod des erststerbenden Ehegatten zum nichtbefreiten Vorerben eingesetzt wird. Auch auf den Tod des länger lebenden Ehegatten wird das behinderte Kind zum nichtbefreiten Vorerben eingesetzt. Zum Nacherben werden jeweils die Geschwister des behinderten Kindes bestimmt. Sollten solche nicht existieren, werden häufig andere Verwandte, eine bestimmte Behindertenorganisation oder sonstige gemeinnützige Einrichtungen eingesetzt. Außerdem wird eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und der Testamentsvollstrecker angewiesen, dem behinderten Kind aus den Erträgnissen des Erbteils zu bestimmten Anlässen oder für bestimmte Zwecke Geldmittel zukommen zu lassen, die seinen Lebensstandard verbessern.
Verbesserung der Lebenssituation des Behinderten
Durch die Anordnung der Nacherbschaft wird das dem behinderten Kind zugewendete Vermögen zu seinen Lebzeiten vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt. Zudem wird mit dieser Maßnahme verhindert, dass der ererbte Nachlass mit dem Tod des behinderten Kindes auf dessen Erben übergeht und damit dem Kostenersatz des Sozialhilfeträgers unterfällt. Durch die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung wird wiederum der Zugriff auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Gegenstände und insbesondere auch Erträgnisse ausgeschlossen und sozialhilferechtlich nicht verwertbares Vermögen geschaffen. Um die Lebenssituation des behinderten Kindes nachhaltig zu verbessern, wird der Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung angewiesen, die Erträgnisse an das behinderte Kind so auszubezahlen, dass der Sozialhilfeträger auf die Erträgnisse nicht zugreifen kann.
Behindertentestament nicht sittenwidrig
In mittlerweile mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wurde festgestellt, dass eine derartige Konstruktion kein sittenwidriges Vorgehen darstellt. Der Bundesgerichtshof hat lediglich angedeutet, dass dann von einer Sittenwidrigkeit zulasten der Allgemeinheit ausgegangen werden könnte, wenn ein derart beträchtliches Vermögen hinterlassen wird und der Pflichtteil des behinderten Kindes so hoch ist, dass aus dem Pflichtteil oder sogar nur aus den Erträgnissen die Versorgung des Behinderten sichergestellt werden könnte. Von einer Sittenwidrigkeit kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn der Ausschluss des Sozialhilfeträgers angesichts des überragenden Nachlasswertes und der Vermögensverhältnisse der betroffenen Familie „grob missbräuchlich“ erscheint. In allen „normalen“ Fällen wird sich das oben dargestellte Konstrukt als tragfähig und sicher erweisen.
Formulierungsbeispiel
Testament
Ich bin verwitwet und habe drei Kinder, nämlich Martin, Tamara und Peter. Martin ist sowohl körperlich als auch geistig behindert. Ich bin nicht durch einen Erbvertrag oder anderweitig an der Errichtung dieser Verfügung von Todes wegen gehindert. Vorsorglich hebe ich alle bisher von mir getroffenen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf und widerrufe diese.
Ich bestimme zu meinen Erben meine gemeinschaftlichen Kinder Martin, Tamara und Peter unter sich zu gleichen Teilen. Sollte einer der genannten Erben nicht zur Erbfolge gelangen, bestimme ich als Ersatzerben die jeweils anderen.
Martin wird jedoch nur Vorerbe. Der Vorerbe wird von allen Beschränkungen befreit, soweit gesetzlich möglich. Nacherben auf den Tod von Martin werden meine anderen Abkömmlinge Tamara und Peter unter sich zu gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Sofern Tamara und Peter nicht Nacherbe werden wollen oder können, diese also beispielsweise von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch machen oder vor mir versterben, bestimme ich an deren Stellen deren Abkömmlinge als Ersatznacherben unter sich zu gleichen Teilen. Die Ersatznacherbeneinsetzung ist jedoch auflösend bedingt für den Fall, dass der Nacherbe sein
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