Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.
Einbruch der Dunkelheit zum Tank der Tankstelle hinter dem Motel und steckte einen Schlauch hinein. Mehrere Kanister, die er bereit zum Füllen war, neben sich stehend saugte er an dem Schlauch, um das Benzin zum Laufen zu bringen. Kurze Zeit später wurde der Besitzer des Motels von einem lauten Röcheln und Husten auf die Ereignisse hinter dem Motel aufmerksam gemacht und er rief die Polizei. Die herbeigerufenen Ordnungshüter kamen umgehend nach dem Notruf an und fanden einen lauthals lachenden Motelbesitzer, sowie den würgenden Dieb vor. Grund für das Gelächter des Motelbesitzers war der Umstand, dass der Schlauch des vermeintlichen Benzindiebes nicht im Benzintank, sondern im Gülletank steckte und der Dieb das Glück (oder Pech?) hatte, direkt mit dem ersten Ansaugversuch das ganz große , Geschäf t ‘ zu erwischen. Mit der Erklärung, noch nie im Leben derart gelacht zu haben, verzichtete der Motelbesitzer auf eine Anzeige gegen den tollpatschigen Dieb.
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Eine kreative Art, ein Verbrechen aufzuklären, hatte ein Polizist in Newark gefunden. Eine Frau meldete den Diebstahl ihres neuen Autos. Dem Polizist, der die Anzeige aufnahm, fiel ein, dass sich in diesem Fahrzeugtyp serienmäßig ein Autotelefon befände und er fragte die Frau nach der Nummer des eingebauten Telefons. Diese gab sie ihm bereitwillig und der Polizist rief sogleich die Nummer an. Nach einigem Klingeln ging ein Mann an das Telefon. Der Polizist gab sich als Autokäufer aus, der aus einer Zeitungsanzeige erfahren habe, das Fahrzeug stehe zum Verkauf. Er würde es gern kaufen wollen und bar zahlen. Der von diesem in Aussicht gestellten Geldsegen überraschte Mann am anderen Ende der Leitung sagte freudig, dass das Auto noch zum Verkauf stehe und wann man sich denn treffen könne. Beim kurz darauf stattfindenden Treffen wechselte zwar kein Geld den Besitzer, dafür aber stählerne Handschellen...
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Wie würden Sie entscheiden? - Aber, aber... Herr Richter!
Nach diesem Ausflug in die weite Welt des Rechts jetzt wieder die ,Landung‘ auf deutschem Boden und zu einem Urteil, das man zweimal lesen muss, um ganz spezielle Vorlieben des vorsitzenden Richters zu erkennen. Aber auch ein Fall, bei dem Sie sich fragen können, wie Sie an der Stelle des Richters entschieden hätten.
Stellen Sie sich den Fall einer Mieterin in einem Mehrfamilienhaus vor. Die Mieterin zahlt regelmäßig ihre Miete und der Vermieter erfüllt auch seine Pflichten entsprechend der Gesetze. Als in dem Mehrfamilienhaus ein Café im Erdgeschoss frei wird, vermietet es der Vermieter an einen Liebhaber der Sado-Maso-Szene. Sehr schnell entwickelt sich das Café zum Treffpunkt für Liebhaber dieser sexuellen Spielarten und Vorlieben mit einem entsprechenden ansteigenden Besucherverkehr. Die Gäste des Cafés fühlen sich in dem Etablissement so heimisch, dass sie auch mehr und mehr in entsprechenden Verkleidungen in dem Café erscheinen. Verkleidungen, die sehr deutlich die sexuellen Vorlieben nach außen zur Schau tragen. Die brave Mieterin aus einer der höheren Etagen stört sich schließlich daran, dass die Gäste des Cafés den selben Hauseingang wie sie benutzen und sie so von außen sichtbar nicht deutlich abgegrenzt von den Cafégästen ist, wenn sie zu ihrer Wohnung herauf gehen möchte und das Treppenhaus betritt. Man könnte also den Anschein bekommen, wenn sie in das Haus geht, dass sie das Café aufsuchen möchte und nicht ihre Wohnung. Doch nicht nur diesen fälschlicherweise erweckten Eindruck sieht die Mieterin als störend an: Zudem empfindet sie starke Abneigung gegen die ihr im Hausflur begegnenden Gäste des Cafés in ihren Verkleidungen und offen zur Schau gestellten sexuellen Vorlieben. Schließlich wird die empfundene Belästigung so groß, dass die Mieterin diesen Umstand als Mietmangel geltend macht und die Miete kürzt.
Der Vermieter ist mit dieser Mietminderung nicht einverstanden und argumentiert, die Wohnung selbst habe keinen Mangel und die Minderung ist unberechtigt.
Was denken Sie, ist eine derartige Belästigung ein Mietmangel und im Verantwortungsbereich des Vermieters? Eine Frage, die das Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 49 C 474/05 zu klären hatte. Wobei weniger das Urteil im Ganzen, als vielmehr eine einzige Formulierung besonders auffällt. Mal sehen, ob Sie diese erkennen. Hier der entsprechende Auszug aus dem Originalurteil vom 23.03.2006:
„ (...) Soweit sich die Beklagte
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