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Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Titel: Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die - im wesentlichen unstreitigen - Belästigungen stützt, die von den Besuchern des offensichtlich als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene etablierten „Café“ an der Ecke ausgehen (insbesondere: Begegnungen mit aufreizend oder provokativ bekleideten Cafébesuchern der Sado-Maso-Szene), liegt hierin kein zur Minderung berechtigender Mangel. Die Annahme eines zur Minderung berechtigenden Mangels würde nämlich voraussetzen, dass die Nutzung der Mietsache selbst - also der Wohnung und der dazugehörigen Gemeinschaftsflächen wie z.B. Treppenhaus - beeinträchtigt wären. Dies ist aber schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall. Das „Café“ ist zwar im selben Haus wie die Wohnung der Beklagten belegen.
    Das Café verfügt aber,  was gerichtsbekannt ist, über einen separaten Eingang am G.markt, der in gut 10 m Entfernung vom Hauseingang liegt, der zu den Wohnungen des Hauses führt.
     
    Auf diese Weise sind Zusammentreffen zwischen Besuchern des Cafés und der Wohnungsmieter des Hauses z.B. im Treppenhaus wenn nicht ausgeschlossen, so doch allenfalls Ergebnis eines Versehens; die Beklagte trägt entsprechende Vorkommnisse auch nicht vor. Sämtliche Vorfälle, die ihr Anlass zur Beschwerde gegeben haben, betreffen vielmehr Begegnungen mit (szenetypisch gekleideten) Cafébesuchern auf der Straße, und somit in einem räumlichen Bereich, der nicht mehr zur Mietsache gehört und der dementsprechend auch nicht von der mietvertraglichen Gewährleistungspflicht umfasst ist. Zwar mag es für die Beklagte nur eine untergeordnete Rolle spielen, ob sich die von der Beklagten als unangenehm und provokativ empfundenen Begegnungen im Treppenhaus abspielen oder auf der Straße, die sie zwangsläufig benutzen muss, wenn sie in ihre Wohnung gelangen oder das Haus verlassen will. Gleichwohl spielen sich diese Begegnungen in einem räumlichen Bereich ab, der nicht mehr zum Bereich dessen gehört, für den der Vermieter gewährleistungsrechtlich verantwortlich ist. Wollte man für Beeinträchtigungen dieser Art Gewährleistungsrechte zubilligen, bedeutete dies im Ergebnis, dass man dem Wohnungsmieter einen Anspruch auf Milieuschutz zubilligt; dies ist mit den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nicht vereinbar, zumal diese nur dann greifen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache selbst herabgesetzt ist (...). Letztlich handelt es sich bei den von der Beklagten als Störung empfundenen Begegnungen mit Besuchern des Cafés daher um Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, für das die Klägerin nicht haftbar zu machen ist. (... ) “
     
    Haben Sie den verfänglichen Satz gefunden? Nein? Hier der entscheidende Satz mit der entsprechenden Markierung:
     
     
    „Das Café verfügt aber,   was gerichtsbekannt is t , über einen separaten Eingang am G.markt, der in gut 10 m Entfernung vom Hauseingang liegt, der zu den Wohnungen des Hauses führt.“
     
     
    Ist es nicht schön, wenn man im Urteil auch etwas Privates über den Richter und seine Vorlieben erfahren darf....?
     
    ***
     

Kapitel IV - Von Irrtümern & Mythen
     
     
    Halbwahrheiten und Irrtümer aus dem Mietrecht
     
     
    Das Mietrecht ist ein Rechtsgebiet, das vermutlich sehr viele Menschen berührt. Entweder leben wir selbst oder ein Freund oder Bekannter in einer Wohnung zur Miete und selbst wenn das nicht zutrifft, so vermieten einige Leser doch auch selbst. Dabei ist gerade in diesem Rechtsgebiet viel Bewegung enthalten, urteilt doch das höchste deutsche Gericht nahezu im Wochenabstand über Zulässigkeiten, Unzulässigkeiten und Skurrilitäten in Mietverträgen. Grund genug, einen Blick auf die populären Irrtümer und die hartnäckigen Halbwahrheiten im Mietrecht zu blicken.
     
    ***
     
    Falsche Nachmieter
     
    Es kann vorkommen, dass man seinen Wohnort plötzlich wechseln muss: Sei es, weil ein neues Arbeitsangebot lockt, weil man mit der Freundin oder dem Freund zusammen ziehen möchte oder schlichtweg, weil man aus privaten Gründen nicht mehr in der Wohnung wohnen möchte. Doch nicht selten setzen Kündigungsfristen dieser gewünschten Flexibilität enge Schranken. Viele Mieter glauben, wenn sie sich selbst auf die Suche nach einem Nachmieter für die gemietete Wohnung aus der man ausziehen möchte machen und dem Vermieter drei davon präsentieren, sodass er sich den geeignetsten Kandidaten auswählen kann, könnten sie umgehend aus dem Mietverhältnis ausscheiden. Diese sogenannte

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