Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.
ausgeschöpft).
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Zweitschlüssel beim Vermieter?
Es ist fast schon die Regel, dass die Vermieter einen Zweitschlüssel zur vereinbarten Wohnung bei sich behalten und darauf hinweisen, dass bei einem Auswechseln des Türschlosses ein entsprechender Schlüssel bei ihm abzugeben sei. immerhin habe er das Recht, die Wohnung gelegentlich zu überprüfen und ohnehin kann ja mal ein ,Notfall‘ eintreten, bei dem er die Wohnung betreten müsse. Auch dieses scheinbare ,Recht‘ ist eine Unwahrheit, die auch dadurch nicht richtiger wird, dass jeder glaubt, es sei wahr. Es gibt für das Zurückbehalten eines Schlüssels bei einer Vermietung überhaupt keine rechtliche Grundlage (es sei denn, es wird ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart und beide Seiten stimmen zu) und für was sollte dieser Schlüssel dienen? Denn auch wenn der Vermieter die Wohnung inspizieren möchte und dahingehend überprüfen will, ob Schäden vorhanden sind, so muss er dies bis spätestens 24 Stunden vorher beim Mieter anmelden und auch dann kann der Mieter darauf bestehen, dass er dabei ist. Zudem könnte der Mieter ab diesem Zeitpunkt und wenn er bei dieser Inspektion der Wohnung durch den Vermieter nicht dabei sein möchte immer noch den Vermieter zu diesem Zweck den Schlüssel überreichen und anschließend wieder zurück nehmen. Erfolgt keine rechtzeitige Anmeldung dieses Besuches und der Vermieter betritt unerlaubt und mit Zweitschlüssel die Wohnung, dann ist dies ein Hausfriedensbruch, der den Mieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Alternativ kann der Mieter auch ein neues Schloss einbauen lassen und vom Vermieter die Zahlung dieses Umbaus verlangen.
Doch was ist dann bei Notfällen, bei denen der Vermieter in die Wohnung muss und man selbst ist für den Vermieter nicht erreichbar - Die häufigste Argumentation für den einbehaltenen Zweitschlüssel? Es empfiehlt sich für die Fälle, bei denen man verreist oder nicht in der nähe ist, einen Zweitschlüssel bei Freunden oder Familie zu deponieren und den Vermieter darüber zu informieren (ebenso die entsprechenden Kontaktdaten mitzuteilen). Denn tritt ein Notfall ein (Wasserrohrbruch, Kabelbrand etc.) und man ist nicht erreichbar, müsste der Vermieter die Tür eintreten oder gewaltsam öffnen lassen, um eine Vergrößerung oder Ausbreitung des Schadens zu verhindern. Dieses Recht steht ihm zu und ist zugleich eine Ausnahme vom nicht angekündigten Betreten. Doch ist dieses Recht nicht gleichbedeutend mit dem Einbehalten des Wohnungsschlüssels. Denn er könnte in einem solchen Fall die angegebene Vertrauensperson anrufen, die einen Zweitschlüssel besitzt und damit zum Öffnen der Tür herbei eilen kann.
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Kapitel V - Schlüpfriges und mehr
Gut, liebe Leser, Irrtümer sind nicht wirklich skurril und laden nicht immer zum Schmunzeln ein. Deshalb noch einige Urteile und Fälle, die sicher für reichlich Heiterkeit sorgen dürften:
Teurer Sex...
Ein ganz besonders schlüpfrigen und zugleich heißen Fall hatten die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 U 153/98 zu verhandeln. Eine Frau verklagte ihre beiden Unfallversicherungen auf eine Zahlung von stolzen 750.000 DM (ca. 375.000 €). Sie argumentierte, als Folge eines Unfalls bei besonders heftigem Geschlechtsverkehr sei sie inkomplett querschnittsgelähmt und habe deshalb Anspruch auf Zahlung aus den Unfallversicherungen.
Die Versicherungen argumentierten, die von der Klägerin gemachten Äußerungen und Unfallschilderungen seien kein „von außen wirkendes Ereignis“, welches aber vorhanden sein müsse, wenn eine Zahlungspflicht bestehen soll. Es wurden Theorien über mögliche Unfallhergänge und mögliche Verletzungsursachen geschildert, die alle samt belegen sollten, dass kein Unfall im Sinne der Versicherungsgrundlagen vorlag.
Doch ganz gleich wie geschickt die Versicherungen auch argumentierten um der drohenden Zahlung zu entgehen, die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf hatten ein Einsehen mit der Frau und befanden, dass egal wie der Hergang auch in Wirklichkeit gewesen sei, Geschlechtsverkehr habe immer mit einem Partner zu tun und deshalb können Verletzungen in Folge dieses Geschlechtsverkehr auch als „von außen wirkende“ Ereignisse gelten. Denn, so die Richter weiter, Geschlechtsverkehr beruhe eben nicht nur auf Eigenbewegungen, sondern auch auf Bewegungen des Partners. Die Richter gaben der Klage statt und
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