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Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Titel: Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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musste aber vor Gericht eine Niederlage einstecken. Denn das Gericht verneinte einen Vergütungsanspruch des Maklers, der keinen gültigen Vertrag vorlegen konnte. Der Makler argumentierte, er habe dennoch geleistet, was das Gericht jedoch nicht akzeptierte. Der Makler hatte nämlich in Aussicht auf einen Maklervertrag dem Mietinteressenten bereits die Wohnungen genannt und damit die Adressen der zu vermietenden Wohnungen Preis gegeben. Der Interessent machte sich kurzer Hand auf die Suche nach den Eigentümern und schloss einen Mietvertrag direkt ab. Versäumt es der Makler vor der Nennung der Wohnungen einen Maklervertrag abzuschließen und nennt er nur die Wohnung, nicht jedoch den Vermieter oder Eigentümer, dann muss er das Risiko tragen, dass der Mietinteressent den entsprechenden Eigentümer in Eigenregie selbst herausbekommt und einen Mietvertrag direkt abschließt. Nur wenn der Makler den Eigentümer genannt und der Mietinteressent daraufhin diesen kontaktiert hätte, um den Vertrag abzuschließen, dann hätte es einen Vergütungsanspruch des Maklers gegeben. So aber – bei reiner Nennung des zu vermietenden Objektes und ohne Maklervertrag – hat der Makler das Nachsehen, wenn der Mietinteressent selbst tätig wird, um Vermieter oder Eigentümer zu ermitteln.
     
    ***
     
    Als Mieter darf man die Kaution einfach „abwohnen“
     
    Um noch kurz im Mietrecht zu bleiben: Gern begegnet einem dort immer wieder das Vorurteil, dass der Mieter die gezahlte Kaution am Ende eines Mietverhältnisses „abwohnen“ dürfte, er also die zu zahlende Miete mit der gezahlten Kaution verrechnen könnte. Doch wer dies macht, der riskiert einen Rechtsstreit. Denn der Mieter hat keineswegs das Recht, eine zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter gezahlte Kaution am Ende der Mietzeit also „abzuwohnen“ und mit der fälligen Miete zu verrechnen. Der Mieter hat erst dann einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Kaution, wenn er die Wohnung ohne feststellbaren Schaden an der Vermieter übergeben wurde und alle zur Wohnung gehörenden Rechnungen (auch Verbrauch wie Wasser, Strom oder Telefon) gezahlt wurden und auf der Wohnung damit keine Lasten mehr liegen. Dann muss der Vermieter die Kaution mit den angefallenen Zinsen zurückzahlen. Dafür hat ihm der Gesetzgeber insgesamt sechs Monate eingeräumt. Nicht zuletzt werden diese Monate auch benötigt, um entsprechende Rückstände bei Versorgern herauszufinden, die ansonsten unter Umständen das Recht hätten Anschlüsse zu sperren, die eine Weitervermietung deutlich erschweren würden. Das wurde noch einmal deutlich gemacht durch das Landgericht München unter dem Aktenzeichen 14 S 51 38/96.
     
    ***
     
    Ich kann meinen Zaun so hoch bauen wie ich will
     
    Wer ein eigenes Grundstück besitzt und denkt, er kann einen Zaun errichten, wie es ihm beliebt, der irrt sich gewaltig und begeht einen unter Umständen folgenschweren Irrtum. Denn man darf seinen Zaun keineswegs so hoch bauen, wie man es mal eben will. In den verschiedenen Gemeinden und Bundesländern gibt es unterschiedliche Nachbarschaftsgesetze, die dabei zu beachten sind. In vielen Fällen liegt die festgelegte Höhe für den Gartenzaun bei 1,20 Meter, in einigen Fällen – wie z.B. München – bei 1,50 Meter. An der Isar darf man zum Beispiel seinen Zaun nur so gestalten, dass er „offen“ ist, also zu mindestens 50% aus Öffnungen besteht. Auch hat der Nachbar das Recht, die Errichtung einer „ortsüblichen Einfriedung“ zu verlangen, wie es der Bundesgerichtshof schon einmal unter dem Aktenzeichen V ZR 108/77 festgestellt hat. Ein eigenes Grundstück berechtigt also noch lange nicht dazu, es so zu gestalten wie man es für richtig hält. Man sollte sich im Vorfeld über entsprechende Einschränkungen und Regelungen erkundigen.
     
    ***
     
    Longdrinks und Cocktail, die zu wenig Alkohol enthalten, kann ich nicht umtauschen
     
    Das ist ein Irrtum, der zwar gern von Wirten erzählt wird, aber dem jede rechtliche Grundlage fehlt. Zugegeben, wer als Wirt seine Longdrinks und Cocktails „streckt“, also zu wenig der dazu notwendigen alkoholischen Zutaten verwendet, der macht auf Dauer sicher einen kleinen Reibach. Als Kund und Konsument haben Sie aber einen Anspruch darauf, das bestellte Produkt fehlerfrei zu erhalten. Wenn also zu wenig Alkohol im Cocktail enthalten ist, ist das ein ganz normaler Mangel, der zu einer Rüge berechtigt und damit zum Ersatz verpflichtet. Entweder Sie erhalten einen

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