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Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Titel: Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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einen Auffahrunfall verursachen lädt die Schuld am Unfall nicht immer auf den Fahrer im hinteren, auffahrenden Fahrzeug ab. Denn wer zum Beispiel bremst, um ein Kaninchen oder Kleintier zu schützen, welches vor ihm auf der Straße fährt, der handelt schon so fahrlässig, dass die Schuld bei ihm zu finden ist. Das kann je nach Fall auch so weit gehen, dass dieser für ein Kleintier bremsende Fahrer für den gesamten Schaden haften muss, der durch den Unfall verursacht wurde. So wurde es für Recht gesprochen am Oberlandesgericht Frankfurt/ Main unter Aktenzeichen 3 U 220/05.
     
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    Wenn man eine Mülltonne mit seinem Fahrzeug streift, dann kann man weiterfahren
     
    Ebenso falsch ist es, nach einem Crash mit einer Mülltonne einfach weiterzufahren, als wenn nichts passiert wäre. Zwar mag sich der eine oder andere Fahrer denken, dass er ja den größeren Schaden habe, denn immerhin ist ja sein Fahrzeug beschädigt, aber das gibt ihm noch nicht das Recht, einfach weiterzufahren. So ist es passiert, dass ein Fahrer, der eine zum entleeren auf den Gehweg gefahrene Tonne streifte und einfach weiterfuhr. Die zuständige Staatsanwaltschaft erkannte hier nicht auf fahrlässige Sachbeschädigung, sondern auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Das Landgericht Berlin bestätigte diese Anklage mit dem Aktenzeichen 526 Qs 162/06 und verurteilte den Fahrer zu einem Schadenersatz von 400 Euro. Übrigens gilt ähnliches auch, wenn Sie auf einem Supermarktparkplatz mit Ihrem Einkaufwagen ein fremdes parkendes Fahrzeug streifen und einen Kratzer verursachen. Das gilt als Unfall und wer einfach so tut, als sei nichts geschehen und anschließend wegfährt, der macht sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig. Vorsicht also beim kommenden Einkauf.
     
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    Der Vermieter darf immer in die Wohnung
     
    Immer wieder zu hören ist der Satz, dass ein Vermieter das Recht hat, jederzeit die vermietete Wohnung zu inspizieren und zu betreten. Das mag ein durchaus vorstellbares Wunschdenken der Vermieter sein, dem ist aber nicht so. Der Vermieter muss seinen Besuch in einer angemessenen Frist vorher ankündigen und darf keineswegs einfach so in die Wohnung herein. Unterlässt der Vermieter diese Ankündigung, dann berechtigt das den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. So wurde es für Recht erkannt vom Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 64 S 305/98. Eine zulässige Ausnahme von der Ankündigungspflicht kann bestehen, wenn es in der Wohnung einen von außen erkennbaren Schaden gibt, den es zu beheben gilt. Zum Beispiel wenn das Wasserrohr geplatzt ist. Nur ohne dringenden Grund steht die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Privatsphäre über den Interessen des Vermieters.
     
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    Drogenanbau in der Wohnung ist verboten
     
    Ein sehr skurriles Urteil sprachen die Kölner Richter vom Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 208 C 141/02. Ein Vermieter wollte seinen Mietern fristlos kündigen, da er entdeckte, dass diese in der Wohnung Cannabis anbauten. Doch als die Sache dann vor Gericht kam, dürfte die Überraschung groß gewesen sein. Denn die Richter urteilten, dass der Anbau von verbotenen Substanzen zum Eigenbedarf noch längst nicht für eine fristlose Kündigung ausreicht. Es sei erkennbar im vorliegenden Fall gewesen (2 Cannabispflanzen), dass die angebauten Substanzen lediglich den Eigenbedarf dienen würden und keineswegs zum Handel geeignet wären. Dies berechtigt noch lange nicht, so die Amtsrichter, zu einer fristlosen Kündigung.
     
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    Im Arbeitsrecht besteht bei einer Einstellung ohne vereinbarte Probezeit sofort der gesetzliche Kündigungsschutz
     
    Der Wunschtraum vieler Arbeitnehmer, die neu in einem Betrieb anfangen: Eine Festanstellung ohne vereinbarte Probezeit. Häufig ist in diesem Zusammenhang vor allem zu hören, dass die größte Erleichterung darüber besteht, dass dann eine Kündigung so schnell nicht möglich sei und man ja dann ohne vereinbarte Probezeit den üblichen Kündigungsschutz genießen würde. Doch weit gefehlt: Denn auch ohne eine ausdrücklich vereinbarte Probezeit im Arbeitsvertrag gilt die gesetzliche Wartefrist von sechs Monaten. Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten im neuen Arbeitsverhältnis gilt der gesetzliche Kündigungsschutz, genauso wie auch der Urlaubsanspruch. Ein Blick in den § 1 des Kündigungsschutzgesetz hilft da weiter.
     
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    Im Bewerbungsgespräch muss die Wahrheit gesagt

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