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Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Titel: Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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der Beleidigung eines Beamten deutlich öfter ein „öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ und stellt diese Verfahren deshalb deutlich seltener ein, als sie es mit den „herkömmlichen“ Beleidigungen gegen Nicht – Beamte tut.
     
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    Haustiere sind erbberechtigt
     
    Immer wieder zu lesen in den Tageszeitungen sind Meldungen wie „Hund erbt Vermögen“ oder „Katze erbt Geld“. Das suggeriert, das Haustiere erben können. Aber das ist ein Mythos und Irrglaube, den die Presse leider nicht richtig stellt. Vermutlich verkaufen sich derartige Schlagzeilen besser. Denn grundsätzlich gilt, dass nur natürliche oder juristische Personen berechtigt sind, ein Erbe anzutreten. Tiere können nicht erben, das sieht das deutsche Erbrecht nicht vor. Wenn Sie wollen, dass Fiffi nach Ihrem Tod gut versorgt ist, dann können Sie diese Sorge im Testament auf Ihre Erben übertragen. Die haben dann die Verpflichtung, sofern diese das Erbe antreten, sich weiter um das Haustier zu kümmern. Nur an das Tier selbst vererben können Sie nicht.
     
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    Ich kann mein Testament als Videobotschaft verfassen
     
    Um noch kurz beim Thema „Erben“ zu bleiben, wir alle kennen aus dem Fernsehen jene Art Testamente, die per Video verfasst sind. Da sitzt dann der Mensch, um dessen Erbe es jetzt geht, auf einem Stuhl oder hinter seinem Schreibtisch und verkündet seinen letzten Willen. Das mag im Fernsehen oder Kino schick aussehen, möglich ist das jedoch nicht. Auch hier handelt es sich um einen weit verbreiteten Irrtum. Das Testament ist handschriftlich zu verfassen, um Gültigkeit zu erhalten. Es reicht also weder eine Videobotschaft, noch ein digitaler Datenträger aus.
     
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    Gekaufte Produkte können nur in der Originalverpackung umgetauscht werden
     
    Auch das ist ein weit verbreiteter Irrglaube: Man kauft ein Gerät, stellt nach einer kurzen Zeit fest es ist defekt und möchte es umtauschen. Im Laden angekommen kommt dann die Ernüchterung, denn dort heißt es, dass der Umtausch nur in Originalverpackung erlaubt sei. Das ist jedoch ein Irrtum und immer noch weit verbreiteter Mythos, der leider auch heute noch regelmäßig Kunden davon abhält ihre Recht wahrzunehmen. Denn wenn sich ein gekaufter Gegenstand als defekt erweist, dann hat der Käufer die ihm zustehenden Rechte, wie eben auch Umtausch. Dabei spielt es keine Rolle, ob man den Originalkarton noch hat oder nicht. Es muss nur der Nachweis geführt werden, dass man das Gerät an dem Ort kaufte, an den man es zum Umtausch zurück bringt. Es mag für die Verkäufer und Geschäfte bequemer sein, den Karton mit zu erhalten (nicht zuletzt, um das defekte Gerät unter Umständen wieder an den Lieferanten zu senden oder um auf dem Karton die tatsächliche Verkäufereigenschaft abzulesen), es gibt jedoch keinerlei Verpflichtung, den Originalkarton aufzubewahren. Er ist Verpackung für das eigentliche Gerät und kann nach dem Auspacken entsorgt werden. Sie kaufen ja das Gerät und nicht den Karton.
     
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    Schwarzfahren ist grundsätzlich verboten
     
    Mit einem sehr unterhaltsamen und interessanten Rechtsirrtum haben wir es beim Thema „Schwarzfahren“ zu tun, also jenem Fahren, bei dem man ein öffentliches Verkehrsmittel (Zug, Bahn, Bus) ohne gültigen Fahrausweis durchführt. Wussten Sie, dass das dieses „Schwarzfahren“ nicht generell verboten ist? Es ist untersagt, sich die Beförderungsleistung zu „erschleichen“, also das Verkehrsmittel zu betreten und verstohlen darauf zu hoffen, nicht erwischt zu werden. Wenn man stattdessen anderen Fahrgästen ganz offen seine Absicht kund tut oder ein Schild oder eine T-Shirt Aufschrift mit dieser Absicht trägt, dann hat man diese Leistung der Beförderung nicht erschlichen und kann dafür nicht belangt werden. Im Sinne der Solidarität den zahlenden Fahrgästen gegenüber sollten Sie das allerdings nicht in die Tat umsetzen.
     
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    Wer auffährt ist Schuld
     
    Sehr weit verbreitet im Straßenverkehr ist die Annahme, dass bei einem Unfall derjenige Fahrer die Schuld trägt, der auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffährt. Doch das ist ein Irrglaube, der nur sehr selten greift. Schuld an einem Unfall im Stra0ßenverkehr ist grundsätzlich derjenige Fahrer, der grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Verkehrsregeln verstößt, vollkommen gleichgültig, ob er in dem Fahrzeug sitzt, auf das im Rahmen eines Unfalles aufgefahren wurde. Also voll auf die Bremse steigen und dadurch

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