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Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Titel: Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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unseres Lebens von jenen Irrtümern betroffen, wie Sie schnell feststellen werden: Wohnen, Verkehr und Einkauf, überall erliegen wir der Verführung, einen Irrtum zu glauben, wenn er nur gut genug klingt....
     
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    Betrunken Auto fahren und Unfall bauen = Führerschein weg? Denkste!
     
    Wer immer glaubte, dass er, wenn er im angetrunkenen Zustand ein Fahrzeug führt und einen Unfall baut, automatisch seinen Führerschein aufs Spiel setzt, der könnte sich massiv irren. Denn nicht immer bedeutet ein Unfall im angetrunkenen Zustand am Steuer eines PKW auch automatisch, dass der Führerschein verloren geht. Denn zum festgestellten Promillewert muss außerdem festgestellt werden, dass der Fahrer durch seinen alkoholisierten Zustand nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug zu führen und sich an die Verkehrsregeln zu halten. So hat das Amtsgericht Bonn in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen 79 Gs – 335 101/08 einer jungen Frau den Führerschein belassen, die im Zustand von 0,69 Promille Alkoholwert im Blut einen Unfall baute, in dem sie einen anderen PKW streifte. Der Arzt hat trotz des festgestellten Alkoholwertes keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt und so hat der Richter sich dazu verleiten lassen, den Führerschein nicht zu entziehen.
     
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    Auf der Autobahn gilt eine Mindestgeschwindigkeit
     
     
    Was den Straßenverkehr angeht, dann begegnet einem auch sehr häufig das Vorurteil, dass man auf der Autobahn eine Mindestgeschwindigkeit von 60 Stundenkilometern einhalten muss, sofern die Straße frei ist und kein Hindernis (Stau etc.) diese Geschwindigkeit verbietet. Doch dem ist nicht so, denn eine solche Regelung findet sich nicht in der Straßenverkehrsordnung. Vielmehr darf ein Fahrer nur dann eine Autobahn befahren, wenn sein Kraftfahrzeug theoretisch in der Lage wäre, die Geschwindigkeit von 60 Stundenkilometern zu erreichen. Ob er diese jedoch nutzt oder nicht, das bleibt dem Fahrer selbst überlassen. Er muss lediglich beachten, dass er den Verkehrsfluss nicht durch seine Fahrweise behindert. So nachzulesen in § 3 der Straßenverkehrsordnung.
     
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    Quer zur Fahrtrichtung parken ist verboten
     
    Haben Sie auch schon einmal gehört, dass es verboten ist, quer zur Fahrtrichtung zu parken? Haben Sie sogar schon einmal ein Knöllchen für diese kreative Form des Parkens erhalten? Dann könnte dieses Knöllchen unberechtigt gewesen sein, denn es ist keineswegs pauschal untersagt, sich mit seinem Fahrzeug quer zur Fahrtrichtung in eine Parklücke zu stellen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Parkraum optimal zu nutzen ist und der fließende Verkehr nicht behindert werden darf. In dem Fall, in dem dieses Urteil noch einmal durch das Amtsgericht Viechtach unter Aktenzeichen 7 II OWi 00605/05 bestätigt wurde ging es um eine Verkehrsteilnehmerin, die mit ihrem Smart auf der Suche nach einer Parklücke war. Da jedoch trotz des kurzen Fahrzeuges keine geeignete Parklücke zu finden war, in der sie ihr Auto hätte korrekt einparken können, entschied sie sich kurzerhand, in eine sehr kleine Lücke schräg einzuparken. Dafür kassierte sie einen Strafzettel, gegen den sie Einspruch einlegte. Das Gericht konnte jedoch – laut Urteil unter dem angegebenen Aktenzeichen – keine Behinderung des fließenden Verkehrs erkennen. Das Fahrzeug nutzte den kleinen Raum optimal aus und der Verkehr wurde durch die Kürze des Fahrzeuges nicht behindert. Das Knöllchen musste sie nicht bezahlen.
     
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    Langzeitparken kann sehr teuer werden....
     
    Um beim Thema „Parken“ zu bleiben ein weiteres, sehr interessantes Urteil, vor allem wenn Sie eine Werbeaufschrift auf Ihrem Fahrzeug haben sollten. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte mit dem Aktenzeichen 11 A 4433/02 eine deftige Gebühr für einen Langzeitparker, auf dessen Fahrzeug eine Werbeaufschrift angebracht war. Die Stadt konnte in diesem Auto mit der Werbeaufschrift einen „Werbeträger“ erkennen und machte aus ihm kurzer Hand eine „fahrbare Litfaßsäule“ mit der entsprechenden Sondernutzungsgebühr. Der eingelegte Einspruch des Fahrzeughalters blieb erfolglos und das Stadtsäckel konnte sich über einen kräftigen Geldregen freuen....
     
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    Parken vor dem Supermarkt kann noch teurer werden
     
    Viele Autofahrer kennen das Problem, für einen Stadtbummel keine geeigneten Parkplätze zu finden. In einigen Fällen werden manche Fahrer dann so kreativ, dass sie ihr Fahrzeug

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