Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.
regelkonformen Cocktail oder aber Ihr Geld zurück. Denn auch in der Gastronomie gilt das ganz normale Kaufrecht....
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Ein Hinweiszettel mit Handynummer auf der Windschutzscheibe schützt vorm Abschleppen
Leider immer noch sehr weit verbreitet ist der Irrglauben, dass ein Hinweiszettel an der Windschutzscheibe, auf dem die Handynummer enthalten ist, ausreicht, um vor dem Abschleppwagen geschützt zu sein. Das ist jedoch ein Irrglaube, wie inzwischen die Gerichte regelmäßig erkennen. Wenn auf dem Zettel der Aufenthaltsort genannt ist (und zwar der konkrete), Sie zudem den Wagen schneller wegfahren könnten, als der Abschleppwagen benötigen würde, um zu der Stelle zu kommen, dann kann der Zettel ausreichend sein. Allerdings muss dieser Aufenthaltsort in unmittelbarer Umgebung des Fahrzeuges sein und so konkret benannt, dass der Abschleppwillige ohne zusätzlichen oder besonderen Aufwand diesen erreichen kann, um Sie auffordern zu können, den Wagen wegzufahren. Die bloße Angabe der Telefonnummer auf dem Zettel jedoch ist nicht ausreichend.
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Auto abschließen oder nicht – Das ist meine Sache
Wir bleiben kurz beim PKW und der Parksituation. Viele Autofahrer erliegen dem Glauben, dass es allein ihre Sache sei, ob sie ihr Fahrzeug abschließen oder nicht. Aber dabei handelt es sich ebenfalls um einen Irrglauben. Denn geparkte Fahrzeuge müssen generell gegen unbefugte Benutzung gesichert werden. Das gehört zur Sorgfaltspflicht des Fahrzeughalters. Nicht nur würden Fahrer, die ihr Fahrzeug nicht sichern, keinerlei Ansprüche geltend machen können, falls aus dem Fahrzeug Sachen entwendet würden, Ihnen würde auch eine Mitschuld gegeben werden, da die offene Tür als „Aufforderung zu einer Straftat“ gewertet werden könnte. Deshalb dürfen nicht gesicherte Fahrzeuge auch abgeschleppt oder bußgeldpflichtig verwarnt werden. Natürlich gilt das nur auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Auf Ihrem eigenen Grundstück kann das nicht vorgeschrieben werden.
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Die Polizei kann einen Alkoholtest bei einer Kontrolle erzwingen
Wenn Sie von der Polizei im Rahmen einer Kontrolle angehalten werden und in das berühmte „Röhrchen“ pusten sollen, um den Alkoholtest zu machen, dann stellt das keine Pflicht dar. Leider glauben immer noch sehr viele Autofahrer, diese Form des Alkoholtests sei verpflichtend. Dem ist jedoch nicht so. Wenn Sie keine Lust darauf haben, in das Röhrchen hinein zu pusten, dann tun Sie es nicht. Das kann keiner erzwingen. Wenn die Polizei jedoch einen Verdacht hat, sie würden betrunken am Straßenverkehr teilnehmen, dann darf sie einen Bluttest anordnen. Dieser Anordnung muss dann auch Folge geleistet werden. Wer jedoch glaubt, bis zur Fahrt auf das Revier, wo der Test gemacht werden soll, wird der Alkoholpegel wieder auf das erlaubte Niveau fallen, der irrt auch wieder. Denn die Polizei darf den beim Bluttest festgestellten Wert „zurück rechnen“ und auf die Zeit anpassen, zu der Sie gestoppt wurden.
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Man muss seinen Personalausweis immer bei sich tragen
Auch sehr weit verbreitet ist die Annahme, man muss seinen Personalausweis immer bei sich tragen wenn man das Haus verlässt. Aber auch das gehört in das Reich der Mythen und Legenden. Denn die Ausweispflicht besagt nur, Sie müssen einen gültigen Personalausweis besitzen. Ständig mit sich herumführen müssen Sie diesen jedoch nicht.
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Wenn man einen Polizisten oder Beamten beleidigt, dann wird das besonders hoch bestraft.
Es ist ein ebenfalls weit verbreiteter Irrglauben, nach dem die Beleidigung eines Beamten (zu denen ja ein Polizist gehört) besonders hoch bestraft werden würde. Das ist jedoch absolut falsch. Es gibt keinen Straftatbestand „Beamtenbeleidigung“ im deutschen Strafrecht. Die Beleidigung des Polizisten oder Beamten wird also genauso bestraft wie die Beleidigung Ihres Nachbarn. Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Es gibt allerdings eine Besonderheit bei der Beleidigung eines Beamten: Während die Beleidigung eines „normalen“ Menschen (in dem Fall also eines Nicht – Beamten) ein so genanntes „Antragsdelikt“ ist, also nur auf Antrag des von der Beleidigung Betroffenen verfolgt wird, so ist bei der Beleidigung eines Beamten auch der Dienstvorgesetzte berechtigt diesen Strafantrag zu stellen, selbst wenn der beleidigte Beamte einen solchen Antrag nicht stellen möchte. Zudem erkennt die Staatsanwaltschaft bei
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