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Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Titel: Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: entwickler.press
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nicht zu solchen „rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen“.
    Fraglich ist auch, wann eine Vorlage „offensichtlich“ rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Im Falle von aktuellen Kinofilmen oder Musik-Alben ist dies ja noch nachzuvollziehen. In manchen Fällen kann man aber schlichtweg nicht wissen, ob derjenige, von dem man die jeweilige Datei herunterlädt, die Berechtigung zu deren Onlineverbreitung besitzt oder nicht. Als Faustregel gilt daher: Finden sich Gratisdownloads in „offiziellen“ Quellen, wie z. B. auf Seiten wie Musicload, iTunes, Maxdome etc., so können sie bedenkenlos genutzt werden. Aber Vorsicht: Auch hier stellen die Anbieter nicht selten Nutzungsbestimmungen auf, sodass etwa das Weiterverbreiten untersagt oder lediglich die Nutzung auf bestimmten Geräten bzw. für einen begrenzten Zeitraum gestattet wird. Werden eigentlich kostenpflichtige Inhalte jedoch von unbekannten Quellen, also etwa von Privatleuten, angeboten, dann sollte von der Nutzung abgesehen werden.
    Spezialfall Software
    Die genannten Voraussetzungen einer zulässigen Privatkopie gelten im Wesentlichen für klassische Medieninhalte wie Musik oder Videofilme. Für Software bestehen spezielle Regelungen, so gibt es hierbei keine eigentliche Privat-, sondern eine so genannte Sicherungskopie – was unter dem Strich auf nahezu das Gleiche hinausläuft, juristisch jedoch unterschiedlich einzustufen ist. Für CDs bzw. DVDs, die Software enthalten, sind die urheberrechtlichen Vorschriften über das Herstellen einer Privatkopie und die über das Umgehen von „geeigneten technischen Schutzmaßnahmen“ grundsätzlich nicht anwendbar.
    Bei Lichte betrachtet steht dem Besitzer einer Software also das Recht zu, von dem Originalmedium eine Sicherheitskopie anzufertigen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Software auch dann bestimmungsgemäß genutzt werden kann, wenn das Original verloren geht, defekt oder gar zerstört ist. Dieses Recht darf auch nicht durch vertragliche Regelungen untersagt werden. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Software rechtmäßig erworben und nicht auf „dunklen Kanälen“ erlangt worden ist.
    Sofern aber die Programm-DVD mit einem Kopierschutz versehen ist, bleibt dem Erwerber nichts anderes übrig, als entweder ein Tool zur Umgehung dieser Schutzmaßnahme einzusetzen oder aber den Softwarehersteller um eine Sicherheitskopie zu bitten. Im erstgenannten Fall besteht potenziell die Gefahr, gegen eine Ordnungs- oder gar eine Strafvorschrift zu verstoßen, nämlich unter Umständen dann, wenn das Kopierschutzknacken für andere als rein private Zwecke erfolgt. Im zweiten Fall werden viele Softwarehersteller, insbesondere ausländische Unternehmen, wohl nur mit viel Überredungskunst zur Übersendung einer Sicherheitskopie zu bewegen sein. Letztlich muss diese Rechtsposition allerdings durchzusetzen sein, jedenfalls sieht es die deutsche Rechtslage so vor.
    Im Hinblick auf das Herunterladen von Software mittels Filesharing ist es jedoch unerheblich, zwischen Privat- und Sicherheitskopie zu unterscheiden. Der Download von Software, die man nicht als Original besitzt, ist in jedem Fall verboten. Das gilt insbesondere für solche Programme, die in besonderer Weise modifiziert worden sind, um etwa einen Kopierschutz loszuwerden, die Onlineaktivierung zu täuschen oder die Abfrage einer Seriennummer zu umgehen. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob man als rechtmäßiger Softwarebesitzer dann eine Kopie „seines“ Programms – zur Not auch via Filesharing aus unbekannten Quellen – herunterladen und diese auch verwenden darf, wenn das eigene Originalmedium nicht mehr einsatzfähig ist und keine Sicherheitskopie besteht bzw. beschafft werden kann. Handelt es sich dabei um eine reine 1:1-Kopie ohne irgendwelche unberechtigten Modifikationen, so darf diese dann verwendet werden, wenn sie mit dem ursprünglich erworbenen Lizenzschlüssel freigeschaltet/aktiviert wird. Ebenso ist es zulässig, die erworbene Software mit einem aus dem Netz erlangten Lizenzschlüssel zu nutzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch in jedem Fall, dass man zuvor alles versucht hat, um etwa beim Hersteller Ersatz zur verlorenen Seriennummer zu erhalten. Erst dann, wenn keine andere Möglichkeit mehr bleibt, um die eigene Originalsoftware noch einsetzen zu können, darf auf Kopien bzw. Lizenzschlüssel aus dem Netz zurückgegriffen werden. Der eindeutig bessere Weg ist jedoch,

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