Gefeuert
Das Arbeitslosengeld I gibt es maximal 12 Monate lang. Ausnahmen gibt es für ältere Arbeitslose: Sie bekommen es ab 50 Jahre bis zu 15 Monate, ab 55 Jahre bis zu 18 Monate und ab 58 Jahre höchstens 24 Monate lang.
Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I keine neue Stelle findet oder wer keinen Anspruch darauf hat, kann Arbeitslosengeld II beantragen, das auch als »Grundsicherung für Arbeitssuchende« bezeichnet wird.
Das Arbeitslosengeld II wird nicht aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, sondern aus Steuern finanziert. Arbeitslosengeld II gibt es nur bei Bedürftigkeit, die von der Behörde überprüft wird. Beispielsweise dürfen bestimmte Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Auch das Einkommen des Lebenspartners wird berücksichtigt.
Zum Nachlesen: http://www.arbeitsagentur.de
Die Bundesagentur für Arbeit erklärt im »Merkblatt für Arbeitslose«, welche Voraussetzungen man erfüllen muss, um Arbeitslosengeld I beantragen zu können. Das Merkblatt kann als PD F-Datei heruntergeladen werden. Auch für das Arbeitslosengeld II gibt es ein Merkblatt. Beide stehen auf der Webseite im Bereich »Bürgerinnen & Bürger« unter »Arbeitslosigkeit«.
Ausgleichsquittung
Die Ausgleichsquittung gibt es am Ende eines Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Arbeitnehmer, dass er bestimmte Unterlagen wie das Arbeitszeugnis und die Lohnsteuerkarte erhalten hat und gegenüber dem Arbeitgeber keine Ansprüche mehr hat.
Bevor man eine solche Quittung unterschreibt, empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass man die Tragweite einer Formulierung übersieht. (Zum Beispiel – ohne es zu wollen – unterschreibt, dass man auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.)
Bewilligungsbescheid
Einen Bewilligungsbescheid verschickt die Arbeitsagentur, sobald sie berechnet hat, wie viel Arbeitslosengeld ein neuer »Kunde« (so nennen die Arbeitsagenturen die von ihnen betreuten Arbeitslosen) erhält. Darin steht, von wann bis wann und in welcher Höhe das Arbeitslosengeld bewilligt wird. Es empfiehlt sich, diesen Bescheid sehr gut zu prüfen. Stimmt etwas nicht, kann man dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Gründungszuschuss
Die Arbeitsagenturen fördern die Existenzgründung von Arbeitslosen. Wer sich selbstständig machen möchte, kann einen Gründungszuschuss beantragen. Dieser wird neun Monate lang in Höhe des Arbeitslosengelds gezahlt, zusätzlich gibt es monatlich 300 Euro für die soziale Absicherung. Anschließend kann der Gründer für weitere sechs Monate 300 Euro für die soziale Absicherung beantragen.
Zu den Voraussetzungen gehört es, ein Businesskonzept vorzulegen, dessen Tragfähigkeit von einer fachkundigen Stelle wie zum Beispiel der Industrie- und Handelskammer bestätigt wurde.
Zum Nachlesen: http://www.arbeitsagentur.de
Die Bundesagentur für Arbeit informiert auf ihrer Internetseite über den Gründungszuschuss – zu erreichen über den Button »Bürgerinnen & Bürger«, »Arbeitslosigkeit«, »Existenzgründung«.
Kündigungsfrist
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Kündigungsfrist verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Nach zehn Jahren zum Beispiel sind es vier Monate zum Monatsende. Allerdings können Tarifverträge abweichende Regelungen vorsehen.
Zum Nachlesen: http://www.buergerliches-gesetzbuch.info
Das Bürgerliche Gesetzbuch im Internet.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Arbeitnehmer, die in Elternzeit sind, haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das ist im Bundeselterngeldgesetz geregelt. Das bedeutet leider nicht, dass man seinen Job 100 Prozent sicher hat. »In besonderen Fällen« ist eine Kündigung eben doch zulässig, zum Beispiel, wennder Betrieb oder eine Betriebsabteilung stillgelegt wird oder die Firma in ihrer Existenz gefährdet ist. Will der Arbeitgeber in einem solchen Fall kündigen, braucht er dafür die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
Zum Nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html
Das Bundesjustizministerium veröffentlicht das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.
http://www.bmfsfj.de
Das Bundesfamilienministerium informiert über Elterngeld und Elternzeit, zu erreichen unter »Themen-Lotse/Elterngeld«.
Hartz-I V-Reform
Im Jahr 2002 beauftragte der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder eine Kommission mit dem
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