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Gefeuert

Titel: Gefeuert Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Julia Berger
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Bewerbungsgespräche gehabt – aber nur, wie auch auf den Job des Exkollegen, Absagen kassiert. »Es war ein ganz hartes Rennen. Leider haben wir uns am Ende für jemand anderen entschieden«, solche Sprüche kann ich nicht mehr hören. Für die Zukunft wünsche ich mir einfach, dass Johannes und ich genug verdienen, um unsere Familie über die Runden zu bringen und dass ich nie mehr in die Situation komme, von der Arbeitsagentur abhängig zu sein. Und vor allem: dass mein Bruder gesund bleibt. Ihm geht es gut, er wird bald wieder arbeiten. Bei den Kündigungswellen in seinem Unternehmen hat es ihn bislang nicht erwischt.
    Und das ist aus den anderen Personen meines Buchs geworden:
    Luc ist selbstständig und hofft, dass er genug Kunden gewinnt, um auf Dauer davon leben zu können.
    Auch einige meiner Exkollegen beziehen den Gründungszuschuss. Die anderen haben neue Jobs angenommen, manche sind dafür weggezogen. Eine »Traumstelle« hat keiner von ihnen.
    Max ist nicht gekündigt worden und kommt noch immer zu spontanen Jammerbesuchen vorbei. Er lässt seinen Worten (»Es kann so nicht weitergehen ») Taten folgen: Er ist fest entschlossen, auszuwandern und bewirbt sich bereits im Ausland.
    Auch Jürgen hat noch seinen Job, den er nie wollte.
    Sarah ist trotz Teilzeitstelle schon wieder voll im Stress, fast stärker als zuvor. Das liegt daran, dass sie zwar ihre Arbeitszeit reduziert hat, aber die Arbeitsmenge gleich blieb.
    Frau Mayer im Ohr ist endlich verstummt. Ich hoffe nicht, dass sie nun anderen Arbeitslosen ein schlechtes Gewissen einredet.
    Der Kleine hat demnächst sein erstes Bewerbungsgespräch. Er hat einen Vorstellungstermin in einer Krippe erhalten.
    Ella hat meine Arbeitslosigkeit bislang unbeschadet überstanden. Trotzdem wäre es ihr lieber, ich säße die ganze Zeit im Büro – dann könnte ich nicht so sehr auf ihre Mathehausaufgaben achten.
    Johannes – danke, Johannes! Ohne dich hätte ich das nicht durchgestanden – hat gerade mehr zu tun. Aber er weiß, dass sich das jederzeit wieder ändern kann.
    Mein Vater unterstützt mich weiterhin bei meiner Existenzgründung, so gut er kann.
    Meine Mutter hat sich damit abgefunden, dass ich nun selbstständig bin. Es gibt endlich kein Taschengeld mehr.
    Herr Roth hat in der Exarbeit inzwischen 50 weitere Mitarbeiter entlassen.

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    Anhang
    Glossar
    Abfindung
    Eine Abfindung zahlen Arbeitgeber gekündigten Mitarbeitern für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Im Kündigungsschutzgesetz ist die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung geregelt. Die hier festgelegte Höhe der Abfindung beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
    Im Schnitt erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 12000 Euro. Das hat das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln berechnet. Das heißt aber nicht, dass Abfindungen weit verbreitet wären. Laut einer Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung erhalten nur 16 Prozent aller gekündigten Mitarbeiter eine Abfindung.
    Zum Nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/kschg
    Das Bundesjustizministerium veröffentlicht das Kündigungsschutzgesetz im Internet.

    Abwicklungsvereinbarung
    In einer Abwicklungsvereinbarung oder einem Abwicklungsvertrag ist das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses nach einer Kündigung geregelt. Die Vereinbarung klärt zum Beispiel, ob es eine Abfindung gibt, wie mit noch offenen Urlaubstagen verfahren wird und wann der Dienstwagen zurückgegeben werden muss.

    Arbeitsbescheinigung
    Wer sich arbeitslos meldet, muss der Arbeitsagentur eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Das Formular gibt die Arbeitsagentur aus, der Arbeitgeber muss es ausfüllen und dem Arbeitnehmer zurückgeben. Dazu ist er laut § 312 SGB III verpflichtet. Die Bescheinigung enthält unter anderem Angaben über die Dauer der Beschäftigung, die wöchentliche Arbeitszeit und den Grund für das Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

    Arbeitslosengeld
    Es gibt Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II. Arbeitslosengeld Ierhält, wer lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. In den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit muss man mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Auch Zeiten der Kindererziehung und Wehr- und Zivildienst werden bei der Ermittlung des Anspruchs berücksichtigt.
    Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen vor der Arbeitslosigkeit. Mit Kind gibt es 67 Prozent, ohne 60 Prozent des früheren Nettogehalts.

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