Gekuendigt - Was nun
Erkrankung
Sie liegen mit einer starken Erkältung im Bett oder befinden sich wegen einer Operation im Krankenhaus. In dieser Zeit bekommen Sie eine Kündigung zugestellt und wenden ein, dass es formal nicht möglich sei, einem Arbeitnehmer zu kündigen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist.
Hier unterliegen Sie einem fatalen Irrtum. Tatsächlich ist Ihr Arbeitgeber keineswegs daran gehindert, Ihnen während einer Krankheit eine Kündigung auszusprechen und zuzustellen. Ob er Ihnen wegen dieser Krankheit kündigen kann, isteine andere Frage, die Sie im Rahmen einer Kündigungsschutzklage angehen müssen. Auf eine formelle Unwirksamkeit können Sie sich mit dieser Begründung keinesfalls berufen.
Vorsicht bei Empfangsquittung
Arbeitgeber lassen sich häufig den Empfang der Kündigung vom Arbeitnehmer quittieren. Dagegen ist zunächst nichts einzuwenden, vor allem dann nicht, wenn auf einer Kopie des Kündigungsschreibens nur der Vermerk „Erhalten“ steht. Anders sieht dies jedoch aus, wenn Sie aufgefordert werden, eine Empfangs- und Ausgleichsquittung zu unterschreiben. Dies kann bedeuten, dass Sie schriftlich bestätigen, aus dem Arbeitsverhältnis keinerlei Ansprüche mehr zu haben, wie z. B. restliche Urlaubstage oder Vergütungsansprüche. Bestätigen Sie ein Kündigungsschreiben nur mit „Erhalten“, möglichst auf einer Kopie. Unterschreiben Sie nicht voreilig ein als „Ausgleichsquittung“ überschriebenes Schriftstück.
Checkliste: Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?
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Das Kündigungsschreiben wurde persönlich übergeben.
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Die Kündigung wurde nicht persönlich übergeben, sondern ist in Ihren Machtbereich gelangt. Sie wurde also in den Briefkasten eingeworfen oder erreichte Ihren Wohnbereich auf andere übliche Weise. Entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
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Die tatsächliche Zustellungszeit ist nur dann auch der rechtliche Zugangszeitpunkt, wenn das Schreiben zu einer Zeit eingeworfen wird, zu der Sie üblicherweise mit postalischen Zustellungen rechnen müssen.
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Wird das Schreiben zu einer postalischen Unzeit eingeworfen, so wird der rechtliche Zugang auf den Zeitpunkt verlegt, zu dem Sie mit Postzustellungen rechnen müssen.
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Auch während Ihrer Abwesenheit von zu Hause wegen Urlaubs sowie während einer Erkrankung gilt eine Kündigung als zugegangen, wenn sie ordnungsgemäß in Ihren Machtbereich gelangt.
Wenn über den Zugang gestritten wird
Nicht selten wird in Arbeitsgerichtsprozessen schon darum gestritten, ob die Kündigung überhaupt beim Arbeitnehmer angekommen ist. Die Beweislast für den Zugang trägt zunächst der Arbeitgeber. Er muss nicht beweisen, dass der Empfänger den Brief tatsächlich erhalten und gelesen hat, sondern nur, dass die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist.
Kündigungsfrist eingehalten?
Nicht immer können Sie gegen eine Kündigung inhaltlich etwas einwenden. Auf die Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist haben Sie jedoch auf jeden Fall Anspruch. Öfter alsman denkt gehen Arbeitgeber irrtümlich von falschen Fristen aus oder berechnen die Laufzeit falsch.
Tarifvertrag geht vor Gesetz
Gilt für Sie ein Tarifvertrag? In diesem Fall sind nicht die gesetzlichen, sondern die tarifvertraglichen Fristen maßgeblich. Dies ist oft, aber nicht immer ein Vorteil. So sehen manche Branchen sogar kürzere Kündigungsfristen vor als das Gesetz. Gilt kein Tarifvertrag, so ist folgende Staffelung zu beachten:
Gesetzliche Kündigungsfristen
Dauer Arbeitsverhältnis
Kündigungsfrist
unter 2 Jahre
4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende
mindestens 2 Jahre
1 Monat zum Monatsende
mindestens 5 Jahre
2 Monate zum Monatsende
mindestens 8 Jahre
3 Monate zum Monatsende
mindestens 10 Jahre
4 Monate zum Monatsende
mindestens 12 Jahre
5 Monate zum Monatsende
mindestens 15 Jahre
6 Monate zum Monatsende
mindestens 20 Jahre
7 Monate zum Monatsende
Sonderfall Insolvenz
Falls in Ihrem Betrieb ein Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, kann er mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Es kommt nicht auf die Betriebszugehörigkeit an. Gelten für Sie aber vertraglich ohnehin kürzere Kündigungsfristen, sind diese anzuwenden. Lediglich längere Kündigungsfristen werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens verkürzt.
Ausnahme: Jünger als 27
Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, zählen nicht mit. Das bedeutet, dass Sie bis zum 27. Lebensjahr immer mit einer vierwöchigen Grundkündigungsfrist gekündigt
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