Gott hat hohe Nebenkosten: Wer wirklich für die Kirchen zahlt
einem externen Spender, die künstliche Befruchtung widerspreche christlichen Lebensvorstellungen. Denn: »Die menschliche Fortpflanzung ist ein personaler Akt des Paares von Mann und Frau, der in keiner Weise delegiert oder ersetzt werden kann. Dass man bei den Techniken der In-vitro-Befruchtung die hohe Rate an tödlichen Ausgängen stillschweigend hinnimmt, zeigt in beredter Weise, dass der Ersatz des ehelichen Aktes durch eine technische Prozedur nicht nur unvereinbar ist mit der geschuldeten Achtung vor der Fortpflanzung, die nicht auf die bloß reproduktive Dimension eingeschränkt werden kann, sondern auch dazu beiträgt, das Bewusstsein der gebührenden Achtung vor jedem Menschen zu schwächen. Die Anerkennung dieser Achtung wird hingegen gefördert durch die Intimität der Verheirateten, die von ehelicher Liebe beseelt ist.« Und deshalb sind alle Alternativen verboten. »Erlaubt sind gewiss die Eingriffe zur gezielten Entfernung von Hindernissen, die der natürlichen Fruchtbarkeit entgegenstehen, wie zum Beispiel die hormonale Behandlung der Unfruchtbarkeit (…) die Öffnung der Eileiter oder die mikrochirurgische Wiederherstellung der Eileiterdurchgängigkeit. Alle diese Techniken können als echte Therapien betrachtet werden. Ist nämlich das Problem, das die Unfruchtbarkeit verursacht hat, einmal gelöst, kann das Paar eheliche Akte vollziehen, die zu einer Zeugung führen, ohne dass der Arzt direkt in den ehelichen Akt eingreifen muss. Keine dieser Techniken ersetzt den ehelichen Akt, der allein einer wahrhaft verantwortungsvollen Zeugung würdig ist.« Papst Benedikt XVI. selbst, so steht es unter der Anordnung, habe die Instruktion »gutgeheißen und deren Veröffentlichung angeordnet. Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 8. September 2008, dem Fest der Geburt der seligen Jungfrau Maria«.
Was ist mit dem Recht der Mitarbeiter auf Privatsphäre? Was ist mit dem Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Freiheit der Berufswahl? Dem Schutz vor Diskriminierung? Schränken die Vorgaben, die sich aus der katholischen Lehre für das Privatleben der kirchlich beschäftigten Christen ergeben, womöglich Grundrechte ein? Kann es sein, dass die arbeitsrechtlichen Normen der Kirche geltendes Recht überlagern?
Ein Indiz dafür ist das »Gesetz zur Lebenspartnerschaft«, das der rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Beziehungen dienen soll. Es wurde im Februar 2001 von der Bundesregierung beschlossen. Knapp anderthalb Jahre später hat die Deutsche Bischofskonferenz – der Zusammenschluss der katholischen Bischöfe in Deutschland – im Juni 2002 eine Erklärung »zur Unvereinbarkeit von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit den Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse« verabschiedet. Darin halten die Bischöfe fest, dass das bundesdeutsche Gesetz zur Lebenspartnerschaft für ihre Mitarbeiter nicht gelte: Die Lebenspartnerschaft widerspreche »der Auffassung über Ehe und Familie, wie sie die katholische Kirche lehrt«. Die Konsequenz: »Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, gleich ob sie der katholischen Kirche angehören oder nicht, die nach diesem Gesetz eine ›eingetragene Lebenspartnerschaft‹ eingehen, verstoßen dadurch gegen die für sie geltenden Loyalitätsobliegenheiten.«
Als mögliche Folge droht die Kündigung. Wie reagiert der Staat darauf? Was sagen die Gerichte in einem solchen Fall? Im Jahr 2011 entließ die Pfarrkirchenstiftung St. Cosmas und Damian in Beuren im Landkreis Neu-Ulm die Leiterin ihres katholischen Kindergartens. Als Grund nannte die Kirche die homosexuelle Lebenspartnerschaft der Erzieherin, die eine »schwerwiegende Loyalitätspflichtverletzung im Sinne der kirchlichen Grundordnung« darstelle. Das Besondere an ihrem Fall: Die Kündigung sollte der Kindergärtnerin während ihrer Elternzeit ausgesprochen werden, die sie nach der Geburt ihres Sohnes im August 2011 angetreten hatte. Ihrem Antrag auf Elternzeit hatte die Kindergartenleiterin eine Bescheinigung ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft beigelegt. Damit trug sie ihre Beziehung zum ersten Mal in die Öffentlichkeit. Zuvor hatte sie diese ihrem Arbeitgeber jahrelang verschwiegen.
Kündigt in Deutschland ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter während der Elternzeit, ist das ein besonders gravierender Fall und die für den
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