Ich klage an
Außerdem wird die genitale Verstümmelung von Mädchen von der Definition der Kindesmißhandlung erfaßt, wie sie im »Gesetz über die Jugendfürsorge« formuliert ist.
Es fällt auf, daß bisher noch niemand festgenommen worden ist, trotz emstzunehmender Hinweise, daß in den Niederlanden lebende Mädchen während der Sommerferien entweder in den Niederlanden oder im Ausland verstümmelt werden. Schlimmer noch: Es ist nicht hinzunehmen, daß es keinerlei Kontrolle für einen Straftatbestand gibt, der im Strafgesetzbuch als derart schwerwiegend eingestuft ist. Die Haltung der niederländischen Regierung in der Frage der genitalen Verstümmelung wirkt folglich wie eine Form der Duldung. Die genitale Verstümmelung von Mädchen ist gesetzlich verboten, wird in der Praxis aber nicht geahndet. Die Umsetzung aller Empfehlungen, die der Bericht der Freien Universität Amsterdam enthält (genaue Vereinbarungen, Steuerung, Koordination sowie Gespräche und Diskussionen in der jeweiligen Gemeinschaft), garantiert jedoch noch nicht, daß die Eltern der Mädchen, für die ein Verstümmelungsrisiko besteht, das Gesetz auch einhalten.
Sollte das Kabinett in seiner spätestens für den 1. April 2004 angekündigten Stellungnahme kein effektives Rechtspflege-verfahren empfehlen, bedeutet das im Grunde die Fortsetzung der Duldungspolitik in bezug auf eine schwere Straftat.
Das derzeitige Kabinett unter der Führung von Jan Peter Balkenende ist außerdem gehalten, ein Kontrollverfahren zu entwickeln, weil Sicherheit und Rechtspflege in der Regierungsvereinbarung eine Vorrangstellung einnehmen. Im Haushaltsentwurf des Justizministeriums für das Jahr 2004 steht: »Ein wichtiges Element für die Gewährleistung von Sicherheit ist die Tatsache, daß die Gesetze beachtet werden, was die Mehrheit der Bürger in der Regel auch tut.« Und weiter: »Die festgestellten Mängel bei der Rechtspflege sind in den nächsten Jahren weiter zu beheben.« Außerdem mißt das Kabinett in seinem Sicherheitsprogramm der Ermittlung in Fällen sehr schwerer Straftaten sowie der »Konzentration der Aufmerksamkeit auf die Opfer von Straftaten mit großer Tragweite« große Bedeutung bei.
Die genitale Verstümmelung zählt zu der Kategorie »sehr schwere Straftaten« und ist für das Opfer von großer Tragweite. Die Folgen von genitaler Verstümmelung wie Infibulation und Zirkumzision sind der Regierung bekannt. In der Studie der Freien Universität Amsterdam werden diese Folgen aufgezählt: »Schock, Blutungen, Fisteln, in einer späteren Phase genitale Komplikationen im Bereich der Harnwege und des Geburtskanals sowie psychische, psychosomatische und psychosoziale Auswirkungen auf das Leben junger Mädchen und Frauen. (...) Nach dem Eingriff werden die Mädchen introvertiert und still; sie ziehen sich in sich selbst zurück und weisen Verhaltensstörungen wie Eßprobleme und Ängste auf.« Darüber hinaus kann eine genitale Verstümmelung zu einem »posttraumatischen Streß-Syndrom infolge von Gefühlen der Machtlosigkeit des Mädchens führen. Außerdem haben wir folgende Symptome konstatiert: Verlust der Kontrolle, Mangel an Anerkennung, Wissenslücken und starkes Schmerzempfinden.«
Bietet das Gesetz Möglichkeiten zur Einführung eines Kon-trollverfahrens?
Artikel 11 des niederländischen Grundgesetzes bestimmt, daß jeder Mensch das Recht auf die Unversehrtheit der Person hat. Diese gesetzliche Bestimmung ist die »kleine Schwester« des Artikels 10 des Grundgesetzes, der bestimmt, daß jeder Mensch das Recht auf den Schutz seiner Privatsphäre hat. Beide Bestimmungen sind für unseren Vorschlag von großer Bedeutung. Sie sind das Pendant zu den völkerrechtlichen Bestimmungen in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie in Artikel 17 des am
16.12.1966 von der UNO-Generalversammlung verabschiedeten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPR).
Ein häufig geäußerter Einwand gegen die Initiative der werden. Schlimmer noch: Es ist nicht hinzunehmen, daß es keinerlei Kontrolle für einen Straftatbestand gibt, der im Strafgesetzbuch als derart schwerwiegend eingestuft ist. Die Haltung der niederländischen Regierung in der Frage der genitalen Verstümmelung wirkt folglich wie eine Form der Duldung. Die genitale Verstümmelung von Mädchen ist gesetzlich verboten, wird in der Praxis aber nicht geahndet. Die Umsetzung aller Empfehlungen, die der Bericht der Freien Universität Amsterdam enthält
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