Impfen Pro & Contra - Das Handbuch für die individuelle Impfentscheidung
Impfung. Ein letzter Rest von Schnupfen oder Husten ist jedoch kein Impfhindernis. Voraussetzung sind normaler Appetit, normale Energie und normale Laune.
Totimpfstoffe sollten nicht weniger als eine Woche, Lebendimpfstoffe nicht weniger als zwei Wochen vor einer geplanten Operation verabreicht werden. Auch nach einer Operation sollte der Impfabstand mindestens zwei Wochen betragen. Bei dieser Vorsichtsmaßnahme geht es in erster Linie darum, dass Impfreaktionen nicht mit Operationskomplikationen verwechselt werden.
Nicht dringend angezeigte Impfungen sollten nicht in der Schwangerschaft und, im Fall von Lebendimpfungen, auch nicht in der Stillzeit durchgeführt werden.
Bei angeborenen oder erworbenen Immundefekten muss die Impffrage von einem immunologisch spezialisierten Arzt geklärt werden. Lebendimpfungen verbieten sich in der Regel in solchen Fällen.
Bei bekannten Allergien gegen Impfinhaltsstoffe (zum Beispiel Antibiotika, Hühnereiweiß, Formaldehyd) muss auf andere Impfstoffe ausgewichen oder auf die Impfung verzichtet werden.
Frühgeborene sollten nicht nach dem tatsächlichen Geburtstermin, sondern nach dem errechneten Geburtstermin geimpft werden (dies beurteilt die STIKO anders).
Hat nach einer Impfung eine stärkere Impfreaktion stattgefunden, so darf dieser Impfstoff bis zur Klärung des Zwischenfalls nicht noch einmal eingesetzt werden (auch dies sieht die STIKO anders).
Jede Impfung kann hinausgeschoben werden, ohne dass die vorher gegebenen Impfungen »ungültig« werden. »Jede Impfung gilt!«
Was tun bei Impfschadensverdacht?
In Deutschland muss der Arzt bei Verdacht auf eine Impfkomplikation oder bei einer auffälligen Häufung von Impfreaktionen das Gesundheitsamt und die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (Postfach 41 01 25, 50861 Köln), möglichst jedoch auch das Paul-Ehrlich-Institut ( PEI , Paul-Ehrlich-Str. 51–59, 63225 Langen) und den Impfstoffhersteller unterrichten. Seit 2012 können auch die Betroffenen selbst eine solche Meldung vornehmen.
Wichtig ist die genaue Dokumentation des Hergangs: der Impftag, der Impfstoff mit Chargennummer, der Eintritt und Ablauf von Krankheitserscheinungen, die eventuellen Folgen etc. Formblätter kann man aus dem Internet herunterladen (zum Beispiel beim Paul-Ehrlich-Institut unter www.pei.de , Ärzte, Pharmakovigilanz, Meldeformulare). Eine zusätzliche Meldung an das
arznei-telegramm
ist zu empfehlen, da dieses mit den Daten sehr transparent umgeht (Bergstr. 38a, 12169 Berlin).
Möglicherweise muss dem Patienten Blut entnommen und zur Analyse eingesandt werden. Eine Krankenhauseinweisung kann zur Therapie und Diagnostik notwendig sein. Nicht zuletzt geht es um den Ausschluss von Erkrankungen, die einen Impfschaden vortäuschen können. Ein Impfschaden lässt sich nicht direkt beweisen.
Wenn jemand durch eine empfohlene Impfung körperlich oder seelisch geschädigt worden ist, erhalten er oder seine Hinterbliebenen dieselben Leistungen, die für Kriegsopfer vorgesehen sind, also eine Geldrente und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung. Dies gilt nicht für Impfstoffe ohne Zulassung und für Impfungen im Ausland – außer die Impfung ist in Deutschland empfohlen, war aber dort nicht möglich (Paragraph 60, 2 IfSchG).
Ein Impfschaden ist in den seltensten Fällen mit Sicherheit zu diagnostizieren. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Daher müssen alle anderen möglichen Ursachen für den Schaden ausgeschlossen werden, bevor er als Impfschaden anerkannt werden kann (Paragraph 61 IfSchG).
Wer Ansprüche geltend machen will, muss einen entsprechenden (kostenlosen) Antrag an das zuständige Versorgungsamt stellen. Dies kann zunächst auch formlos geschehen, ein offizielles Antragsformular wird dann zugesandt. Das ausgefüllte Formular kann per Post an das Versorgungsamt übersandt oder bei allen anderen Sozialleistungsträgern, etwa bei der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger, abgegeben werden. Bei Bedarf helfen die Mitarbeiter der jeweiligen Dienststellen beim Ausfüllen. Über Rechte und Ansprüche erhält man bei den Versorgungsämtern telefonisch, persönlich oder schriftlich Auskunft und Beratung.
Um den Antrag richtig zu formulieren, ist es unbedingt ratsam, sich bei erfahrenen Stellen Auskunft einzuholen – entweder bei spezialisierten Juristen oder beim Schutzverband für Impfgeschädigte e.V. (Beethovenstr. 27, 58829
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