Impfen Pro & Contra - Das Handbuch für die individuelle Impfentscheidung
Ansprüchen nicht immer genügen. Den eindrucksvoll geschilderten Impfschadensfällen könnte man ebenso Fälle von Kindern gegenüberstellen, die durch Krankheiten einen bleibenden gesundheitlichen Schaden erlitten haben. Auch ist die Wirksamkeit von Impfungen heute nicht mehr anzuzweifeln, und gesunde Lebensweise oder Ernährung können zwar allgemein die Widerstandskräfte gegen Krankheitserreger stärken, bieten aber keinen sicheren Schutz vor Infektionskrankheiten wie Kinderlähmung oder Tetanus.
Impfgegner müssen sich bewusst sein, dass sie für sich oder ihre Kinder gewisse Krankheitsrisiken in Kauf nehmen. Diese Risiken sind aber sicher geringer als die Gefahr, durch einen Unfall im Straßenverkehr, durch Autoabgase oder durch schlechte Ernährung zu Schaden zu kommen.
Aufklärung vor Impfungen
Der Arzt hat vor der Durchführung der Impfung die Pflicht, den Impfling oder seine Sorgeberechtigten – im Regelfall beide Elternteile – über die jeweilige Krankheit und die Impfung aufzuklären. Diese Aufklärung umfasst: Information über die zu verhütende Krankheit, Behandlungsmöglichkeit der Krankheit, Nutzen der Impfung, Art des Impfstoffs, Durchführung der Impfung, Dauer des Impfschutzes, Notwendigkeit von Auffrischungsimpfungen, Verhalten nach der Impfung, Gegenanzeigen zur Impfung, mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen. Eine lange Liste, die im Praxisalltag kaum je abgearbeitet werden kann.
Nach heute eindeutiger Rechtsprechung muss der Arzt »alle eingriffstypischen Risiken offenbaren«, und seien sie noch so selten. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken.
Die Zahl der Schadenersatzprozesse gegen Ärzte wegen unzureichender Aufklärung wird auf 6000 bis 10000 pro Jahr geschätzt. In den 1990er Jahren wurde beispielsweise eine Ärztin verurteilt, weil sie über ein Risiko mit der Wahrscheinlichkeit von 1:15,5 Millionen nicht aufgeklärt hatte – ein Bekannter steckte sich am Polio-Impfvirus eines Kindes an und kam dadurch zu Schaden (Mühlendahl 1996).
Die Aufklärung muss »verständlich« sein. Sie kann zunächst in schriftlicher Form geschehen, jedoch muss vor der Impfung Gelegenheit zu einem weiterführenden Gespräch sein. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung am 15. Februar 2000 ( VI ZR 48/99) entschieden, dass bei Impfungen die Aushändigung eines Merkblattes als Aufklärung genügt. Eine einwilligende Unterschrift der Eltern oder ein ausführliches Arzt-Patienten-Eltern-Gespräch sind bei Routineimpfungen nicht zwingend, ebenso wenig die Anwesenheit beider Elternteile.
Jugendliche können in eine Impfung selbst einwilligen, wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen; das ist in der Regel mit 16Jahren der Fall.
Wird die Impfung ohne rechtswirksame Einwilligung durchgeführt, ist der Eingriff rechtswidrig mit der Folge, dass der Impfarzt für eventuelle Impfschäden Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen muss. Bei eindeutigem »Nein« wird dem Arzt von den Juristen empfohlen, die Belehrung über die Nützlichkeit der Impfung zu wiederholen und in den Krankenunterlagen zu dokumentieren. Im Rechtsstreit um eine Fruchtschädigung durch Röteln während der Schwangerschaft wurde ein Frauenarzt verurteilt, der gegenüber der betroffenen Frau nicht bis zum »Streitgespräch« gegangen war, um vor der Schwangerschaft die Impfung durchzusetzen (Zinke 1997).
Die Tendenz der Rechtsprechung geht eindeutig dahin, impfkritische Ärzte und Eltern unter Druck zu setzen. In einem ausführlichen Artikel über die Aufklärungsverpflichtung des Arztes vor Impfungen lässt es der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht G. H. Schlund nicht unerwähnt, dass die »unvernünftige Weigerung der Eltern und die damit gleichzeitig einhergehende akute Gefährdung des Kindes … einen sogenannten Missbrauchstatbestand der elterlichen Sorge« darstellt und zu gerichtlichen Zwangsmaßnahmen führen kann (Schlund 1999).
Jede durchgeführte Impfung muss im Impfausweis dokumentiert werden – einschließlich der Bezeichnung und der Chargennummer des Impfstoffs. Dies kann Ermittlungen erleichtern, wenn Fragen zur Wirksamkeit oder Sicherheit bestimmter Impfstoffe aufkommen sollten, und ist auch wichtig bei einem Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens.
Kontraindikationen
Die Impfung sollte verschoben werden, wenn der Impfling nicht gesund ist. Gibt es Anzeichen einer beginnenden Krankheit, verschiebt man die
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