Leitfaden Homöopathie (German Edition)
Zeit abgewartet und beobachtet werden sollte, ob die Arzneiwirkung tatsächlich aufgehoben wurde. Auch bei scheinbar nachlassender Arzneiwirkung kann es sich lediglich um eine Störung des Arzneimittels handeln, bevor die Wirkung nach einigen Tagen wiederkehrt. Substanzerhaltende (Kariestherapie) oder restaurierende Maßnahmen (Überkronung, Implantate) am Zahnapparat sind grundsätzlich wünschenswert, da sie zahnerhaltend sind. Der optimale Zeitpunkt dafür ist aus den genannten Gründen mit einigen Wochen Abstand zur Einnahme des homöopathischen Konstitutionsmittels zu wählen.
Bei der Entfernung von Amalgam sollte streng darauf geachtet werden, dass das Quecksilber nicht in Kontakt mit der Schleimhaut kommt (z.B. mittels Kofferdam-Abdeckung). Es sei jedoch angemerkt, dass nicht jede „unsachgemäße“ Amalgamentfernung zu einer quecksilbertoxisch bedingten Erkrankung führt. Es scheint vielmehr von der zugrunde liegenden Konstitution des Patienten abhängig zu sein, ob er auf Quecksilber empfindlich reagiert (in der Praxis sehr selten). Nur wenn sich nach erfolgter Quecksilberentfernung kurz-, mittel- oder langfristig Symptome einstellen, die auf eine Quecksilberintoxikation hinweisen, muss dieser Sachverhalt bei der homöopathischen Behandlung berücksichtigt werden. Bleibt nach einerQuecksilberentfernung das ursprüngliche Symptombild des Patienten erhalten, muss am homöopathischen Therapieregime nichts verändert werden.
Zahnwurzelentzündungen sind, da sie konstitutionell bedingt sind, eine eindeutige Indikation für eine homöopathische Therapie. Nur wenn diese nicht dauerhaft greift, und der subjektive Leidensdruck des Patienten groß ist, sollte eine zahnärztliche Intervention erfolgen (die aus homöopathischer Sicht eine Unterdrückung darstellt).
Prophylaktische Maßnahmen wie z.B. eine professionelle Zahnpflege stören die homöopathische Behandlung nicht. Da es sich bei der inzwischen häufig durchgeführten Behandlung mit Fluorlacken um das Zuführen einer aus homöopathischer Sicht nicht unproblematischen Substanz in großen Mengen handelt, steht diese Maßnahme in der kontroversen und derzeit offenen Diskussion.
8.3 Diagnostik
Diagnostik ist wichtig. Sie liefert Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten und objektive Verlaufsparameter für die homöopathische Therapie. Je weniger invasiv eine diagnostische Methode ist, desto unproblematischer ist sie (z.B. Blutentnahme, Ultraschall, EKG). Hat eine Untersuchungsmethode einen direkten Bezug zur Erkrankung des Patienten, gibt es aus homöopathischer Sicht keine Einwände gegen die Durchführung. Bei radiologischen Verfahren (z.B. Szintigraphie, Röntgenaufnahmen, MRT) oder Untersuchungen, die mit Narkose verbunden sind (Laparoskopie, Broncho- oder Koloskopie), muss eine zeitliche Abstimmung mit der homöopathischen Therapie erfolgen. Am besten werden die Untersuchungen in einem Abstand von einigen Tagen bis Wochen (je nach Dringlichkeit) vor oder nach der Einnahme des homöopathischen Arzneimittels durchgeführt. Alternativ kann auf die Behandlung mit regelmäßig einzunehmenden Q-Potenzen umgestiegen werden, um während der Zeit der Untersuchungen eine Arzneiwirkung zu gewährleisten. Ob Röntgenuntersuchungen, Magnetfelder oder Narkosen (mit Sedierung) die homöopathische Therapie stören, kann nur im Einzelfall und nur retrospektiv entschieden werden. Häufig wirken die Homöopathika weiter oder werden in ihrer Wirkung lediglich für kurze Zeit gestört. Dass radiologische Untersuchungsverfahren (Röntgen, CT, MRT, nuklearmedizinische Untersuchungen) die Arzneimittelwirkung immer aufheben, konnte in der Praxis nicht bestätigt werden. Ultraschalluntersuchungen scheinen die Arzneiwirkung nicht zu beeinflussen.
Wie häufig Früherkennungsmaßnahmen wie Mammographie oder Koloskopie durchgeführt werden sollten, ist primär kein Diskussionsthema der Homöopathie. Es geht dabei eher um die Frage, wie stark gesundheitsschädigend diese Untersuchungsmethoden sind, welche Nebenwirkungen auftreten und ob die Nutzen/ -Schaden-Analyse die jeweilige Untersuchung rechtfertigt. Dies betrifft in erster Linie radiologische, nuklearmedizinische und invasive Untersuchungsmethoden.
8.4 Nahrungs- und Genussmittel
8.4.2 Kampfer und andere „Antidote“
Wie stark das Störpotenzial von Kampfer auf die homöopathische Arzneiwirkung ist, kann schlecht abgeschätzt werden, da es z.B. im Vergleich zu Kaffee, der als Genussmittel weite
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