Meine Rechte als Nachbar
zur Folge, dass die Lärmbelästigung eingestellt wird.
Im Rahmen der objektiven Feststellung einer Lärmbelästigung und deren Verfolgung können die Polizeibeamten im Zweifelsfall ebenfalls als Zeugen hinzugezogen werden. Zum Thema Lärmbelästigung vgl. → Lärm .
Eigentum – Umfang und Grenzen
Das Eigentum eines Einzelnen ist ein grundrechtlich geschütztes Gut (vgl. Art. 14 GG). Auch das BGB beschäftigt sich in seinem dritten Buch (dem Sachenrecht) durchweg mit dem Begriff, ohne allerdings, ebenso wie das Grundgesetz, eine Definition des Eigentumsbegriffs zu geben. Was also ist Eigentum?
Als Eigentum im Sinne des Grundgesetzes wird jede vermögenswerte Rechtsposition geschützt. Bürgerlich-rechtlich umfasst der Eigentumsbegriff eine sogenannte Sachherrschaft. Also eine Herrschaft, die sich dahingehend ausdrückt, mit der Sache (beweglicher Gegenstand oder Grundstück) nach Belieben zu verfahren, also jederzeit zu verkaufen, zu verschenken oder z.B. zu vermieten. Das Eigentumsrecht ergibt sich in erster Linie aus der Bestimmung des § 903 BGB. Dort heißt es:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“
Das hört sich kompliziert an, ist aber sehr einfach. Es bedeutet, dass jeder Eigentümer zunächst mit seinem Eigentum im Prinzip machen kann, was er will. Daraus entstammt auch der Volksausspruch: „Auf meinem Eigentum kann ich anstellen, was ich will“. Grundsätzlich stimmt das.
Ausnahmen sieht das BGB in zwei Fällen vor. Dann nämlich, wenn ausdrücklich eine gesetzliche Vorschrift Einschränkungen enthält oder aber durch die Eigentumsnutzung die Rechte anderer verletzt werden.
Fritz Schlau möchte nicht, dass jemand Einblick in sein Grundstück nehmen kann. Er beschließt daraufhin, um sein Grundstück eine 10 m hohe Einfriedung zu ziehen. Der Nachbar ist hiermit überhaupt nicht einverstanden, weil diese Maßnahme, bedingt durch die dichte Besiedlung, einen kompletten Lichtentzug auf seinem Grundstück verursachen wird. Er will gegen das Vorhaben einschreiten. Mit Erfolg?
Ja. Wenn auch das Beispiel etwas überspitzt dargestellt ist, so verdeutlicht es beide Einschränkungen der Eigentumsnutzung. Zum einen wird Schlau gegen gesetzliche Vorschriften (so z.B. gegen baurechtliche Bestimmungen) verstoßen, gleichzeitig aber auch das Eigentumsrecht (Lichtrecht) seines Nachbarn verletzen.
Der zweite Halbsatz des § 903 BGB bringt zum Ausdruck, dass jeder Eigentümer grundsätzlich andere von der Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen kann. Er besagt also, dass kein Dritter gegen den Willen des Eigentümers über dessen Sachen verfügen darf. Die Bestimmung umfasst auch sämtliche verbotswidrige Einwirkungen (Zuführung von Rauch, Gasen u.a.) auf das Eigentum. Der nachbarrechtliche Abwehranspruch ist im § 1004 BGB nochmals normiert. Zu dem Anspruch mehr unter → Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch .
Die Begrenzung des Eigentums erläutert wiederum das Gesetz.
Nach § 905 BGB erstreckt sich das Recht des Eigentümers am Grundstück auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer wird also in gewisser Weise auch bzgl. Eingriffen in den Luftraum als auch im unterirdischen Bereich seines Grundstücks geschützt. Die tiefen- oder höhenmäßige Grenze liegt dort, wo er kein Interesse am Schutz haben kann (vgl. § 905 Satz 2 BGB).
In diesen Fällen hat der Eigentümer die Einwirkung zu dulden, hat aber unter Umständen einen Ausgleichsanspruch. Vielfach enthalten auch spezielle Vorschriften besondere Benutzungsrechte, insbesondere für die Verlegung von Versorgungsleitungen o.Ä. Anwendungsfälle aus der Rechtsprechung: Dachantennen und Kabelanschlüsse, Leitungsverlegungen und Strommasten, Überschwenkungen von Baukranen, Drahtseilbahn, Tunnelbau usw.
Der Grundstückseigentümer kann nach § 905 BGB in begrenzter Weise auch die Räume oberhalb und unterhalb seiner Grundstücksfläche nutzen. So kann er beispielsweise mit Solargeräten die Sonnenenergie auffangen oder Windgeneratoren einsetzen, z.B. sein Grundstück unterkellern oder vorhandene unterirdische Bodenschätze gewinnen.
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Was regelt das bürgerlich-rechtliche Nachbarrecht?
I m folgenden Kapitel geht es um das sogenannte bürgerlich-rechtliche Nachbarrecht. Es gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die gesetzlichen Regelungen finden
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