Meine Rechte als Nachbar
(Immissionsschutzrecht) betroffen sein, dann nämlich wenn der beim Grillen im Freien entstehende Qualm in konzentrierter Form in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn eindringt und hierdurch eine erhebliche Belästigung entsteht (OLG Düsseldorf, Az 5 Ss 149/95).
Anders ist dagegen die Situation im zivilen Nachbar-, Miet- oder Wohnungseigentumsrecht. Hier kann beispielsweise das Grillen mit einem Gartengrillgerät auf dem Balkon in einer Miet- oder Eigentumswohnung untersagt werden. Durch das Grillen auf dem offenen Holzkohlenfeuer erfolgt eine Rauch- und Geruchsbelästigung, die unter den genannten Umständen von den sonstigen Mitbewohnern nicht hingenommen werden muss (vgl. AG Wuppertal, Beschl. v. 25.10. 1976, Az. 47 Ur II 7/76).
Das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) war beispielsweise der Ansicht, dass das Grillen auf Balkonen und Terrassen nur einmal monatlich zulässig ist. Im Übrigen sei die Absicht des Grillens dem unvermeidlich belästigten Mieter 48 Stunden vorher anzukündigen.
Das OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02) untersagte einem Nachbarn generell Grillaktivitäten zwischen 22.00 und 7.00 Uhr und beschränkte das Grillen aufgrund beengter Nachbarschaftsverhältnisse auf viermal jährlich.
Zum Grillen im Bereich des Gartens einer Wohnungseigentumsanlage hatte das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschl. v. 18.3.1999, Az. 2 Z BR 6/99) nach Ortsbesichtigung entschieden, dass einem Grillfreund das Grillen mit einem Holzkohlengrill öfter als fünfmal im Jahr und in einem Bereich, der weniger als ca. 25 m von der Wohnung des Nachbarn entfernt ist, untersagt wird.
Bei Rauchbelästigungen in der Nachbarschaft wird es in erster Linie darauf ankommen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, und bei Feuerungsanlagen, ob diese ggf. baurechtlich genehmigt sind und keine technischen Mängel aufweisen.
Gewerbliche Anlagen
Bei Rauchbelästigungen durch gewerbliche Anlagen (z.B. durch eine Räucherkammer oder durch den Fabrikrauch einer Erzgrube) sollten die zuständigen Umweltbehörden eingeschaltet werden, die dann die notwendigen Feststellungen anhand von Luftmessungen vornehmen werden. Entsprechend einzuhaltende Richtwerte enthalten Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissonsschutzgesetz bzw. das jeweilige Landes-Immissionsschutzrecht (z.B. TA Luft, VO über Großfeuerungsanlagen usw.). Bei einer privatrechtlichen Klage wird der Nachweis einer Beeinträchtigung durch ein Sachverständigengutachten zu führen sein. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung können sich aber auch aus örtlichen Gegebenheiten ableiten lassen (z.B. durch die Feststellung, dass wegen der Rauchbelästigung zu bestimmten Zeiten keine Fenster geöffnet werden können oder aber dass innerhalb des Wohngebäudes Rußablagerungen vorhanden sind).
Osterfeuer
Kein Abwehranspruch besteht gegen Osterfeuer, welches nur einmal jährlich stattfindet (VG Braunschweig, Urt. v. 30.9.2008, Az. 2 A 50/08). Das Immissionsschutzrecht verlangt nicht, sämtliche Einwirkungen durch Lärm, Staub, Gerüche etc. zu vermeiden, sondern nur „erhebliche“ Nachteile und Belästigungen.
Zum Thema Rauch und Rußbelästigung vgl. OLG Nürnberg (Urt. v. 25.1.1990, Az. 8 U 341/86) und OLG Oldenburg (NJW-RR 1991, 653) zu den notwendigen Feststellungen bei der Prüfung eines Abwehranspruches bei einer Holzfeuerungsanlage.
Offener Kamin
Häufig kommt es jedoch auch zwischen zwei Nachbarn zu Auseinandersetzungen wegen auftretenden Rauchbelästigungen. Diese haben entweder ihre Ursache darin, dass ein Kamin zu tief errichtet wurde bzw. wegen Hangbebauung nicht die gewünschte Wirkung entfaltet oder aber, dass neben der Heizfeuerung auch Kachelöfen oder offene Kamine betrieben werden. Bei häuslichen Kaminanlagen und ähnlichen Einrichtungen sind die Bestimmungen der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. Bundes-immissionsschutzverordnung) anzuwenden.
Die Nachbarn Meier und Müller wohnen in einer Reihenhaussiedlung direkt nebeneinander. Die zuständige Behörde hat Müller den Einbau eines Notkamins genehmigt mit der Auflage „Der Kamin darf nur bei Ausfall der Primär-energie als Notkamin verwendet werden“. Im Laufe der Zeit betreibt Müller nach Belieben den Notkamin, wodurch für Meier eine erhebliche Rauchbelästigung entsteht. Kann er die Unterlassung der Feuerung verlangen?
Tipp
Streitigkeiten wegen einer zu geringen Kaminhöhe können häufig durch die einvernehmliche (gemeinsame) Anschaffung eines
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