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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Kaminaufsatzes verhindert werden.
    Ja. Der Bundesgerichtshof (MDR 1996, 1236) stellte in seiner Entscheidung eindeutig fest, dass eine Beschränkung der Befeuerung des Notkamins allein zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen erfolgte. Ein Verstoß gegen die baurechtliche Auflage kann auch zivilrechtlich durchgesetzt werden. Der betroffene Grundstückseigentümer ist an die Einhaltung der Auflage auch dann gebunden, wenn sein Nachbar hierdurch nicht konkret gestört wird. Der beklagte Grundstücksnachbar kann sich nicht darauf berufen, dass andere Personen im Umkreis auch eine ähnliche Befeuerung durchführen.
    Hausfeuerungsanlage
    Mit der Frage der Rauchbelästigung durch eine Hausfeuerungsanlage (Holz, Kohle) hat sich auch der VGH Mannheim (NJW 1990, 1930 ff.) befasst. Geklagt hatte ein Nachbar, dessen Terrasse 2 m tiefer als die Mündungen der zwei im Abstand von 7–8 m entfernten Schornsteine lag. Mit der Klage verfolgte er gegen das Land den Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung zur Erhöhung der Schornsteine um 1,50 m–2 m. Die Klage wurde im Berufungsverfahren abgewiesen, weil aufgrund der erfolgten Messungen keine wesentliche Beeinträchtigung gegeben war. Die Entscheidung ist auch deshalb interessant, weil der VGH Mannheim untersucht hat, unter welchen Voraussetzungen der Einzelne ein Tätigwerden der Behörde verlangen kann.
    Philipp Kibitz fühlt sich durch den Betrieb eines offenen Kamins durch seinen Nachbarn belästigt. Er verlangt von ihm eine Einschränkung der Benutzungszeiten. Als sein Nachbar seinen Wunsch ablehnt, kommt es zur Klage. Besteht die Möglichkeit der Einschränkung der Benutzungszeiten für einen offenen Kamin?
    Ja, so die Ansicht des OVG Koblenz (Az. 7 B 10342/91). Es bestätigte damit eine immissionsschutzrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde, wonach der offene Kamin nur gelegentlich, d.h. ab und zu, bei besonderen Anlässen betrieben werden darf, wobei der Betrieb auf acht Tage im Monat für fünf Stunden beschränkt wurde. Die Richter begründeten ihre Auffassung mit dem Hinweis, dass sogenannte Kaminöfen wegen der unvollkommenen Verbrennung und der unzureichenden Primärenergienutzung Emmissionen verursachen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.11.2010, Az. 7 B 41.10) hat jedoch zwischenzeitlich klargestellt, dass ein eingebauter Kaminofen, bei welchem sich die Ofentüren automatisch schließen, kein offener Kamin im Sinne der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ist. Dieser kann daher auch sooft beheizt werden, wie es von seinen technischen Bedingungen her möglich ist. Probleme entstehen jedoch hier durch das falsche Anheizen bzw. die Verwendung von falschen Brennstoffen. Nach der 1. BImSchV müssen bis 2013 alte Kaminöfen überprüft werden, ob sie den Emissionsanforderungen von heute noch genügen. Werden Grenzwerte überschritten, muss ggf. nachgerüstet (Filtereinbau) oder das Gerät ausgetauscht werden.
Lärm
    Wie bereits bei der Einführung zum Themenkreis erläutert (vgl. unter → Störende Einwirkungen vom Nachbargrundstück ), hat sich durch die Neufassung des § 906 BGB zum 1.10.1994 etwas geändert. Die Ergebnisse zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Klagen fielen im Immissionsschutzbereich manchmal sehr unterschiedlich aus, da die Gerichte bei der Rechtsanwendung auf andere Rechtsgrundlagen zurückgriffen. Während es im Zivilprozess bei einer Immission vordergründig darum ging, die Örtlichkeit zu ermitteln und ggf. bei der jeweiligen Beeinträchtigung auf das Durchschnittsempfinden eines Einzelnen abzustellen, verfolgte der Verwaltungsprozess bei der Ermittlung streng die Prüfung, ob vorliegende Immissionsrichtwerte überschritten werden. Durch die erfolgte Änderung des § 906 BGB wird nunmehr im Gesetz festgeschrieben, dass eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn die in Gesetzen und Rechtsvorschriften festgelegten Grenz- und Richtwerte nicht überschritten werden. Damit wird der Versuch unternommen, eine Art „Rechtsangleichung“ zwischen öffentlichem und privatem Recht durchzusetzen.
    Im Privatrecht gilt also jetzt die „Regelvermutung“ einer unwesentlichen Beeinträchtigung, wenn eine Störung die vorgegebenen Richtwerte unterschreitet.
    Im Bereich der Lärmbeeinträchtigung gibt es eine breite Spannweite unterschiedlicher Einwirkungen. In den nachfolgenden Ausführungen kann daher nur vereinzelt auf

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