Meine Rechte als Nachbar
unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten oder bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.“
Was steckt dahinter? Nun ganz einfach. Bislang war es so, dass die Gerichte aufgrund der alten Fassung des § 906 BGB die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, nach dem „Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen“ beurteilten, wobei Natur und Zweckbestimmung des Grundstücks von Bedeutung waren. Die Beeinträchtigung musste also über das ortsübliche Maß hinausgehen. Bei der Durchsetzung nachbarrechtlicher Ansprüche kam es in der Vergangenheit verschiedentlich dazu, dass zwei an sich ähnlich gelagerte Fälle durch Verwaltungsgerichte oder Zivilgerichte unterschiedlich beurteilt wurden, weil das öffentliche Recht (insbesondere das Immissionsschutzrecht) schon immer an die durch die Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenz- und Richtwerte gebunden war. Die Neuerung soll zu mehr Rechtssicherheit führen. Ob diese eintritt, muss im Einzelfall beobachtet werden. Die Gesellschaft für Lärmbekämpfung e.V. vertritt in der „Lärmfibel“ die Meinung, dass die Neuerung im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit u.U. zu einer Rechtsverweigerung führen kann. Dies wird damit begründet, dass es erwiesenermaßen auch wesentliche Beeinträchtigungen gibt, die unter den festen Richt- und Grenzwerten liegen. Bei dem starren Rückgriff auf vorhandene Dezibelwerte wird dieser Umstand ignoriert. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. ZR 89/919), der die Feststellungen eines Oberlandesgerichtes zu einer Lärmbelästigung gerügt hat, weil die Richter sich keinen persönlichen Eindruck vor Ort verschafften, sondern ihre Entscheidung nur auf Messwerte abstellten. Die Lästigkeit eines Geräusches, so die Bundesrichter, hänge nicht allein von Messwerten ab, sondern von einer Reihe anderer Umstände, für die es auf das eigene Empfinden des Richters ankomme.
In den nachfolgenden Einzelausführungen sollen nachbarrechtliche Abwehransprüche dargestellt werden, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben. Im Bereich der Abwehr von sogenannten Immissionen (Lärmbeeinträchtigung, Luftverunreinigung, Staubbelästigung von gewerblichen Anlagen) gibt es neben dem Zivilrechtsweg ggf. auch einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch, der über das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. die Immissionsschutzgesetze der Länder gewährleistet wird (vgl. hierzu Ausführungen unter → Immissionsschutzrecht ).
Welchen Schutz gewährt das Umwelthaftungsgesetz?
Das Umwelthaftungsgesetz vom 10.12.1990 (BGBl. I S. 2634 ff.), das zum 1.1.1991 in Kraft getreten ist, möchte den Privatrechtsschutz gegenüber Anlagen verbessern. Es ist eine Anspruchsgrundlage zur Erhebung eines Schadensersatzes, wenn durch eine Anlage (in der gewerblichen Anlage, vgl. Anhang I zum Gesetz) eine schädliche Umwelteinwirkung entsteht. Ein solcher Umstand kann sich unmittelbar beim Anlagebetrieb oder auch bei einem sogenannten „Störfall“ ergeben. Ansprüche sind dann ausgeschlossen, wenn die Umwelteinwirkung als unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB angesehen wird.
Grillrauch und Kaminqualm
Grillrauch
Gerade in Sommermonaten geht Herr Paulmann gerne seiner Leidenschaft des Gartengrillens nach. Für seine Grillspezialitäten ist er in der Nachbarschaft bestens bekannt. Nicht erfreut von diesem Hobby ist Paulmanns unmittelbarer Nachbar, der ständig die Bratengerüche in der Nase hat. Er will gänzlich erzwingen, dass sein Nachbar das Grillen im Freien unterlässt.
Bei der Beantwortung der Frage wird es auf den Umfang der Grilltätigkeit ankommen. Wird der Nachbar auf einem üblichen Hausgrill in den Sommermonaten gelegentlich grillen, so wird man eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes nicht annehmen können. Auch kann der Nachbar von Paulmann nicht generell das Gartengrillen verbieten, es sei denn, es würden sonstige Vorschriften verletzt werden (z.B. durch eine erhöhte Brandgefahr).
Die Belästigung der Nachbarschaft durch Grillrauch im Garten ist überwiegend ziviles Nachbarrecht. Nur in Ausnahmefällen kann das öffentliche Recht
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