Meine Rechte als Nachbar
vorliegende Spannungen zwischen zwei Nachbarn zu verstärken.
Verweigerung des Betretungsrechts
Was ist zu tun, wenn der Nachbar sich beharrlich weigert, das Betretungsrecht zu gewähren. Gibt es ein Selbsthilferecht?
Nein. Bei Streit über die Berechtigung kann der Grundstückseigentümer das Recht nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen, sondern muss den Nachbarn zur Duldung verklagen (sog. Duldungsklage). Etwas anderes gilt nur für Notstandsfälle (z.B. Reparaturmaßnahmen nach einem Sturm u.Ä.) gelten.
In den Bundesländern, in welchen keine ausdrücklichen Regelungen zum Hammerschlags- und Leiterrecht bestehen, kann die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ggf. unter Anwendung des Rechtsinstituts des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses möglich sein (vgl. → Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis ).
Klaus Step und Karl Stop sind Grundstücksnachbarn. Step möchte zur Errichtung eines Wohnhauses an der Grundstücksgrenze einen Baukran aufstellen, um notwendige Arbeiten durchführen zu können. Sein Nachbar Stop widerspricht der Maßnahme. Step stellt den Baukran auf und beruft sich auf das Hammerschlags- und Leiterrecht. Stop stellt fest, dass der Schwenkarm des Krans in den Luftraum seines Grundstücks hineinragt und verlangt die Beseitigung. Zu Recht?
Im Prinzip ja. Denn das Eindringen eines Schwenkarms von Baukränen wird als Eigentumsbeeinträchtigung in Form einer Besitzstörung anzusehen sein. Dies ist damit zu begründen, dass evtl. Materialien, die durch den Schwenkarm transportiert werden, auf das Nachbargrundstück herabfallen könnten. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Hammerschlags- und Leiterrechts wäre die Zustimmung des Grundstücksnachbarn vor der Aufstellung in der dargestellten Form erforderlich (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 91, OLG Düsseldorf, MDR 1989, 993).
Fenster- und Lichtrecht
Unter Fensterrecht versteht man die Regelungen, die festlegen, ob und wie der Grundstückseigentümer Fenster anlegen darf bzw. inwieweit er von seinem Nachbarn verlangen kann, dass dieser die Fenster und Balkone in besonderer Weise ausgestaltet.
Der Grundgedanke des Fensterrechts ist, dass ein Grundstückseigentümer vor Beeinträchtigungen geschützt werden soll, wobei der Gesetzgeber entweder an eine Beeinträchtigung durch Einsichtnahme oder durch Hinauswerfen von Gegenständen u.Ä. aus dem Fenster dachte. Einige Nachbarrechtsgesetze (so etwa Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen) regeln ausdrücklich, dass die Vorschriften zum Fensterrecht keine Anwendung finden, wenn das Anbringen von Fenstern und Türen nach öffentlichen Baurecht geboten ist, also baurechtlich genehmigt wurde. Vielfach sind die Bestimmungen auch nicht zu beachten, wenn der Grundstücksnachbar vorher seine Einwilligung zur beabsichtigten Maßnahme erteilt hat.
Das Gegenstück zum Fensterrecht ist das Lichtrecht. Hierdurch soll gesichert werden, dass die eigentlichen Fenster vom Nachbarn nicht verbaut werden und dadurch Licht entzogen wird.
Das Lichtrecht gewährt nicht Schutz gegen jede beliebige Maßnahme, durch die der Lichteinfall behindert wird, sondern nur gegen die Lichtbeschränkungen, die bei der Errichtung von baulichen Anlagen eintreten.
Ausdrückliche Regelungen zum Lichtrecht enthalten die Nachbarrechtsgesetze von Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Terrassenabstand
Nach einigen Nachbarrechtsgesetzen (z.B. in Rheinland-Pfalz oder Thüringen) müssen Terrassen, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren, einen gesetzlichen Grenzabstand einhalten. Laut OLG Koblenz (Urt. v. 5.1.2006, Az. 5 U 1172/05) ist der Terrassenbegriff weit auszulegen und schon dann erfüllt, wenn die Freifläche zum Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Die Bestimmung findet zwar keine Anwendung, wenn die Terrassennutzung keinen relevanten Blickkontakt zum Nachbargrundstück ermöglicht. Ein möglicher Beseitigungsanspruch wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die geplante Terrasse an der Grenze zum Nachbargrundstück entsteht, welches zum Außenbereich gehört (OLG Koblenz, Urt. v. 6.3.2006, Az. 12 U 97/05).
In folgenden landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen sind Regelungen zum Fenster- und/oder zum Lichtrecht zu finden:
Baden-Württemberg: § 3
Bayern: Art. 43 AGBGB
Brandenburg: §§ 20–22
Hessen: §§ 11–13
Niedersachsen:
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