Meine Rechte als Nachbar
Amtsgericht eingereicht sein. Mehrfache mündliche oder schriftliche Aufforderungen an den Grundstücksnachbarn führen nicht zur Unterbrechung der Ausschlussfrist.
Besonderheiten bei Rechtsnachfolge
Was gilt beim Verkauf eines Grundstücks? Die Nachbarrechtsgesetze lassen abweichende Parteienvereinbarungen zu. Das bedeutet, dass im Einzelfall zwischen zwei Nachbarn abweichende Grenzabstandsregelungen oder eine Verlängerung der Ausschlussfrist vereinbart werden können. Diese Abmachungen wirken jedoch nur für die jeweiligen Vertragspartner (einschl. der Gesamtrechtsnachfolger, also z.B. Erben). Der Bundesgerichtshof (NJW 1973, 703) hat in einem Fall entschieden, dass eine neue Ausschlussfrist nicht deshalb in Gang gesetzt wird, weil ein Grundstück verkauft wird. Das bedeutet, dass sich der Rechtsnachfolger das „Verstreichenlassen“ der Frist zur Erhebung einer Beseitigungsklage durch seinen „Vorgänger“ anrechnen lassen muss.
Der Rechtsnachfolger hat in diesem Zusammenhang ein Auskunftsrecht gegenüber dem Nachbarn, wann die jeweiligen Anpflanzungen erfolgt sind. Er ist also nicht gezwungen, auf Verdacht Beseitigungsklage gegen Anpflanzungen zu erheben.
Besonderheiten gelten bei bestehenden Baumschutzsatzungen. Die Kommunen können zur Erhaltung von Grünflächen einzelne Bereiche des Gemeindegebiets mittels einer „Baumschutzsatzung“ vor Eingriffen schützen. So kann etwa ein Bebauungsplangebiet gleichzeitig als „Baumschutzbereich“ erklärt werden. Bei einem rechtmäßigen Erlass der genannten Baumschutzsatzung führt dies dazu, dass alle oder bestimmte Bäume im Planbereich nur mit Genehmigung der Gemeinde entfernt werden dürfen.
Da derartige Baumschutzsatzungen auch Privatgrundstücke erfassen, kann es im Einzelfall vorkommen, dass trotz erfolgreicher Beseitigungsklage vor Entfernung eines Baumes eine entsprechende „Ausnahme“ (auch Fällgenehmigung genannt) bei der zuständigen Gemeinde/Stadt beantragt werden muss. In krassen Ausnahmefällen dürfte u.U. bei erfolgreicher Beseitigungsklage auch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung bestehen.
Ein Nachbar wollte Zweige eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes zurückschneiden. Er wandte sich mit einer Anfrage an die Stadt, ob das nach einer bestehenden Baumschutzsatzung zulässig sei. Die Stadt teilte mit, dass hiergegen keine Einwände bestünden. Die Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Baum befand, beantragten nach Kenntnisnahme dieser Mitteilung beim Verwaltungsgericht, der Stadt aufzugeben, dem Nachbarn jegliches Abschneiden oder Beschneiden der Äste des Baumes zu verbieten. Mit Erfolg?
Nein. Denn die Baumschutzsatzung dient nach Auffassung des VGH Mannheim (Beschl. v. 21.12.1995, Az. 5 S 3422/95) nicht dem Schutz privater Ansprüche. Es bestehe kein subjektives Recht auf Einhaltung der Baumschutzsatzung, sondern allenfalls nur auf eine rechtmäßige Entscheidung über eine ausnahmsweise Zulassung gewisser, nach der Satzung unzulässiger Handlungsweisen. Das OVG Lüneburg (UPR 1997, 77) bestätigte darüber hinaus, dass durch die Erteilung von Ausnahmen von einer Baumschutzsatzung Grundstückseigentümer in ihren Grundrechten nicht verletzt werden.
Tipp
Im konkreten Einzelfall sollte man sich vorher bei der zuständigen Stadt/Gemeinde darüber informieren, ob der jeweilige Bereich durch eine im Einzelfall bestehende Baumschutzsatzung erfasst wird und ob die konkrete Anpflanzung geschützt ist. Bei bestehendem Baumschutz kann ggf. auch vom beeinträchtigten Nachbarn gleichzeitig mit der Klageerhebung eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Kommune beantragt werden.
Heckenanpflanzungen
Welche Besonderheiten gelten bei Heckenanpflanzungen? Zunächst einmal sind in der Regel auch bei Heckenanpflanzungen Grenzabstände zum Nachbargrundstück einzuhalten. Diese sind jedoch geringer als bei Baumanpflanzungen. Werden Hecken nicht mit dem erforderlichen Grenzabstand angepflanzt, besteht auch ein Beseitigungsanspruch, der ebenfalls der dargestellten gesetzlichen Ausschlussfrist unterliegt.
Was sind eigentlich Hecken? Um eine Unterscheidung der Grenzabstände durchführen zu können, musste der Heckenbegriff definiert werden. Unter Hecken (Schnitt- und Formhecken) versteht man Gruppen gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung aneinander gereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzkörper unter sich und der Verbund zu einer wandartigen Formation.
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